Aufgrund von Anlageempfehlungen, die beispielsweise in dem angeblich „unabhängigen“ Börsenbrief „Premium FX Trader“ abgebildet waren, haben viele private Anleger hochspekulative Finanzgeschäfte getätigt, deren Risiken den meisten nunmehr erst bekannt werden. Betroffene Anleger werden von Forex Brokern wie beispielsweise der Saxo Bank A/S zu Nachschüssen in erheblicher Höhe aufgefordert.

Was geschehen ist und was ein betroffener Anleger nun tun kann, soll nachfolgender Bericht skizzieren:

Am 15.01.2015 hat die Schweizer Nationalbank (SNB) den Schweizer Franken unerwartet gegenüber dem EURO aufgewertet. Der EURO Mindestkurs von 1,20 Franken fiel daraufhin auf bis zu 0,80 Rappen. Die Folge waren erhebliche Markturbulenzen und Unregelmäßigkeiten in der Preisfeststellung vor allem von Finanzinstrumenten mit Bezug auf den Schweizer Franken. Diverse Aufträge konnten durch die involvierten Broker nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden. Teilweise mussten - im Nachhinein - bereits bestätigte Ausführungskurse auf die seinerzeit tatsächlich erzielbaren Marktpreise angepasst werden.

Die Auswirkungen waren auch für private Anleger verheerend. Oft wurden Kleinanleger und „normale Sparer“ durch vorgeschaltete Finanzdienstleister, sog. „Introducing Broker“ oder „Börsenbriefe“ dazu bewegt, hochspekulative Devisengeschäfte, sog. FOREX-Geschäfte, über im Ausland ansässige FOREX Broker durchzuführen (beispielsweise FXCM, Alpari, CMC Markets oder Saxo Bank) und sehen sich nun existenzbedrohenden Forderungen ausgesetzt.

Viele Anleger wussten dabei gar nicht, worum es bei ihren FOREX-Geschäften überhaupt ging und was für Risiken sie eingegangen sind. Es droht nicht nur das Totalverlustrisiko des investierten Betrages, sondern darüber hinaus sieht sich der betroffene Anleger einer Nachschussforderung ausgesetzt, die sogar ein Mehrfaches des investierten Betrages ausmacht – ein Risiko, das die meisten Anleger nicht kannten.

Chance aber auch Risiken von Devisengeschäften - insbesondere des FOREX Handels - sind die sog. Hebelwirkungen bzw. der „Leverage Effect“. Hiermit ist gemeint, dass der Anleger beim Kauf bzw. der Eröffnung einer Position nur einen bestimmten Bruchteil des Positionswertes als Sicherheitsleistung bzw. ein sog. Margin leisten muss. So werden auf der einen Seite zwar hohe Gewinnchancen, auf der anderen Seite aber auch erhebliche Verlustrisiken – die über das eingesetzte Kapital hinausgehen können - in Kauf genommen.

Folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlicht Chancen und Risiken eines solchen Modells:

Angenommen bei einem FOREX Broker liegt die Margin-Anforderung bei 2 Prozent. Geht der Anleger nun eine Position im Gegenwert von 100.000 EUR ein, so beträgt die Sicherheitsleistung dann 2 Prozent bezogen auf den Positionswert von 100.000,- EUR, mithin also 2.000 EUR. Der Anleger partizipiert dabei aber 1:1 sowohl am Gewinn als auch am Verlust auf das gesamte „gehebelte“ Handelsvolumen.

Wenn sich die Chancen realisieren, z.B. indem die FOREX Position um 2 Prozent zulegt, so gewinnt der Anleger insgesamt 2.000,- EUR, da die Position aufgrund der Kurssteigerung nunmehr einen Gegenwert von 102.000,- EUR hat. Der Anleger hat damit sein eingesetztes bzw. als Margin hinterlegtes Kapital von 2.000,- EUR bereits verdoppelt und somit eine Rendite von 100 Prozent, also einen Gewinn von 2.000,- EUR, erzielt.

