Die im Jahre 1996 gegründete ALBIS Finance AG (ehemals NL NordLeas AG) war insbesondere im Nutzfahrzeugleasing tätig. Mit der Möglichkeit, sich als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen, wurden die meisten Anleger Ende der 90-er Jahre und Anfang 2000 gewonnen. Die Beteiligungen wurden meist in einer so genannten Haustürsituation vertrieben, d.h. die Vermittler kamen zu den potentiellen Anlegern nachhause und haben die Beteiligungen oft im Zusammenhang mit einer „unverbindlichen Finanzanalyse und Optimierung“ vorgestellt.

Die Anleger der ALBIS Finance AG konnten sich für drei verschiedene Anlagevarianten entscheiden, so konnte die Beteiligung als Einmalanlage (Classic), in Kombination mit der Wiederanlage der Ausschüttungen (Classic Plus) oder/und der Ratenbeteiligung (Sprint) abgeschlossen werden.

Was zunächst gut klang, entwickelte sich schlecht. Heute werden die Anleger teilweise auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verklagt, teilweise müssen Anleger noch auf Jahre hinaus ihre Sprintbeteiligungen bedienen, die Hoffnung am Ende der Tage noch Geld zu sehen, schwindet.

Doch es gibt Licht am Ende des Tunnels:

Diejenigen Anleger, die derzeit auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, haben oft gute Aussichten, sich gegen die geltend gemachte Forderung zu wehren. Einwendungen müssen aber auch geltend gemacht werden, andernfalls kann die Gesellschaft einen rechtskräftigen Titel erwirken und dann ist es zu spät! Sofern ein Anleger einen Mahnbescheid im Briefkasten findet, sollte er sich also an einen spezialisierten Anwalt wenden und seine Einwendungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Bei den Rückforderungen von Ausschüttungen sind die beiden Anlagevarianten Classic und Classic Plus zu unterscheiden: nur die Classic Anleger haben tatsächlich Ausschüttungen erhalten. Um diese – im Falle eines negativen Kapitalstandes - zurückfordern zu können, muss die Gesellschaft erst einmal den anteiligen Auseinandersetzungswert berechnen und die Entwicklung des einzelnen Kapitalkontos bestimmen. Dies ist nach Gesellschaftsvertrag durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen und bislang nicht geschehen.

Hinsichtlich der Classic-Plus Anleger dürfte überhaupt kein Rückzahlungsanspruch gegeben sein.

Denjenigen Anlegern, die sich im Wege der Sprintbeteiligung zur Zahlung von monatlichen Raten verpflichtet haben, könnten ebenfalls Möglichkeiten offenstehen, sich von der Beteiligung und der einhergehenden Zahlungsverpflichtung zu lösen.

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung sind zwar verjährt, nichts destotrotz dürften die meisten der damals verwendeten Widerrufsbelehrungen aber fehlerhaft sein, so dass auch heute noch ein Recht zum Widerruf gegeben ist. Sofern Widerrufsmöglichkeiten bestehen, hätte ein Widerruf zur Folge, dass die Beteiligung zum Zeitpunkt des Widerrufs beendet und abgerechnet werden muss und keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten sind.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Verfahren gegen die Albis Finance AG, in dem es um einen im Jahr 2013 erklärten Widerruf geht, in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 den Hinweis erteilt, dass seiner Auffassung nach die damals verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Auch die von der ALBIS Finance vorgelegten Entscheidungen des OLG Hamburg änderten an seiner Meinung nichts, da sich das OLG Hamburg nur mit der Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung, nicht aber mit der – aus diesseitiger Sicht verwirrenden – Darstellung des Fristbeginns beschäftigt habe. Nun wird voraussichtlich im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft, ob eine Haustürsituation vorgelegen hat. Sollte das Landgericht diese als erwiesen ansehen, kann die Klägerin mit der Beendigung ihrer Sprint-Beteiligung rechnen, auf die sie andernfalls noch Jahre hätte zahlen müssen.

Betroffene Anleger sollten sich unbedingt beraten lassen.

 

Die Beteiligung an der ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG wurde vielen konservativ orientierten Anlegern von ihrer Bank oder Sparkasse als relativ sicheres Anlageprodukt empfohlen, wobei vielfach wesentliche Risiken wie beispielsweise das Totalverlustrisiko nicht genannt worden sind. Nach der Konstruktion der Gesellschaftsbeteiligung sollten die Anleger 60 % der Einlagesumme zahlen und steuerliche Vorteile generieren können. Den wenigsten wurde mitgeteilt, dass sie in Höhe der ausstehenden Einlage von 40 % haften könnten, ferner wurde nur wenigen mitgeteilt, dass die Bank für den Vertrieb der Anteile eine Rückvergütung von der Kapitalanlagegesellschaft erhalten hat.

