Die Betrugsfälle mit Zahlungskarten reißen nicht ab. Banken und Sparkassen weisen Ansprüche des betroffenen Kunden auf Gutschrift des missbräuchlich belasteten Betrages meist mit der Begründung ab, dass der „Anscheinsbeweis“ dafür spreche, dass der Kunde fahrlässig gehandelt habe. Doch der Kunde ist gegenüber diesem gegen ihn zunächst sprechenden „Anscheinsbeweis“ nicht macht- und wehrlos:

I. Allgemein Wissenswertes zur Zahlungskarte (Debitkarte)

Wer ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse hat, hat meist auch eine dazugehörige Zahlungskarte. Laut dem Bundeskriminalamt sind in Deutschland derzeit schätzungsweise über 130 Mio. Zahlungskarten im Gebrauch, davon rund 100 Mio. Debit- und rund 30 Mio. Kreditkarten.

Unter einer Debitkarte wird eine Zahlungskarte verstanden, die mit dem Girokonto verbunden ist, das unmittelbar nach der Zahlung mit der Debitkarte belastet wird. Häufig wird diese Karte auch als „ec-Karte“ oder „girocard“ bezeichnet. In Deutschland ist die Debitkarte sowohl mit einem EMV Chip auf der Vorderseite als auch einem Magnetstreifen auf der Rückseite ausgestattet, auf denen jeweils die relevanten Daten des Kunden und dessen Konto gespeichert sind, die für einen Zahlungsvorgang erforderlich sind.

Bei einer Zahlung mit der Debitkarte kann dann entweder der EMV Chip oder der Magnetstreifen zur Authentifizierung und zur Durchführung des Zahlungsvorgangs genutzt werden. Je nach Gerät erfolgt die Autorisierung zur Zahlung durch Eingabe der PIN oder durch Unterschrift.

Auch wenn sich kreditwirtschaftlichen Verbände und Institute um Maßnahmen zur Betrugsminimierung bemühen, scheint ein Missbrauch mit gestohlenen Debitkarten nicht abzureißen. So belief sich die Anzahl der polizeilich registrierten Betrugsfälle bei Debitkarten mit PIN im Jahr 2017 auf 21.960, die polizeilich erfasste Anzahl der Betrugsfälle mittels Lastschriftverfahren (ohne PIN) betrug 18.092, offen ist die Zahl der polizeilich nicht erfassten Fälle.

II. Haftung und Ansprüche des betroffenen Kunden bei Missbrauch der Zahlungskarte

Doch was passiert, wenn die Karte in falsche Hände gerät und ein Dritter missbräuchliche Verfügungen tätigt? Bleibt der Kunde tatsächlich auf diesem Betrag sitzen oder hat er einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut?

Die Haftungsfrage lässt sich nicht einheitlich beantworten, es kommt – wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls an.

1. Grundsätzlich Anspruch des Kunden auf Gutschrift

Grundsätzlich hat die Bank oder Sparkasse dem Kunden die Belastung auf dem Konto im Falle einer missbräuchlichen Verfügung wieder gutzuschreiben.

Das geht immer dann leicht und gut für den Kunden aus, wenn die missbräuchlichen Verfügung nach der Sperrmeldung erfolgt ist.

Wenn die missbräuchlichen Verfügungen jedoch vor der Sperrmeldung veranlasst worden sind, verweigert eine Bank oder Sparkasse in den meisten Fällen die Gutschrift des missbräuchlich belasteten Betrags und beruft sich darauf, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Zur Begründung wird allgemein mitgeteilt, dass der Schaden nicht ausgeglichen werden könne, da der „Anscheinsbeweis“ gegen den Kunden spreche, so könne die missbräuchliche Verfügung nur deswegen ausgeführt worden sein, weil der Kunde im Umgang mit Karte und PIN nicht sorgfältig gewesen sei. Dem Anspruch des Kunden stehe der Schadensersatzanspruch der Bank entgegen.

Mit dieser Argumentation kamen die meisten Banken oder Sparkassen bis vor einigen Jahren auch recht gut durch. Grund hierfür war, dass der BGH im Jahr 2004 aufgrund eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2001 zu dem Schluss gekommen ist, dass der Missbrauch mit einer Zahlungskarte unter Einsatz der PIN technisch nicht möglich sei.

