Seit Jahren werden Anleger, die sich an der damaligen Balz AG als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt haben, mit schlechten Nachrichten überhäuft.

Mit den verschiedenen Namenswechseln (Akestor AG, Takestor AG), Vorstandsänderungen, Sitzverlegungen und ausbleibenden Geschäftsberichten haben sich die meisten Gesellschafter schon abgefunden, viele nahmen auch hin, dass sie von ihrem investierten Geld nichts mehr sehen werden. Nun aber werden die atypisch stillen Gesellschafter auch noch zur Kasse gebeten:

Mit Schreiben vom 17.06.2015 hat der Insolvenzverwalter der ehemaligen Takestor AG, Herr Rechtsanwalt Tim Schneider, einige der atypisch stillen Gesellschafter der ehemaligen Balz AG zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgefordert. Nach bisherigen Erkenntnissen sind insbesondere diejenigen atypisch stillen Gesellschafter betroffen, die ihre Beteiligung als „Einmaleinlage“ im Wege des so genannten „E.A.P. Einmaleinlage Programm“ abgeschlossen haben. Diese Gesellschafter haben unmittelbar nach der Zeichnung die Zeichnungssumme erbracht und erhielten in den ersten Jahren Ausschüttungen seitens der Gesellschaft ausgezahlt, wenn sie in dem Zeichnungsschein angekreuzt hatten, dass sie eine monatliche Kapitalentnahme beantragen.

Die Laufzeiten der Beteiligungen, die überwiegend Ende der 90-er und Anfang der 2000-er Jahre abgeschlossen worden sind, betrug meist 10 bis 15 Jahre, viele Gesellschafter haben diese Beteiligungen schon längst gekündigt, aber – bis auf eine Kündigungsbestätigung – keine weitere Antwort und/oder Mitteilung über den Auseinandersetzungswert ihrer Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt erhalten.

In dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.06.2015 beruft sich dieser darauf, dass die Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine Nachschussverpflichtung vorsehen und der Anleger daher auf die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen haftet.

Schaut man sich den Gesellschaftsvertrag jedoch genauer an, finden sich darin auch Regelungen – insbesondere zu bereits gekündigten Beteiligungen -, wonach den Anleger keine Nachschusspflichten treffen. Insoweit bietet der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einer bereits erfolgten Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung eine sehr gute Grundlage für einen entsprechenden Abwehranspruch.

Ferner dürfte die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen eine große Rolle spielen: Sofern überhaupt eine Haftung gegeben sein sollte, könnte diese bereits aufgrund der Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt sein.

Nach diesseitiger Auffassung schulden die meisten betroffenen Anleger keine weiteren Zahlungen auf die Beteiligungen. Jedenfalls aber sollte man als betroffener Gesellschafter nicht einfach so dem Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nachkommen, sondern seine etwaigen Abwehransprüche anwaltlich überprüfen lassen.

 

 

 

 

Müssen Anleger die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen?

In den 90-er Jahren wurde der geschlossene Fonds Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 GmbH & Co. KG aufgelegt, an denen sich Gesellschafter als Kommanditisten beteiligen konnten.

Bis zum Jahr 2006 schien der Fonds gut zu laufen, die Kommanditisten erhielten seitens der Gesellschaft Ausschüttungen ausgezahlt, die meisten Gesellschafter gingen davon aus, dass es sich hierbei um Gewinne gehandelt hat, die die Gesellschaft generierte. Insgesamt haben die Gesellschafter im Laufe der Zeit circa 28,4 % von der eingesetzten Zeichnungssumme an Ausschüttungen ausgezahlt bekommen.

Der Fonds entwickelte sich in den letzten Jahren schlecht, auf den letzten Gesellschafterversammlungen wurde beschlossen, die Liegenschaften teilweise zu veräußern, die Erlöse lagen jedoch unter den erhofften Erwartungen, so dass die Gesellschaft schließlich im Frühling 2015 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Im Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Fialski eingesetzt.