Es kann jedoch auch zu der Realisierung des Risikos kommen: Verliert der Kurs in dem obigen Beispiel 2 Prozent an Wert und hat der Anleger auf steigende Kurse gesetzt, dann wäre die Sicherheitsleistung oder das Margin von EUR 2.000,- bereits vollständig durch den Verlust von 2 Prozent bzw. EUR 2.000,- aufgebraucht. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist bei einem Kursverlust von lediglich 2 Prozent eingetreten. Rutscht der Kurs in dem Beispiel um ganze 4 Prozent (4.000,- EUR Verlust), verliert der Anleger nicht nur seine Sicherheitsleistung von 2.000,- EUR, er müsste auch die Differenz von Sicherheitsleistung und Verlust, also 2.000,- EUR gegenüber seinem FOREX Broker im Wege des sog. Nachschusses ausgleichen.

Am 15.01.2015 ist der Kurs nach der Entscheidung der SNB gar um mehr als 20 Prozent gefallen, dies hätte in dem Beispiel bei einem Einsatz von 2.000,- EUR zu einem Verlust von 20.000,- EUR und damit zu einer Nachschusspflicht von 18.000,- EUR geführt. Betroffene Anleger sehen sich nun erheblichen und wirtschaftlich meist nicht tragbaren Nachschussforderungen ausgesetzt.

Die Frage ist nun, was ein betroffener Anleger gegen die Nachschussforderungen des FOREX Brokers tun kann und ob ihm nicht gegebenenfalls sogar Ansprüche auf vollständigen Ersatz seines erlittenen Schadens zustehen.

In den Medien und im Internet werden die FOREX Broker oft als diejenigen genannt, die dem betroffenen Anleger als Anspruchsgegner gegenüberstehen. Der FOREX Broker ist derjenige, der das Handelskonto und eine elektronische Handelsplattform zur Abwicklung der in Rede stehenden Hebelgeschäfte angeboten hat. Es wird teilweise dazu „aufgerufen“, dass sich die betroffenen Anleger gegen die vermeintlich unberechtigten Nachschussforderungen der meist im europäischen Ausland sitzenden FOREX Broker zu Wehr setzen sollen.

Nach diesseitiger Auffassung sollte natürlich geprüft werden, ob ein betroffener Anleger entsprechenden Nachschussforderungen nachkommen muss und/oder ihm erfolgsversprechende Abwehrmöglichkeiten zustehen. So können beispielsweise die Regelungen in den jeweiligen Geschäftsbedingungen über die zu leistende Nachschusspflicht und etwaige durchgeführte Preiskorrekturen daraufhin geprüft werden, ob diese einer sog. Inhaltskontrolle standhalten und sich etwaige Abwehransprüche der Anleger daraus ergeben können.

Problematisch erscheinen jedoch teilweise die verschiedenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln, nach denen unter Umständen gegen den jeweiligen FOREX Broker vor einem ausländischen Gericht unter Anwendung einer fremden Rechtsordnung geklagt werden müsste.

Als weitere Anspruchsgegner, gegen die ein betroffener Anleger seine etwaigen Schadensersatzansprüche richten könnte, kommen nach diesseitiger Auffassung die vorgeschalteten und in Deutschland ansässigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die einleitend benannten Introducing Broker) in Frage. Nach den bisherigen Informationen waren es meist diese deutschen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die betroffene Anleger zu solchen spekulativen Devisengeschäften angeworben haben - und dabei die Risiken dieser Geschäfte verschleiert haben.

Nach den Bestimmungen des § 31 e WpHG und des Urteils des BGH vom 19. 03. 2013, XI ZR 431/11, sind diese vorgeschaltete „Introducing Broker“ als sog. „kundennähere Unternehmen“ grundsätzlich zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet und haben für eine entsprechende Risikoaufklärung zu sorgen. Bislang ist mir kein Fall bekannt, in dem diese Befragung und Risikoaufklärung ordnungsgemäß stattgefunden hat.

