Die Gesellschaft LeaseTrend AG, an denen sich Anleger in verschiedenen Beteiligungsvarianten als atypisch stiller Gesellschafter beteiligen konnten, hat in den vergangenen Jahren bereits Anwälte und Gerichte beschäftigt und musste eine Reihe von Niederlagen hinnehmen.

  • Anleger, die ihre Beteiligung bereits zum 31.12.2017 gekündigt haben

Anleger, die ihre Beteiligung bereits vor Jahren gekündigt haben, warten teilweise immer noch auf die Mitteilung ihres Auseinandersetzungswertes und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Wenn sich ein solcher Anleger, der noch eine Zahlung erwarten durfte, an die Gesellschaft gewandt und um Mitteilung gebeten hat, in welcher Höhe er wann mit seinem Auseinandersetzungsguthaben rechnen könne, verwies ihn die Gesellschaft darauf, dass sie nicht liquide genug sei.

Im Januar 2019 erhielten die Anleger, die ihre atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2017 gekündigt hatten, ein Schreiben der Gesellschaft, demzufolge sie ihren angeblich negativen Auseinandersetzungswert der gekündigten Beteiligung binnen eines Monats ausgleichen sollten. Eine schlüssige und substantiierte Darlegung, wie sich dieser angebliche negative Wert ergibt, haben die Anleger bis heute nicht erhalten.

  • Kündigung per Gerichtsvollzieherzustellung im Dezember 2019

Nunmehr schlägt die Lease Trend AG erneut zu: diejenigen Anleger, die bislang noch in der Gesellschaft verblieben sind, haben nun Post vom Gerichtsvollzieher erhalten - ein ungewöhnliches Gebaren, das wohl der Einschüchterung dienen soll, ein einfaches Einschreiben hätte vollauf genügt.

In dem vom Gerichtsvollzieher zugestelltem Schreiben der Rechtsanwälte Hofmann vom 12.12.2019 heißt es, dass die Lease Trend AG die Beteiligung des betroffenen Anlegers zum 31.12.2020 kündige. Angeblich hätten sich die Kapitalkontenstände in den vergangenen Jahren stets verschlechtert.

Gleichzeitig wird dem Anleger ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach die Gesellschaft bei einem einvernehmlichen vorzeitigen Ausscheiden des Gesellschafters zum 31.12.2019 dazu bereit sei, den in dem Schreiben genannten Kapitalkontostand des Jahres 2018 zugrunde zu legen und der Anleger „nur“ 80 % dieses Betrages zahlen müsse, dann sei alles erledigt.

Betroffene Anleger sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen:

Das Vorgehen der Gesellschaft und das einhergehende Vergleichsangebot sind aus diesseitiger Sicht sehr fragwürdig, keinesfalls sollte ein Anleger das Vergleichsangebot ungeprüft annehmen, sondern sich erst einmal anwaltlichen Rat einholen.

Zwar kann ein Anleger der Lease Trend AG, dessen Beteiligung beendet ist, grundsätzlich für den Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungswertes haften, dafür müssen aber erst einmal bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Gesellschaft dem Anleger eine nachvollziehbare Auseinandersetzungsbilanz übermitteln – vorher ist der behauptete Zahlungsanspruch weder begründet noch fällig.

Der jetzt genannte angeblich negative Kapitalkontenstand für das Jahr 2018 ist durch keinerlei Unterlagen belegt, die Gesellschafter haben bislang nicht einmal ihre Jahreskontenauszüge für 2018 und 2019 erhalten, geschweige denn einen Jahresbericht für 2017 oder 2018 oder sonstige Unterlagen, die ein unabhängiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer erstellt bzw. geprüft hat. Es gibt insoweit eine Reihe von Einwendungen, die man der Gesellschaft entgegenhalten kann.

Die Erfahrungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Gesellschaft durchaus dazu bereit ist, außergerichtliche Vergleich zu schließen, die für beide Seiten interessengerecht sind. Insoweit lohnt es sich, etwaige Ansprüche und Gegenansprüche anwaltlich prüfen zu lassen und sich nicht von dem Gebaren der Gesellschaft einschüchtern zu lassen.

