Derzeit erhalten einige Anleger ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung an der MPC Rendite Fonds Leben Plus VI GmbH & Co.KG zu ca. 23 % ihrer ursprünglichen Beteiligungssumme verkaufen können. Mit diesem Angebot soll der Anleger aber zugleich auch seine Ansprüche wegen einer eventuell fehlerhaften Anlageberatung an den potentiellen Käufer abtreten. Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen.

Der Le­bens­ver­si­che­rungs­fonds MPC Ren­di­te-Fonds Leben Plus VI wurde im Jahr 2006 mit einem Volu­men von ca. 320 Mio. Euro aufgelegt. Hierbei konnten sich Anleger als Kommanditisten mit einer Summe von mindestens 10.000,- Euro nebst Agio beteiligen, wodurch schließlich ein Kapital von circa 100 Millio­nen Euro eingesammelt worden ist, rund 220 Mio. Euro, also circa 75 % des Fondsvolumens, hat die Fondsgesellschaft als Darlehen aufgenommen.

Vorgesehen war, dass regelmäßige Ausschüttungen erfolgen sollten, tatsächlich gab es lediglich im Jahr 2011 eine Ausschüttung. Ein Teil- bzw. Totalverlust der Kommanditbeteiligung ist nicht ausgeschlossen, da es überaus fraglich ist, ob sich die Versicherungswirtschaft dermaßen erholt, dass die prognostizierten Ablaufsummen tatsächlich erreicht werden.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen und schauen, ob ihnen gegebenenfalls Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zustehen, auf die sie mit der Annahme des Kaufangebotes leichtfertig verzichten würden.

Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt oder nicht, eine solche fehlerhafte Anlageberatung kann vielerlei Gründe haben:

Zunächst einmal muss überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, bei dem Aufklärungspflichtverletzungen vorgelegen haben. Lag der Zeichnung ein solches Beratungsgespräch zugrunde, müssen der Inhalt und die Angaben des Beraters ermittelt werden, um zu sehen, ob die Beratung fehlerfrei oder fehlerhaft abgelaufen ist.

Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seines Anlageziels beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so läge ein Beratungsfehler vor.

Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass durch die Aufnahme von Krediten zu 75% des Fondsvolumens das Risiko des Teil- oder Totalverlustes überproportional ansteigt. Sollte das Portfolio der Versicherungen nur gering an Wert verlieren, steht der kreditgebenden Bank ein Recht zu, den Kredit zu kündigen und das Portfolio zu verwerten. Bei einer schlechten Verwertungsquote kann es daher durchaus sein, dass für die Anleger des MPC Rendite-Fonds Leben Plus am Ende nichts mehr übrig bleibt.

Für solche Fehler in der Anlageberatung ist der Anleger beweispflichtig.

Es stehen aber auch andere Gründe im Raum, warum eine Beratung fehlerhaft sein könnte. Der Bundesgerichtshof führt seit einigen Jahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine beratende Bank oder Sparkasse den Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung von einem Dritten erhalten hat. Hier ist die Bank bzw. Sparkasse in der Beweislast dafür, dass sie eine Aufklärung über die Rückvergütungen zutreffend vorgenommen hat.

Nach diesseitigen Erfahrungen wussten die meisten Banken bzw. Sparkassen im Jahr 2006 noch gar nicht, dass sie eine entsprechende Aufklärung über Rückvergütungen vornehmen müssen. Das änderte sich erst langsam ab dem Jahr 2007.

Im Zusammenhang mit Beteiligungen an einigen der aufgelegten MPC Lebensversicherungsfonds wurde bereits mehrfach entschieden, dass die beratende Bank oder Sparkasse ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über die vereinnahmte Rückvergütung aufklärt hat, was zu einer Rückabwicklung der Beteiligung geführt hat.

Folge eines erfolgreich durchgesetzten Aufklärungsverschuldens ist, dass der Anleger seine investierte Summe (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückerhält Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils auf die Bank oder Sparkasse. Eine anwaltliche Überprüfung möglicher Ansprüche, bei der die Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen die Bank oder Sparkasse ausgelotet werden, könnte daher ratsam sein.