Aufgrund fortschreitender Erkenntnisse zu den Betrugsmethoden ist die BGH Rechtsprechung mittlerweile aber „kundenfreundlicher“ geworden, auch die aktuelle Gesetzeslage gibt dem Kunden einige Instrumente in die Hand, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

2. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises

Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern muss der Kunde darlegen, wie es zu einem Missbrauch der Zahlungskarte gekommen sein kann, ohne dass ihm ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Karte und PIN vorgeworfen werden kann. Nachfolgend werden nur beispielshaft einige der vielen Möglichkeiten genannt, die der Kunde gegebenenfalls anwenden und vortragen kann, um den gegen den ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverstoß anzugehen – hierbei kommt es wie erwähnt auf den Einzelfall an:

a) Einsatz der Originalkarte

Nach der aktuellen BGH Rechtsprechung muss die Bank (bei einem entsprechenden Bestreiten des Kunden) erst einmal nachweisen, dass die missbräuchlichen Zahlungen überhaupt mit der Originalkarte erfolgt sind und nicht etwa eine Kartendublette eingesetzt worden ist.

Grund hierfür ist, dass die Fälle des so genannten „Skimmings“ nicht nur bekannt geworden sind, sondern sogar sehr oft auftreten. Beim „Skimming“ werden Geldautomaten – oder aber auch Automaten der Deutschen Bahn etc. – beispielsweise mit einem nachgebauten Karteneinzugsschlitz so manipuliert, dass die Magnetstreifendaten der Debitkarte unbemerkt gelesen oder kopiert werden können. Es sind auch Fälle bekannt, bei denen die Eingabe der PIN des Karteninhabers gefilmt wird, teilweise wird auch eine falsche Tastatur verwendet, mittels derer die PIN protokolliert wird. Anschließend duplizieren die Täter die gestohlenen Daten auf Kartendubletten, die sie an Geldautomaten im Ausland oder Kartenterminals nutzen.

Um zu beweisen, dass die missbräuchlichen Verfügungen mit der Originalkarte erfolgt sind, muss die Bank detaillierte Aufzeichnungen vorlegen, aus denen sich ergibt, wie genau die unauthorisierte Transaktion erfolgt ist, ob und auf welche Weise beispielsweise der EMV Chip ausgelesen worden ist oder nicht.

b) Zahlung per Unterschrift

„Leicht“ sind die Fälle, in denen eine missbräuchliche Zahlung aufgrund einer gefälschten Unterschrift erfolgt ist. Hier kann der Kunde die Zahlungsbelege anfordern und gegebenfalls nachweisen, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt.

c) Authorisierung mit Magnetstreifen

Sofern sich herausstellen sollte, dass ausschließlich der Magnetstreifen bei den missbräuchlichen Transaktionen zur Authentifizierung und zur Auslösung des Zahlungsvorgangs verwendet worden ist, lässt sich der Anscheinsbeweis meist relativ leicht erschüttern, da mittlerweile vielfältige Möglichkeiten bekannt sind, wie Manipulationen mit dem Magnetstreifen bei der Zahlungskarte vorgenommen werden können bzw. dass und wie die darauf gespeicherten Daten – von versierten Tätern - ausgelesen werden können.

d) Abhebung am Bargeldautomaten

Wenn eine ungewünschte Bargeldabhebung an einem Geldautomaten in Deutschland erfolgt ist, wird die Sache mit dem Erstattungsanspruch des Kunden schon schwieriger, jedoch nicht unmöglich.

Grundsätzlich ist der derzeitige Stand an deutschen Geldautomaten so, dass bei einem Zahlungsvorgang ausschließlich der EMV Chip ausgelesen wird. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntisse gilt der EMV Chip einer deutschen Debitkarte - anders als der einer Kreditkarte - noch als fälschungssicher, jedenfalls soll er nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes „geknackt“ bzw. manipuliert bzw. ausgelesen werden können.

Doch auch hier gibt es Möglichkeiten für den Kunden, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschütern. Kann der Kunde beispielsweise nachweisen, dass er kurz vor dem Missbrauch eine Zahlung mit Karte und PIN vorgenommen hat, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass ihm der Täter „über die Schulter“ geschaut und somit Kenntnis von der PIN erhalten hat („Ausspähen der PIN“). Wenn also eine Transaktion mit der Debitkarte mit der Eingabe der PIN kurz vor dem Diebstahl und dem Missbrauch erfolgt ist, scheint ein Ausspähen wahrscheinlich, so dass die gegen den Kunden sprechende Sorgfaltspflichtverletzung widerlegt werden kann.

III. Vorgehensweise beim Kartendiebstahl

Sobald der Kunde merkt, dass ihm die Zahlungskarte gestohlen worden oder abhanden gekommen ist, sollte er umgehend den zentralen Sperr-Notruf 116 116 anrufen und die Karte sperren lassen. Zudem sollte er die Karte nicht nur bei der Bank sperren lassen, sondern auch bei der Polizei als gestohlen melden. Die Polizei meldet die Daten der Zahlungskarte an die dem KUNO-Sperrsystem angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte. Nur mit beiden Sperrmeldungen ist die Karte sowohl für Abhebungen als auch für das Lastschriftverfahren (Bezahlen mittels Karte plus Unterschrift) gesperrt.