Der Insolvenzverwalter hat die Gesellschafter mit Schreiben vom 13.07.2015 zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe aufgefordert. Viele Gesellschafter stehen nun vor der Frage, ob sie diesem Zahlungsbegehren nachkommen müssen.

Nach diesseitiger Auffassung bestehen erhebliche Bedenken, ob die Forderung des Insolvenzverwalters berechtigt ist.

Festzustellen ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne der Gesellschaft, sondern um „gewinnunabhängige Entnahmen“ gehandelt hat, die das Zeichnungskapital in der entsprechenden Höhe geschmälert haben. Ein Kommanditist haftet grundsätzlich auf Erbringung der Zeichnungssumme, d.h. grundsätzlich auf die Rückzahlung der entsprechenden Ausschüttungen. Insofern können Ausschüttungen grundsätzlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden.

Vorliegend drängt sich jedoch auf, dass der Insolvenzverwalter die volle Summe an Ausschüttungen unberechtigterweise zurückfordert, obwohl diese Höhe gar nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten erforderlich ist. So wurde in der letzten Gesellschafterversammlung im August 2014 ausgeführt, dass nach Verwertung des Fondsvermögens voraussichtlich noch ein Saldo von ca. 3,1 Mio. Euro verbliebe. Dies entspräche dem Betrag von 42 % der Ausschüttungen, die die Gesellschafter erhalten hätten.

Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schreiben vom 13.07.2015 überhaupt nicht dargelegt, wie es um die Liquidität der Gesellschaft steht und welches Saldo tatsächlich offensteht. Aufgrund der Angaben in der letzten Gesellschafterversammlung vor Insolvenz darf man aber wohl davon ausgehen, dass der Gesellschafter zumindest nicht die vollständige Rückzahlung der Ausschüttung schuldet.

Aus diesseitiger Sicht wäre der Insolvenzverwalter erst einmal verpflichtet, seine Forderung schlüssig darzustellen und genaue Zahlen auf den Tisch zu legen, damit der betroffene Gesellschafter sehen kann, wie hoch die Schulden des Fonds überhaupt noch sind und in welcher Höhe er gegebenenfalls haftet.

Eventuell gibt es auch noch weitere Argumente, die ein Gesellschafter gegen die geltend gemachte Forderung des Insolvenzverwalters vorbringen kann, betroffene Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen bevor sie der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters ungeprüft nachkommen.

 

 

 

Die NL Nord Lease AG (vormals ALBIS Finance AG bzw. NL NordLeas AG) hat vielen Anlegern mit Schreiben vom 18. Mai 2015 den längst fälligen Jahresabschluss für das Jahr 2013 übersandt und gleichzeitig dazu aufgefordert, gewinnunabhängige Ausschüttungen bis zum 08. Juni 2015 zurückzuzahlen.

Wie schon in der Vergangenheit berichtet, ist die NL Nord Lease AG eine Tochter des ALBIS Konzerns, an der sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter in verschiedeneren Anlageformen beteiligen konnten.

Die Anleger der ALBIS Töchter werden seit Jahren mit den Folgen ihrer Beteiligungen konfrontiert. Die Frage ist, ob die Anleger der NL Nord Lease AG der neuen Zahlungsaufforderung nachkommen müssen. Nach diesseitigem Dafürhalten sollte jeder betroffene Anleger seine Beteiligung und die einhergehende Forderung der Gesellschaft überprüfen lassen und gegebenenfalls dagegen vorgehen.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits außergerichtlich in den meisten Fällen ein zufriedenstellender Vergleich erreicht werden konnte, teilweise wurde seitens der Gesellschaft auch auf zunächst geltend gemachte Forderungen verzichtet.

a) „Classic“ Beteiligung

Die reine „Classic“ Beteiligung war eine solche, bei der der Anleger eine Einlage in Höhe der Zeichnungssumme sofort eingezahlt hat. Wer ausschließlich die „Classic“ Beteiligung gezeichnet hat, hat in den ersten Jahren Ausschüttungen erhalten.

Darf die Gesellschaft von den Anlegern der reinen „Classic“ Beteiligung Ausschüttungen zurückfordern?