Weiterhin ist nach § 31e Nr. 2 WpHG der kundennähere Introducing Broker zu einer sog. Angemessenheitsprüfung verpflichtet. Unter „Angemessenheitsprüfung“ im Sinne des § 31 Abs. 5 WpHG ist dabei die Prüfung des vorgeschalteten Introducing Brokers zu verstehen, ob der potentielle Anleger überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können.

Einige betroffene Anleger haben berichtet, dass durch die vorgeschalteten Introducing Broker weder eine solche erforderliche Angemessenheitsprüfung durchgeführt worden sei, geschweige denn, dass ihnen die erheblichen Risiken in Form der nun in Rede stehenden Nachschusspflicht, die teilweise in die Hunderttausende geht, überhaupt nachvollziehbar erläutert worden sei.

In einigen Fällen haben betroffenen Anleger berichtet, durch einen kostenpflichtigen und angeblich „unabhängigen“ Börsenbrief (Premium FX Trader) konkrete Anlageempfehlungen erhalten zu haben, insbesondere im Hinblick auf Devisengeschäfte mit Schweizer Franken. Dort wurde ausdrücklich die Handelsstrategie als „sicher und rentabel“ bezeichnet, da die Schweizerische Nationalbank angeblich stets verhindere, dass der Kurs des Schweizer Franken über eine bestimmte Marke steige.

Es drängt sich die Frage auf, ob die Anlageempfehlung im „unabhängigen“ Börsenbrief vielleicht deshalb gewählt worden ist, um aufsichtsrechtliche Regelungen der „Anlageberatung“ und der „Finanzanalyse“ zu umgehen und den Leser auf diese Weise „unkompliziert“ zu einem regen Handel zu animieren. Denn letztendlich kann ein vorgeschalteter (deutscher) Introducing Broker nur dann etwas verdienen, wenn die Anleger über den jeweiligen FOREX Broker Geschäfte abschließen.

Die ersten Recherchen haben ergeben, dass ein sogenannter gebundener Vermittler eines Introducing Brokers mit Sitz in Bonn (CFX Broker GmbH) gar unter der gleichen Adresse „Koblenzer Straße 99" in Bonn wie der Herausgeber (FID Verlag) des sog. „unabhängigen“ Börsenbriefes Premium FX Trader ansässig ist. In diesem Börsenbrief wurde gerade das Engagement in Devisengeschäfte bezogen auf Schweizer Franken - wie oben dargestellt - empfohlen. Sollten hier tatsächlich etwaige nicht offen gelegte Beziehungen bestehen, könnte dies unter Umständen straf- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen gegen die Betroffenen nach sich ziehen und möglicherweise zu Schadensersatzforderungen führen.

Sicherlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Einem betroffenen Anleger ist aber auf jeden Fall zu raten, sowohl seine Abwehransprüche hinsichtlich geltend gemachter Nachschussforderungen als auch seine etwaigen Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

Vorteilhaft bei einem etwaigen Vorgehen gegen einen vorgeschalteten Introducing Broker ist, dass in Bezug auf die vorgeschalteten Finanzdienstleister deutsches Recht anwendbar sein dürfte. Im Wege des Schadensersatzes könnte dann gegebenenfalls nicht nur eine Freistellung von der durch den FOREX Broker geltend gemachten Nachschussverpflichtung, sondern darüber hinaus noch eine vollständige Rückzahlung der insgesamt investierten Geldmittel geltend gemacht werden.

Betroffene Anleger sollten sich daher über ihre Möglichkeiten beraten lassen.

Das Landgericht Berlin hat die Commerzbank AG mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 29.12.2014, Az. 4 O 458/13, zur Rückabwicklung der beiden Beteiligungen verurteilt.

