Die Verurteilung des ehemaligen IKB-Vorstands Stefan Ortseifen erhöht die Erfolgsaussichten für Aktionärsklagen deutlich

Am 14. Juli 2010 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den ehemaligen IKB-Vorstandsvorsitzenden Stefan Ortseifen. Die Staatsanwaltschaft hatte nach einem über zwei Jahre andauernden Ermittlungsverfahren Anklage gegen ihn erhoben und ihm unter anderem vorgeworfen, die finanzielle Lage der Düsseldorfer Bank IKB unzutreffend dargestellt zu haben.
 
Die Geschichte: Am 20. Juli 2007 berichtete die IKB AG in einer Pressemitteilung über ein gutes erstes Geschäftsquartal und wies in diesem Zusammenhang Sorgen über mögliche Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf die IKB als unbegründet zurück. In der Mitteilung hieß es, die von den Ratingagenturen Standard & Poor's und Moody's als gefährdet eingestuften US-Immobilienkredite die Bank lediglich mit einem "einstelligen Millionenbetrag" betreffen würden.
 
In der Nacht zum 30. Juli 2007 (also 10 Tage später) gab die IKB AG dann eine Gewinnwarnung mit dem Hinweis heraus, die Refinanzierung des von der IKB gemanagten Fonds "Rhineland Funding" gefährdet sei und die IKB Gefahr liefe, aus ihren Liquiditätslinien für "Rhineland Funding" in Anspruch genommen zu werden. Die Aktie sank ins Bodenlose.
 
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf wurde in der Pressemitteilung der IKB AG vom 20.07.2007 der unzutreffende Eindruck erweckt, das die bereits damals abzeichnenden Verluste am US-Hypothekenmarkt so gut wie keine Auswirkung auf das Bankhaus habe, während die IKB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wohl bereits am Rande der Insolvenz stand.

Wir hatten bereits im Mai 2008 über mögliche Schadensersatzansprüche von Anlegern berichtet, die unserer Auffassung nach aufgrund der fehlerhaften Pressemitteilung des Bankhauses vom 20.07.2007 gegeben sein könnten.
 
Anleger, die aufgrund der positiven Pressemitteilung Aktien der IKB AG erworben haben, könnten nunmehr einen realistisch durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Bank haben. Im Zusammenhang mit den am 20. Juli vorgelegten Quartalszahlen und der zehn Tage später folgenden Gewinnwarnung wurden die Klagen vor dem Landes- und Oberlandesgericht auch darauf gestützt, dass der Vorstand den Kapitalmarkt falsch, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsch über die tatsächliche Lage der Bank informiert habe. Die IKB AG ist grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zugefügt hat.
 
In den erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf hat dieses sämtliche Klagen von Anlegern mit der Begründung abgewiesen, dass die IKB die Krise nicht vorhersehen konnte. Anträge auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft blieben unberücksichtigt. In den Berufungsverfahren sas das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar die Beweisnot der Anleger, die keinen Einblick in die Ermittlungsakte gegen Herrn Ortseifen erhielten, setzte die Verfahren aber ebenfalls nicht bis zu dem Abschluss der Ermittlungen gegen den damaligen Vorstand der IKB aus und wies die Klagen letztlich wegen der mangelnden Beweisführung der Anleger ab.
.
Durch die jetzige strafrechtliche Verurteilung des damaligen Vorstandes der IKB AG, Herrn Stefan Ortseifen, dürften die Hoffnungen der Anleger auf Schadensersatz steigen, sofern sie Aktien aufgrund der positiven Pressemitteilung vom 20.07.2007 gekauft ? oder aber auch nicht verkauft - haben. Durch die Feststellungen des Strafgerichts dürfte es nunmehr als erwiesen anzusehen sein, dass der damalige Vorstand die Lage der IKB kurz vor deren Milliarden-Desaster in der Pressemitteilung im Juli 2007 irreführend beschönigt hat. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass der Anleger nachweisen muss, dass er die Aktie aufgrund der positiven Pressemitteilung gekauft bzw. nicht verkauft hat.

Betroffene Anleger sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über ihre etwaigen Ansprüche beraten lassen.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.