Sollten missbräuchliche Verfügungen vorgenommen worden sein, muss der Kunde eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Bei seiner Bank sollte er ebenfalls eine Schadensmeldung vornehmen und einen Antrag auf Erstattung des missbräuchlich verwendeten Betrages stellen.

Sollte die Bank die Erstattung ablehnen, steht dem Kunden ein gesetzlicher Auskunftsanspruch dahingehend zu, von der Bank die Dokumentation über die Autorisierung des ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erhalten. So sieht § 675 w BGB vor, dass der Zahlungsdienstleister, also die Bank, nachzuweisen muss, dass eine Authentifizierung erfolgt und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, richtig verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt worden ist.

Die Regelung des § 675 w BGB enthält Mindestanforderungen zur Darlegungs- und Beweislast der Bank oder Sparkasse, wenn die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs zwischen Zahlungsdienstleister (Bank) und Zahlungsdienstnutzer (Kunde) streitig ist. Sollte die Bank den Beweis einer ordnungsgemäßen Authorisierung des Zahlungsvorgangs nicht führen können, steht dem Kunden der Anspruch auf Gutschrift des missbräuchlich erlangten Betrages zu. Sollte die Bank die Transaktionsprotokolle vorlegen, wird man daraus ersehen können, was mit der Karte tatsächlich geschehen ist und kann hieraus gegebenenfalls Erkenntnisse schöpfen, wie es zu dem Zahlungsvorgang gekommen ist - und ob der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann.

Wenn man als Kunde selbst nicht weiterkommt, hilft oft der Gang zu einem Anwalt, der sich mit dieser Materie auskennt. Immer mehr Verfahren enden mit einem guten Ergebnis für den Kunden.

In den Jahren 2008/2009 haben sich viele Privatanleger an dem Nordcapital Offshore Fonds 2 beteiligt, dessen Geschäfte sich leider nicht so entwickelt haben wie es einst prognostiziert worden ist. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb kommen für viele Anleger in Frage, aber es ist eine gewisse Eile geboten. Aufgrund der Verjährungs-Höchstfrist von 10 Jahren drohen solche etwaigen Schadensersatzansprüche zu verjähren. Anleger sollten also jetzt ihre Ansprüche prüfen lassen und gegebenenfalls Schritte unternehmen, um die nahende Verjährung zu hemmen.

1. Das Beteiligungsmodell

Alles begann im Jahr 2008 als der 2. Nordcapital Offshore Fonds aufgelegt worden ist. Wie bereits sein Vorgänger investierte auch dieser Fonds in zwei Plattformversorgungsschiffe, die schwer erreichbare Bohrinseln mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Baumaterial, Arbeitern, Ausrüstungsgegenständen usw. beliefern sollten. Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme von 15.000,- Euro als Treuhandkommanditist an der Gesellschaft beteiligen.

Nach den Prognosen soll der Anleger während der geplanten 18-jährigen Laufzeit bis zum Jahr 2026 Ausschüttungen von insgesamt 179,5 % erhalten, zudem wurde damit gerechnet, dass die beiden Schiffe im Jahr 2026 noch mit einem Wert von 30 % veräußert werden können, so dass ein weiterer Veräußerungsgewinn von 55,3 % bezogen auf das Kommanditkapital auf den Anleger entfällt. Den Prognoseberechnungen zufolge soll ein Anleger bis Ende 2026 also insgesamt eine Gesamtauszahlung von 234,8 % bezogen auf sein eingezahltes Kommanditkapital erhalten – wer also 15.000,- Euro investiert hat, soll den Prognoseberechnungen zufolge bis zum Jahr 2027 rund 35.220 Euro erhalten.

Ein gutes Geschäft?

Bislang – also knapp 10 Jahre nach dem Beitritt und 8 Jahre vor dem geplanten Laufzeitende - sieht es nicht mehr so rosig aus; Prognose und Realität klaffen auseinander: So wurden in den ersten Jahren zwar Ausschüttungen gezahlt, diese belaufen sich bis heute auf insgesamt 23 % bezogen auf das eingezahlte Kapital. Seit Jahren erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Was am Ende der Laufzeit passieren wird und ob dieser Fonds tatsächlich die verheißene Rendite bringt, kann man nur erahnen.

