Endet ein Dienstverhältnis, so gewährt § 630 BGB i. V. m. § 109 Gewerbeordnung (GewO) ein Recht auf Erteilung eines Zeugnisses. Dieses steht nach überwiegender Auffassung auch demjenigen zu, der aus wichtigen Gründen ein Zwischenzeugnis erhalten möchte. Dem Arbeitnehmer dürfen auf Grund des Zeugnisses keine Nachteile entstehen (vgl. § 109 II GewO). Dennoch sollte ein Zeugnis nicht ohne Prüfung  angenommen, sondern auf folgende Grundsätze geachtet werden.

Mit Urteil vom 19.01.2006 (Az. III ZR 105/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) tätig sind, nicht der kurzen Verjährung (3 Jahre) nach § 37 a WpHG unterliegen. Im Hinblick darauf können geschädigte Kapitalanleger zukünftig ihre Schadensersatzansprüche länger durchsetzen.

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