Medienfonds ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG – BGH verschärft Haftung der Prospektverantwortlichen

Ein Anleger, der sich im Jahr 2002 an dem Medienfonds ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG beteiligte, hat gegen die Prospektverantwortlichen geklagt und ausgeführt, dass der Emissionsprospekt diverse Fehler enthalte.

So sei unzutreffend dargestellt worden, dass sich der Vorgängerfonds gut entwickle. Ferner sei ein Hinweis dergestalt unterblieben, dass der Terroranschlag vom 11.09.2001 negative Auswirkungen auf die Medienbranche gehabt habe. In einem Geschäftsbericht der Prospektverantwortlichen wurde dargelegt, dass es aufgrund der Terroranschläge zu einem Rückgang der Lizenzen gekommen sei, im Prospekt findet sich jedoch die Aussage, dass die Rahmenbedingungen nachhaltig stabil seien.
 
Das OLG München hatte die Prospektangabe, dass zwei zuvor aufgelegte Fonds "deutlich über dem Plan lägen" lediglich als unwichtige, werbende Anpreisung gesehen und keinen gravierenden Fehler erkannt.
 
Der BGH hob mit seinem Urteil vom 01.03.2010 (II ZR 213/08) den Beschluss des OLG München auf und führt zur Begründung aus, dass eine unrichtige Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zu einer Prospekthaftung führen könne.
Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH muss dem Anlageinteressenten vor seiner Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Der Anlageinteressent ist über die mit der Beteiligungsform verbundenen Risiken und Nachteile vollumfänglich und verständlich aufzuklären. Sofern sich die Umstände nach Veröffentlichung des Emissionsprospekts verändern, müssen die Prospektverantwortlichen durch eine Berichtigung und/oder gesonderte Mitteilung über die geänderten Umstände informieren, wobei der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds ein entscheidender Umstand sein kann.
 
Mit diesem Urteil hat der BGH die Haftung der Prospektverantwortlichen stark verschärft. Insbesondere können hinsichtlich möglicher Unterlassungen von Prospektaktualisierungen noch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche bei geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht werden.

Der BGH hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen und damit erst mit Kenntnis des Anlegers von den schadensbegründenden Umständen und der Person des Schädigers beginnen.

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