Grundsätzlich haftet der Anleger auf seine vollständige Zeichnungssumme. Da die Ausschüttungen – entgegen der meisten Vermittlerzusagen – keine Gewinne waren, die die Gesellschaft erwirtschaftet hat, sondern es sich bei den Ausschüttungen um so genannte "gewinnunabhängige Entnahmen" gehandelt hat, haftet der Anleger grundsätzlich auf deren Rückzahlung, da die Ausschüttungen grundsätzlich das Kapitalkonto des Gesellschafters in der entsprechenden Höhe geschmälert haben.

Die Frage ist aber, ob die Liquiditätslage der Gesellschaft tatsächlich so schlecht und das Konto des einzelnen Gesellschafters tatsächlich so im Minus steht, wie von der Gesellschaft behauptet. So weiß man beispielsweise nicht, wie die Gesellschaft in den Jahren 2014 und 2015 gewirtschaftet hat, es könnte durchaus sein, dass auch Gewinne angefallen sind, die das Kapitalkonto entsprechend erhöht haben. Eine weitere Frage ist, ob sich die Gesellschaft vertragswidrig verhält, wenn sie vor Ablauf der Beteiligung und Ermittlung des Auseinandersetzungswertes „zwischendrin“ Ausschüttungen zurückfordert.

Bevor ein „Classic“ Anleger der Forderung der Gesellschaft zur Rückzahlung nachkommt, sollte er auf jeden Fall anwaltlichen Rat suchen.

 

b) „Classic Plus“ Beteiligung

Für die Anleger der reinen „Classic“ Beteiligung gab es die Alternative, eine weitere Anlageform, die so genannte „Classic Plus“ Beteiligung, zu zeichnen. Wer diese Alternative gewählt hat, hat die Einlage für die „Classic“ Beteiligung erbracht und im Laufe der Jahre keine Ausschüttung erhalten, die gewinnunabhängigen Entnahmen aus der "Classic" Beteiligung wurden vielmehr auf die „Classic Plus“ Beteiligung gebucht. Am Ende der Laufzeit sollte der Anleger – nach vielen Vermittleraussagen – somit zwei Beteiligungen aufgebaut haben.

Auch hier handelt es sich bei den umgebuchten Ausschüttungen um gewinnunabhängige Entnahmen, die die Zeichnungssumme der „Classic“ Beteiligung entsprechend geschmälert haben. Aber haftet ein Anleger auf deren Rückzahlung?

Nach diesseitiger Auffassung – die vom Landgericht Hamburg teilweise geteilt wird – haftet der „Classic Plus“ Anleger nicht auf die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Darüber hinaus kann der Anleger einer entsprechenden Rückzahlungsaufforderung auch entgegenhalten, dass die Kontostände erst einmal zu saldieren sind. Bei einer „Classic Plus“ Beteiligung muss (aufgrund der Umbuchungen von der Classic Beteiligung) ein Guthaben ausgewiesen sein.


c) „Sprint“ Beteiligung

Bei der „Sprint“ Beteiligung hat sich der Anleger dazu verpflichtet, seine Zeichnungssumme in monatlichen Raten einzuzahlen. Bei dieser Beteiligungsform wurden seitens der Gesellschaft keine Ausschüttungen vorgenommen, ein Anleger kann also nicht auf etwaige Rückzahlungen haften.

Wer eine reine Sprintbeteiligung gezeichnet hat, sollte sich aufgrund der zu erwartenden Entwicklung der Gesellschaft gegebenenfalls darum bemühen, einen vorzeitigen Ausstieg aus seiner Beteiligung zu suchen.

Wer die „Sprint“ Beteiligung zusätzlich zur „Classic“ und/oder „Classic Plus“ Beteiligung gezeichnet hat, dürfte nach Saldierung der Kontostände wohl nicht dazu verpflichtet sein, Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Es empfiehlt sich im jeden Fall, die Beteiligung an der NL Nord Lease AG anwaltlich begutachten zu lassen und Forderungen der Gesellschaft nicht ungeprüft nachzukommen.

 

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