Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund wurde am 02.08.2013 über das Vermögen der Nobella AG das Insolvenzverfahren eröffnet.  Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund ernannt.
Diejenigen Personen, denen Ansprüche gegen die Nobella AG zustehen, müssen nunmehr handeln:

Die betroffenen Gläubiger sind gehalten, zügig ihre Forderungen durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen, um bei späteren Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse nicht leer auszugehen. Die Insolvenztabelle wird vom Insolvenzverwalter geführt. Deshalb sind Forderungsanmeldungen dort und nicht beim Insolvenzgericht einzureichen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.09.2013 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Erhalten anmeldende Gläubiger dann die Mitteilung, dass die Forderungsanmeldung vom Verwalter vorläufig oder sogar endgültig bestritten worden sei, haben die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben mit dem Antrag, dass die Forderung als unbestritten festgestellt wird. Vor der Erhebung einer solchen Klage sollten die vermeintlichen Ansprüche allerdings genau geprüft werden, um nicht weitere Kosten zu erleiden. Des Weiteren muss vor einer Feststellungsklage sichergestellt sein, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist, andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Feststellungsklage vom zuständigen Gericht bereits als unzulässig abgewiesen wird.

So werden beispielsweise nicht selten angeblich bestehende Ansprüche ohne nähere Erläuterung einfach nur behauptet oder kommentarlos Rechnungen eingereicht, aus denen sich aber nicht entnehmen lässt, aus welchem Rechtsgrund Forderungen hergeleitet werden sollen.

Viele Gläubiger gehen zudem fälschlicherweise davon aus, der Insolvenzverwalter werde schon alles von sich aus prüfen und etwaige Lücken ergänzen. Der für Insolvenzrechtsfragen zuständige 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat erst unlängst in seinem Urteil vom 22.01.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 3/08 solchen Annahmen eine deutliche Abfuhr erteilt und die Rollenverteilung unmissverständlich klar gemacht. So heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise: „Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen. […] Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen.“

Der BGH hat in der Begründung dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont, dass die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eine Form der Rechtsverfolgung darstelle und deshalb vom Gläubiger so konkretisiert werden müsse, dass sowohl dem Verwalter als auch den übrigen Gläubigern eine Prüfung ermöglicht wird. Denn auch die anderen beteiligten Insolvenzgläubiger eines Verfahrens können im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen widersprechen.

Daher, so der BGH weiter, müsse der anmeldende Gläubiger bei der Anmeldung einen Lebenssachverhalt schlüssig darlegen, der die geltend gemachte Forderung unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben als begründet erscheinen lässt.

Sofern Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bei der ALBIS Capital AG & Co. KG handelt es sich um ein Unternehmen, das vor allem im Bereich von Leasinggeschäften tätig gewesen ist, dem so genannten Leasinganlagevermögen. Nach dem Fondskonzept sollten sich die Anleger entweder unmittelbar als Kommanditisten gemäß §§ 160 ff. HGB oder mittelbar als Treugeber an der ALBIS Capital AG & Co. KG beteiligen.

Dabei konnte der Anleger verschiedene Anlageformen mit unterschiedlichen Laufzeiten wählen. Bei den drei Anlageoptionen handelte es sich um die Möglichkeit der Beteiligung in der Variante "Classic", bei der der Anleger seine Beteiligung durch die Zahlung eines Einmalbetrages leistet. Ferner bestand die Option, sich im Wege der Beteiligungsart "Classic Plus" zu beteiligen, bei dieser Beteiligungsart sollten die erhaltenen Ausschüttungen des Models "Classic" als Wiederanlage zum Aufbau der Beteiligung "Plus" eingezahlt werden.

Als dritte Möglichkeit konnte der Anleger die Variante "Sprint" wählen, bei dieser Beteiligungsvariante wird die Beteiligungssumme in monatlichen Raten eingezahlt.

Viele Verträge der so genannten „Sprint“- Anleger laufen noch einige Jahre, so dass man grundsätzlich davon ausgehen könnte, dass der „Sprint“- Anleger seiner Einlageverpflichtung nachkommen müsste und die monatlichen Raten bis zum Ende seiner Laufzeit zahlen muss.

Die Rechtsanwälte Dr. May & Kollegen fordern die Sprint-Anleger seit geraumer Zeit auf, den Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen, fordern angeblich rückständige Raten ein und machen dabei auch Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend. In den Schreiben der Rechtsanwälte wird mit einem Klageverfahren und weiteren Kosten gedroht.