Die Gesellschaft befindet sich seit Dezember 2010 in Liquidation. Im Dezember 2013 und im Januar 2014 wurden viele Anleger zur Einzahlung ihrer ausstehenden Einlageverpflichtung in Höhe von 30 % der Einlagesumme aufgefordert. Zur Begründung hat die Gesellschaft ausgeführt, dass das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen habe, was dazu führe, dass Verlustzuweisungen aus dem Jahr 2003 erheblich gekürzt werden und die Fondsgesellschaft Steuern nachzahlen müsse, die sie aus ihren liquiden Mitteln nicht erbringen könne.

Bevor die betroffenen Anleger dem Nachzahlungsbegehren der Gesellschaft nachkommen, sollten sie ihre etwaigen Ansprüche zur Abwehr des Nachforderungsanspruches prüfen. So geht aus dem Schreiben der Fondsgesellschaft beispielsweise nicht hervor, wie sich die angebliche Forderung des Finanzamtes zusammensetzt, wie hoch die Säumniszinsen sind etc. Ferner werden die Anleger über das Fondsvermögen im Unklaren gelassen. Die Zahlen muss die Fondsgesellschaft jedoch nachvollziehbar darlegen, da der Anleger erst dann die Möglichkeit hat, hierzu konkrete Stellung zu beziehen.

Darüber hinaus bestehen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, mit denen ein Anleger gegen die geltend gemachte Forderung aufrechnen kann.

Soweit die Beteiligung durch eine Bank oder Sparkasse empfohlen worden ist, könnten gegebenenfalls auch Ansprüche gegen die beratende Bank oder Sparkasse vorliegen, so hätte die Bank oder Sparkasse beispielsweise auf die vereinnahmten Rückvergütungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung hinweisen müssen.

Eventuell bestehen auch Widerrufsmöglichkeiten, da einige der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein dürften, so dass die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hat und der Beitritt auch heute noch widerrufen werden kann mit der Folge, dass der Anleger zum Zeitpunkt des Widerrufs aus der Gesellschaft austritt und einen Anspruch auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens hat.

Gern nehmen wir die Prüfung und Einschätzung Ihrer etwaigen Ansprüche vor.

Anleger der Leasinggesellschaft ALBIS Capital & Co. KG i.L. werden seit dem Liquidationsbeschluss der Gesellschaft mit schlechten Nachrichten überhäuft, zudem werden die meisten Anleger zur Zahlung von angeblich zu erbringenden Nachschüssen aufgefordert, teilweise wird seitens der Gesellschaft mit - aus diesseitiger Sicht - absurden Forderungen gedroht.

So werden Anleger der Beteiligungsart "Classic-Plus" seit August 2013 dazu aufgefordert, die aus der Beteiligung "Classic" auf die Wiederanlage "Plus" gebuchten Ausschüttungen zurückzuzahlen, ferner wird ihnen mitgeteilt, dass sie angeblich mit der vollen Zeichnungssumme für die "Plus"-Beteiligung haften.  Ihnen wird in dem Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen ein "Vergleich" angeboten und gleichzeitig angedroht, dass sie auf die volle Zeichnungssumme verklagt werden, wenn sie denVergleich nicht annehmen und nicht zahlen sollten.

Die Forderungen, die die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen an die "Classic-Plus"-Anleger stellen, sind aus diesseitiger Sicht nicht berechtigt - gleicher Ansicht sind die Richter des Landgerichts Hamburg, an dem die ALBIS-Fälle verhandelt werden. Auch die Prozessbevollmächtigten der H.F.T. Hanseatische Fonds Treuhand GmbH sehen in der geltend gemachten Forderung der Gesellschaft zur angeblichen Pflicht zur Erbringung der Zeichnungssumme "Classic-Plus" keine juristische Grundlage.

Aber auch für Rückforderungen der Beträge, die von der "Classic"-Beteiligung auf die "Plus"-Beteiligung gebucht worden sind, dürfte der Gesellschaft kein Anspruch zustehen: Das Landgericht Hamburg hat in einer mündlichen Verhandlung, in der wir einen "Classic-Plus"-Anleger vertreten haben und die am 09.01.2014 stattgefunden hat, u.a. den Hinweis erteilt, dass seiner Auffassung nach ein Prospektfehler dahingehend vorliegen dürfte, dass der Emissionsprospekt nicht ausreichend über mögliche Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der auf die "Plus"-Beteiligung gebuchten Beträge informiert. Anderes besagen auch keine Entscheidungen des OLG Hamburg, dieses habe über diese Frage noch nicht entschieden.

Nach Auffassung der Hamburger Richter entspreche die unzureichende Darstellung hinsichtlich der Haftung von "Classic-Plus"-Anlegern den Prospektangaben bei der ALAG - hier liegen bereits oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor, die ebenfalls einen Prospektfehler annehmen. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.

Die Folge eines entsprechenden Prospektfehlers wäre, dass sich ein Anleger der "Classic-Plus"-Beteiligung erfolgsversprechend gegen die Zahlungsforderungen der Gesellschaft zur Wehr setzen könnte. Betroffene Anleger sollten einen versierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

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