Die Klägerin, eine Kundin der Commerzbank AG, hat mit ihrer Klage Ansprüche gegen die Commerzbank AG wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht. Sie hat dargelegt, dass zwischen ihr und dem Mitarbeiter der Commerzbank AG im Jahr 2007 Beratungsgespräche über die Investition ihrer Gelder stattgefunden haben. Der Berater habe ihr dabei die beiden Beteiligungen an der Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG und der DS Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG empfohlen und gemeint, dass es sich um „sichere“ Beteiligungen handele, die zu dem konservativ ausgerichteten Anlageziel der Klägerin passen würden. Anhand einer „Power Point“ Präsentation seien ihr die angeblichen Vorteile der beiden Beteiligungen erklärt worden, von den eigentlichen Verlust- und Haftungsrisiken habe sie nichts gewusst. Ihr sei u.a. erklärt worden, dass die Laufzeiten der Beteiligungen zwar auf ca. 20 Jahre angelegt seien, sie die Beteiligungen aber vorzeitig gegen eine besondere Gebühr kündigen könne. Tatsächlich habe sie dann im Jahr 2012 versucht, die Beteiligungen zu kündigen, nachdem dies nicht möglich gewesen sei, habe sie ihre Anwältin aufgesucht. Dort habe sie dann erst davon erfahren, was sie eigentlich abgeschlossen habe.

Tatsächlich handelt es sich bei den beiden Beteiligungen um so genannte „unternehmerische“ Beteiligungen, bei denen der Anleger das Risiko eingeht, den Betrag in Höhe der gezeichneten Summe ganz oder teilweise zu verlieren. Soweit Ausschüttungen erfolgen, handelt es sich nicht um „Gewinne“ , die ein Anleger ohne weiteres behalten darf, sondern vielmehr um „gewinnunabhängige Entnahmen“, die das Zeichnungskapital entsprechend schmälern und auf deren Rückzahlung der Anleger haftet. Von einer „sicheren“ Anlage, bei der der Kapitalerhalt des investierten Geldes garantiert sei, kann keinesfalls die Rede sein.

Nachdem die Commerzbank AG außergerichtlich zu keinem Einlenken zu bewegen war, wurde eine Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Mit der Klage wurde die fehlerhafte Beratung des Mitarbeiters der Commerzbank AG aufgezeigt, so hätte der konservativen Klägerin diese Art der unternehmerischen Beteiligung schon nicht empfohlen werden dürfen, da von Anfang an klar gewesen sei, dass das Risiko von Verlusten enorm hoch sei. Ferner wurde dargelegt, dass die Klägerin nicht über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden sei. Es wurde auch ein Aufklärungsverschulden der Bank dahingehend geltend gemacht, dass der Mitarbeiter der Commerzbank AG die Klägerin nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt habe, die die Commerzbank von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hatte.

Die Gespräche, die zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Bank vor der Zeichnung der jeweiligen Beteiligungen stattgefunden haben, haben unter „vier Augen“ stattgefunden, d.h. nur zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter. Die Klägerin war in der Beweislast für ihre Behauptung, dass sie entgegen ihres Anlageprofils beraten worden sei, ferner musste sie beweisen, dass der Mitarbeiter der Bank sie nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt habe.

Die Commerzbank AG wiederum musste beweisen, dass der Mitarbeiter der Bank die Klägerin zutreffend über die Rückvergütungen aufgeklärt hat, die die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung der beiden Beteiligungen erhalten hat.

Das Landgericht hat zunächst dargelegt, dass die von der Commerzbank AG erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreife. Die dreijährige Verjährung der Ansprüche beginne mit deren Kenntnis, diese seien erst durch die anwaltliche Beratung im Jahr 2012 in Gang gesetzt worden. Für eine frühere Kenntnis der Klägerin von ihren Ansprüchen habe die Commerzbank AG zwar viel, aber nichts Substantiiertes vorgetragen.

In einer umfassenden Beweisaufnahme hat das Landgericht dann sowohl den Mitarbeiter der Bank (als Zeugen) als auch die Klägerin (als Partei) angehört, um sich ein Bild von der damaligen Beratungssituation zu machen. Danach kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass es den Angaben des Mitarbeiters der Bank insoweit keinen Glauben schenke, als dieser eine einwandfreie Anlageberatung geschildert hatte, die er der Klägerin angeblich zuteil hat werden lassen. Das Landgericht führt aus, dass sich Widersprüche in dessen Aussagen finden, das Gericht könne insofern nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Mitarbeiterin die Klägerin zutreffend – und angeblich anhand des jeweiligen Prospektes - über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt habe.