Nach diesseitiger Auffassung ist die Zahlungsaufforderung nicht unbedingt berechtigt, es bestehen durchaus gute Chancen, sich gegen die Zahlung zur Wehr zu setzen. So sieht beispielsweise die Regelung des § 4 Nr. 10 Kommanditistenvertrages vor, dass die Rateneinlageverpflichtung unter der auflösenden Bedingung steht, dass der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht wird.

Im Schreiben der Gesellschaft vom 27.03.2012 hat die ALBIS Capital AG & Co. KG dargestellt, dass sich die Hoffnung der vergangenen Jahre auf Fortführung der Gesellschaft zerschlagen habe und eine sinnvolle Fortführung der Gesellschaft nicht mehr möglich sei. Spätestens mit dem Liquidationsbeschluss im Dezember 2012 dürfte der Grund zur Zahlungsverpflichtung für die „Sprint“-Anleger weggefallen sein – sofern bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig gezahlt worden ist.

Betroffene Anleger sollten sich daher vor einer Zahlung der angeforderten Summe unbedingt beraten lassen. Viele Rechtsschutzversicherungen haben bereits die Deckungszusage für einen Abwehranspruch erteilt.

Die Nobella AG hat am 24.04.2013 vor dem Amtsgericht Hamm einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bereits bestellt. Der nächste Schritt ist nun abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet wird, wovon auszugehen ist. Sofern ein Eröffnungsbeschluss ergehen sollte, ist für die Gläubiger der Nobella AG dringender Handlungsbedarf gegeben.

Gläubiger der Nobella AG können beispielsweise diejenigen sein, die sich in irgendeiner Form (Genussscheine etc.) an der Nobella AG beteiligt haben, aber auch solche Kunden, die von einem Mitarbeiter der Nobella AG fehlerhaft beraten worden sind und denen aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche gegen die Nobella AG zustehen.

Die Kanzlei Holik führt seit dem Jahr 2010 mit durchgängigem Erfolg eine Vielzahl von Verfahren gegen die Nobella AG wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht einem Kunden der Nobella AG dann zu, wenn er von einem Mitarbeiter / Vermittler der Nobella AG hinsichtlich des Erwerbs eines Kapitalanlageprodukts (z.B. Beteiligung am VenGrow Fonds, Renditemax, SHB etc.) beraten worden ist und dabei nicht vollständig über die Risiken der jeweiligen Beteiligung aufgeklärt worden ist.

Die meisten Kunden der Nobella AG haben diese wegen einer Optimierung ihrer Versicherungsbestände kennengelernt. Im Zuge der Versicherungsumstellungen kam der jeweilige Berater dann meist auf ein „besonderes Anlageprodukt“ zu sprechen, das beispielsweise durch die Kündigung einer vorhandenen Kapitallebensversicherung finanziert werden könnte. Oft wurde dabei aber nicht erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Teil- oder Totalverlustrisiko gehandelt hat.

Zwischen der Nobella AG und ihren Kunden ist in bei diesen Konstellationen überwiegend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der den Mitarbeiter der Nobella AG verpflichtete, eine am Wissenstand und der Risikobereitschaft des Kunden orientierte Beratung vorzunehmen und über hiernach vorgeschlagene Anlageobjekte in Bezug auf für die Anlageentscheidung bedeutsame Eigenschaften und Risiken aufzuklären (so genannte anleger- und objektgerechte Beratung, vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93), was oft nicht geschehen ist.

Abgesehen davon wäre die Beklagte aber auch bei einem bloßen Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet gewesen, dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Anlagemodell zu vermitteln, d.h. der Mitarbeiter der Nobella AG hätte über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären müssen (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03).

Eine fehlerhafte Anlageberatung oder Anlagevermittlung führt zu Schadensersatzansprüchen, wonach der Anleger so zu stellen ist, als ob er die empfohlene Beteiligung nicht erworben hätte.

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche dahingehend überprüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen eines gravierenden Aufklärungsfehlers realisierbar ist.

Anleger, die sich betroffen fühlen, sollten unbedingt handeln, sofern sie Ansprüche gegen die Nobella AG geltend machen möchten. Wichtig ist dabei, die Forderung ordnungsgemäß zur Tabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter hat dann die Möglichkeit, die angemeldete Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten. Erkennt er die Forderung an, wird der Gläubiger zum Abschluss des Insolvenzverfahrens entsprechend der Quote befriedigt. Bestreitet der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung, kann sich der Gläubiger überlegen, ob er ein Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter der Nobella AG führen möchte.

Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte und nehmen Ihre Forderungsanmeldung im Falle der Insolvenzeröffnung vor.

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