Die Kündigungswelle langfristiger Sparverträge (Ratensparpläne mit festen Bonuszinsen) durch Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken reißt nicht ab. Betroffene Kunden sollten überprüfen, ob sie sich gegen die ausgesprochene Kündigung ihres Sparvertrages wehren können.

1. Die Ausgangssituation

Als es mit der Zinspolitik noch gut für Sparer stand, haben viele Kunden insbesondere in den Jahren 1993 bis 2005 mit ihren Geldinstituten besondere Spar-Verträge abgeschlossen. Hierbei sollte der Kunde monatliche Raten bis zur verabredeten Einlagesumme einzahlen, es wurde eine variable Grundverzinsung nebst festen laufzeitabhängigen Zusatzzinsen vereinbart.

Beworben wurden diese Sparverträge oft mit einer Werbebroschüre, so beispielsweise zum „Vorsorgesparen Scala“ der Sparkasse Ulm. Das Berechnungsbeispiel in diesem Flyer sah vor, dass der Kunde eine Einlagesumme von 30.000,- DM in monatlichen Raten von jeweils 100,- DM anspart, die Laufzeit des Vertrages sollte 25 Jahre betragen. Am Ende der 25-jährigen Laufzeit sollte der Kunde neben den eingezahlten 30.000,- DM Zinsen von insgesamt 40.000,- DM erhalten, was letztlich einer effektiven Verzinsung von über 6 Prozent entspricht.

Allein die Sparkasse Ulm hat rund 21.000 dieser Sparverträge abgeschlossen, doch auch andere Geldhäuser boten langfristige Sparverträge mit ähnlichen Konditionen an.

Diesen Sparverträgen ist gemein, dass sich bezüglich der Kündigungsmöglichkeit nur Regelungen für eine ordentliche Kündigung des Sparers, nicht aber für das Geldinstitut, finden.

2. Kündigungen seitens der Geldinstitute seit 2013

Seit Beginn der Niedrigzinsphase sahen sich einige Geldinstitute nicht mehr in der Lage, die Verträge fortzuführen. So schloss die Sparkasse Ulm mit rund 14.000 Kunden Alternativverträge. Teilweise wurden die gut verzinslichen Verträge allerdings auch gekündigt. Viele betroffene Sparer sind gegen die Kündigung vor Gericht gezogen, um sich dagegen zu wehren.

3. Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen

Bei der Prüfung, ob das Geldinstitut die langfristig angelegten Sparverträge kündigen konnte, vertreten die Gerichte unterschiedliche Auffassungen. Bislang waren nur einige Gerichtsbezirke mit diesen Fragen befasst, angeblich drohen aber nun neue Kündigungswellen, so dass sich bald Gerichte mit der Frage der ordnungsgemäßen Kündigung langfristiger Sparverträge bundesweit beschäftigen dürften.

Das Landgericht Ulm hat zugunsten der Sparer entschieden und die Kündigung der Sparkasse Ulm als nicht wirksam erachtet. In dem Berufungsverfahren hat das OLG Stuttgart diese Auffassung geteilt. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteilen vom 23. September 2015, Az. 9 U 31/15 und 9 U 48/15, entschieden, dass die Kunden auf den Verkaufsprospekt vertrauen durften und die Sparkasse den Sparvertrag nicht vor Ablauf von 25 Jahren kündigen oder ändern könne.

Das OLG Naumburg entschied in seinen Urteilen vom 21.02.2018, Az.: 5 U 139/17 sowie vom 16.05.2018, Az. 5 U 29/18, hingegen anders und meinte, dass die Sparkasse die Prämien-Sparverträge sowohl nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB Sparkassen n.F. als auch nach § 488 Abs. 3 BGB wirksam kündigen durfte. Bei diesen Entscheidungen ist das OLG Naumburg allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien des dort betroffenen Sparvertrages eine 25-jährige Laufzeit mit entsprechender Einzahlungspflicht vereinbart hatten.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.