Das Landgericht hat schließlich sowohl einen Beratungsfehler der Bank dahingehend gesehen, dass der Klägerin Beteiligungen empfohlen worden sind, die nicht zu ihrem Anlageprofil gepasst haben als auch, dass der Mitarbeiter der Bank sie nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe. Schon allein damit hätte die Klägerin den Beweis für die fehlerhafte Anlageberatung der Bank erbracht.

Doch das Landgericht ging in seinen Entscheidungsgründen sogar noch weiter und hat ausgeführt, dass der Commerzbank AG auch nicht der Beweis gelungen sei, dass die Klägerin zutreffend über die „kick backs“, d.h. die Provisionen aufgeklärt worden sei, die die Bank von der Emittentin für die Vermittlung der Beteiligung erhalten habe.

Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist nun, dass die Klägerin das investierte Geld zurückerhält und die Beteiligungen auf die Commerzbank übertragen werden.

 

 

Seit dem Ende der 90-er Jahre konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der ehemaligen NL Nord Lease AG beteiligen, die sich zwischenzeitlich ALBIS Finance AG genannt hat und heute NL Nord Lease AG heißt.

Es gab hierbei verschiedene Beteiligungsmodelle, so konnte der Anleger seine Einlageverpflichtung mit einer Einmalzahlung bewirken („Classic“) und sich dabei Ausschüttungen entweder auszahlen lassen oder aber die Ausschüttungen zum Aufbau einer weiteren Beteiligungsvariante nutzen („Classic Plus“) oder aber seine Einlage in monatlichen Raten zahlen („Sprint“). Als Mindestlaufzeit waren 10 Jahre vorgesehen, viele Anleger haben aber weit längere Laufzeiten gewählt.

Nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit steht dem Anleger ein Kündigungsrecht zu. Übt er dieses aus, muss die Gesellschaft den Auseinandersetzungswert der Beteiligung ermitteln und das etwaige Abfindungsguthaben ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung auszahlen.

Am letzten Schritt hapert es nun leider schon seit einigen Jahren:

Es häufen sich die Fälle, in denen die Kündigung wirksam geworden ist, die Gesellschaft das Abfindungsguthaben ermittelt hat, aber seit Jahren keine Auszahlung seitens der Gesellschaft erfolgt ist. Die Gesellschaft beruft sich bei ihrer Weigerung, das Abfindungsguthaben auszuzahlen, auf den so genannten „Liquiditätsvorbehalt“, der in § 13 f Satz 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt worden ist. Danach soll ein Anleger bei der Auszahlung Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft nehmen. Die Gesellschaft behauptet, über nicht ausreichend Liquidität zu verfügen, um eine Auszahlung vorzunehmen.

Aus diesem Grund hält die Gesellschaft Auszahlungen zurück und bietet teilweise Vergleiche an, die aus diesseitiger Sicht zum großen Teil nicht annehmbar sind.

Die erste Frage ist überhaupt, ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung einer Inhaltskontrolle standhält. Zwar sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB aufgrund des § 310 Abs. 4 BGB entzogen, gleichwohl gibt es aber andere Möglichkeiten, die Wirksamkeit einer Klausel überprüfen zu lassen. Im Beschluss vom 09.03.2009, II ZR 131/08, hat der Bundesgerichtshof beispielsweise festgestellt, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften der objektiven Auslegung unterliegen und dadurch der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden können.

Weiterer Anknüpfungspunkt, die Gesellschaft zur Auszahlung zu verpflichten, ist, dass die Gesellschaft bislang überhaupt keine substantiierten Beweise für die angebliche „Liquiditätsschwäche“ dargelegt hat. Eine weitere Frage ist, ab wann denn eigentlich der Grad der Liquiditätsschwäche erreicht ist, dass die Gesellschaft von einem Rücksichtnahmegebot Gebrauch machen kann. Derzeit sind einige Klagen am Landgericht Hamburg anhängig, die sich mit diesen Fragen beschäftigen.

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche auf jeden Fall prüfen lassen.

 

 

 

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