Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Entgeltvereinbarung sittenwidrig ist, beurteilt sich nicht allein nach der vereinbarten Vergütungshöhe. § 138 Abs. 1 BGB schützt auch anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens, die sich aus den Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben.

Die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften ist missverständlich, wenn sie die Fristwahrung zum Widerruf vom Datum des Poststempels abhängig macht. Da eine Widerrufsfrist um 24.00 Uhr des Ablauftages endet, können Verbraucher mit der Bezugnahme auf das Datum des Poststempels irregeführt werden. Eine solche Belehrung löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.  

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