 

Anleger des von der LHI Leasing GmbH aufgelegten Filmfonds "Kaledo Dritte Productions GmbH & Co. KG" können gegebenenfalls auch heute noch ihre Verträge rückabwickeln und sollten daher ihre etwaigen Ansprüche überprüfen lassen.

Neben etwaigen Ansprüchen aufgrund einer eventuell fehlerhaften Anlageberatung stehen auch andere Möglichkeiten im Raum, sich von der Beteiligung zu lösen, aus folgenden Gründen:

Viele Anleger haben ihre Kommanditanteile an der Kaledo III KG zu 54,9 % durch Eigenkapital und zu 45,1 % durch einen Kredit über die DSL Bank AG finanziert. Das Darlehensangebot der DSL Bank AG zur Teilfinanzierung der gezeichneten Summe fand sich in den meisten Fällen gleich in den Zeichnungsunterlagen, mit denen der Anleger seine Beitrittserklärung abgegeben hat. Unter der Rubrik „Darlehensantrag“ wurden die Höhe des zu beantragenden Darlehens und weitere Angaben eingetragen, auf der rechten Spalte hat die DSL Bank AG eine Widerrufsbelehrung abgedruckt. Anleger sollten diese Widerrufsbelehrung genau ansehen bzw. rechtlich überprüfen lassen. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte, steht einem Anleger grundsätzlich auch heute noch ein Widerrufsrecht zu.

Da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft handeln dürfte, würde ein wirksam ausgeübter Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu führen, dass der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Beitritt zu der Gesellschaft Kaledo III KG, gebunden ist.

Sämtliche Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung könnten nach einem erfolgten wirksamen Widerruf insoweit der finanzierenden Bank entgegenhalten werden. Sofern das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer – hier der Fondsgesellschaft Kaledo III - zugeflossen ist, sieht das Gesetz in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis.

Konkret hieße das, dass die finanzierende Bank dem Darlehensnehmer sowohl das geleistete Eigenkapital als auch die auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile erstatten müsste. Wegen der offenen Darlehensschuld müsste sich die finanzierende Bank an die Fondsgesellschaft halten.

Betroffene Anleger sollten sich daher über ihre Möglichkeiten beraten lassen.

 

Verbraucher können ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen bis zu 10 Jahre lang geltend machen!

Bearbeitungsgebühren beim Verbraucherkreditvertrag sind unzulässig, betroffenen Kunden steht ein Erstattungsanspruch zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren in formularmäßigen Verbraucherkreditverträgen unwirksam ist. Die Prüfung eines Darlehensantrages liege allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes, durch die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr werde der Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt, der Kunde kann die Bearbeitungsgebühr daher grundsätzlich zurückfordern.

Wer als Verbraucher einen Kreditvertrag mit einer Bank oder einer Sparkasse abschließt, muss hierfür meist eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 % und 3,5 % des Kreditbetrages bezahlen. Bei einem Darlehensvertrag über 30.000,- Euro sind dies immerhin Kosten zwischen 600,- Euro und 1.050,- Euro.

Die bislang offene Frage und die von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden ist, war, wann ein solcher Rückforderungsanspruch verjährt, die Banken und Sparkassen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch einer dreijährigen Verjährung unterliege. Damit wären alle Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2011 entstanden sind, verjährt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung in der heutigen Entscheidung nicht geteilt, die Auffassung der Vorinstanzen, die eine dreijährige Verjährung angenommen haben, sei unzutreffend.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass Bereicherungsansprüche zwar grundsätzlich in drei Jahren verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, sei Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither habe ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Kreditnehmer sollten ihre Kreditverträge ansehen und nachschauen, ob auch bei ihnen eine Bearbeitungsgebühr berechnet worden ist. Die Chancen, diese nunmehr zurückzuerhalten, dürften aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sehr aussichtsreich sein. Allerdings müssen die Ansprüche wohl bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2014 geltend gemacht werden.

 

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