4. Argumente, die gegen eine wirksame Kündigung sprechen

Wenn es so sein sollte, dass – ähnlich wie in den vom OLG Stuttgart und LG Ulm entschiedenen Scala-Fällen – feststeht, dass die Sparkasse dem Sparer fest zugesagt hat, dass dieser für eine genau festgelegte Zeit seinen Sparvertrag ansparen kann, dürften die Aussichten für den betroffenen Kunden, sich gegen die Kündigung zu wehren, gut aussehen.

Die teils auch in der Literatur vertretene Auffassung, wonach der mit einem Prämiensparvertrag verfolgte Zweck der langfristigen Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge eine konkludente Vereinbarung über den Ausschluss der Kündigung auch über den Zeitpunkt des Erreichens der Höchstprämienstufe darstellt, ist nach diesseitiger Auffassung – jedenfalls bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe –ebenfalls überzeugend.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof noch nicht über die Wirksamkeit solcher Kündigungen entschieden hat, ist die Rechtslage für beide Vertragsparteien offen. Letztlich sollte ein betroffener Kunde aber nicht den Weg zum Anwalt scheuen und seine Aussichten prüfen lassen, ob er sich gegen die Kündigung wehren kann.

 

Wir haben bereits darüber berichtet, dass die ehemalige Garbe Logimac AG, jetzt LogisFonds I GmbH, zum 31.12.2017 liquidiert worden ist und nunmehr Anleger wegen eines angeblich negativen Auseinandersetzungswertes zur Zahlung auffordert. Jeder betroffene Anleger sollte seine Zahlungsaufforderung unbedingt überprüfen lassen, oft lassen sich schwerwiegende Fehler finden, die der vermeintlichen Forderung entgegengehalten werden können.

Insbesondere in den Jahren 2004/2005 haben sich verschiedene Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der ehemaligen Garbe Logimac AG beteiligt. Es gab verschiedene Varianten einer Beteiligung, so konnte man eine Einmalzahlung der Einlage als "Classic"-Einlage erbringen, daneben gab es auch die "Sprint"- Beteiligung, bei der die Einlage durch monatliche Raten geleistet wurde.

Der "Classic" Anleger hat in den Anfangsjahren Ausschüttungen erhalten, der "Sprint"- Anleger hingegen nicht.

Jeder Anleger hat diese Beteiligung in der Erwartung gezeichnet, dass ihm am Ende der Laufzeit Geld zurückfließt. Das bittere Erwachen war jedoch, dass die eingezahlten Gelder "verloren" sind, die Gesellschaft hat sich anders entwickelt als ursprünglich gedacht.

Nun aber sollen Anleger ihren angeblich negativen Auseinandersetzungswert ausgleichen und weitere Zahlungen erbringen.

Bei den verschiedenen Gesellschaftsbeteiligungen, die ein Anleger seinerzeit eingehen konnte, könnte bei der "Classic" Variante zwar dem Grunde nach eine Haftung dahingehend bestehen, einen negativen Auseinandersetzungswert zu zahlen. Die bislang von der Gesellschaft gestellten Forderungen sind aber nach diesseitigem Dafürhalten nicht plausibel und können daher zurückgewiesen werden. So wurde die Berechnung des angeblich negativen Abfindungswertes beispielsweise schon nicht nach den vorgegebenen Regeln des Gesellschaftsvertrages angestellt.

Als nicht sonderlich seriös wird das neuerliche Aufforderungsschreiben der Gesellschaft vom 06.08.2018 eingestuft, mit denen nun sogar auch Gesellschafter mit einer "Sprint"-Beteiligung zum Ausgleich ihres angeblich negativen Auseinandersetzungswertes aufgefordert werden. Diejenigen Anleger, die eine "Sprint" Beteiligung gezeichnet haben, dürften überhaupt keine Zahlung schulden, dem steht schon § 17 d) des Gesellschaftsvertrages der Garbe Logimac AG entgegen. 

Betroffene Anleger der ehemaligen Garbe Logimac AG sollten daher erst einmal prüfen (lassen), ob sie der Zahlungsaufforderung nachkommen müssen. 

 

 

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