2. Gründe für Schadensersatzansprüche

Gründe für Schadensersatzansprüche gibt es wohl einige: Bei einigen Anlegern stimmt bereits die spekulative Beteiligungsart (Risikoklasse 4) nicht mit der von ihnen dokumentierten konservativeren Anlagestrategie (Risikoklasse 1-3) überein. Auch die lange Laufzeit von 18 Jahren war vielen Anlegern nicht bewusst. Was viele Anleger (bis heute) nicht wissen ist, dass es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen nicht um „Gewinne“, sondern vielmehr um gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt hat, auf deren Rückzahlung der Anleger haftet (§ 172 Abs. 4 HGB). Im schlimmsten Fall erhält der Anleger also keine Zahlungen mehr und muss zudem die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen.

Was alle Anleger gleichermaßen betrifft ist, dass die Vertriebskosten des Fonds unseren Berechnungen zufolge bei über 15 % lagen. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist der Berater verpflichtet, den Kunden über Vertriebskosten von mehr als 15 % aufzuklären. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Anleger, der eine derartige Beteiligung erwirbt, davon ausgehen darf, dass der Preis hierfür in einem angemessenen Verhältnis zu den sachlichen Leistungen steht. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, sofern mehr als 15 % der Anlegergelder nicht in die eigentliche Investition fließen, sondern für sog. “weiche Kosten” verwandt werden. Unterbleibt eine derartige Aufklärung zieht dies einen entsprechenden Schadenersatzanspruch mit sich, der auf eine Rückabwicklung ausgerichtet ist.

3. Durchsetzung von Ansprüchen / Verjährung

Wer jetzt daran denkt, Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen, muss sich beeilen, weil eine Verjährung solcher Ansprüche unmittelbar bevorsteht. So gilt die taggenaue Verjährungs-Höchstfrist von 10 Jahren. Wer beispielsweise am 20.06.2008 zu dieser Beteiligung (unzureichend) beraten worden ist und sich aufgrund dieser Beratung zu einer Zeichnung dieser Beteiligung entschlossen hat, muss bis zum Ablauf des 19.06.2008 handeln und eine etwaig eintretende Verjährung zu hemmen.

Hierbei reicht es nicht, dass sich der Anleger bei seinem Beratungsunternehmen „beschwert“ und Ansprüche geltend macht. Für eine Hemmung der Verjährung muss die Gegenseite entweder bestätigen, dass man sich in Vergleichsverhandlungen befindet oder aber man muss ein Güteverfahren vor einer öffentlich-rechtlich anerkannten Gütestelle bzw. ein Klageverfahren einleiten.

Erfahrungsgemäß können Klageverfahren aber oft vermieden werden, da wir mit unseren Mandanten oft eine zufriedenstellende außergerichtliche Lösung erreichen konnten (wenn die Ansprüche in unverjährter Zeit geltend gemacht werden).

Autobesitzer, die die Finanzierung ihres Wagens von dem Autohändler vermittelt bekommen haben, sollten die Widerrufsmöglichkeiten ihrer Verträge überprüfen lassen. Oft sind die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung gegeben.

KFZ-Finanzierung: Die Ausgangslage

Die Statistiken der vom sogenannten "Abgas-Skandal" beim Volkswagen-Konzern betroffenen Fahrzeuge zeigen, dass allein in Deutschland rund 2,8 Millionen Fahrzeuge betroffen sind. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2018 droht ein zeitweises Diesel-Fahrverbot in Innenstädten, betroffene Autobesitzer müssen enorme Wertverluste hinnehmen, viele Gebrauchtwagenhändler kaufen Diesel-Fahrzeuge gar nicht mehr an. Anders als in Amerika können die betroffenen Kunden nicht ohne weiteres auf Entschädigungszahlungen rechnen. Doch für diejenigen PKW-Eigentümer, denen der Händler die Kfz-Finanzierung gleich mitvermittelt hat, gibt es einen Lichtblick am Ende des Tunnels:

So wurden die Kfz-Käufe häufig durch einen Kredit der VW-Bank oder ihrer Zweigniederlassungen (Audi-Bank, Seat-Bank, Skoda-Bank), aber auch durch andere Kreditinstitute wie beispielsweise der Santander Consumer Bank oder der Commerzbank Finanz GmbH  finanziert. Bei diesen Verträgen tauchen häufig Fehler auf, weshalb eine Rückabwicklung oft in Frage kommt.

Fehler in den Verbraucher-Kreditverträgen und deren Folgen

Bei solchen Krediten handelt es sich um ein so genanntes verbundenes Geschäft zwischen PKW-Kauf und PKW-Finanzierung (§ 358 BGB) und – wer den Vertrag als normaler „Verbraucher“ abgeschlossen hat – auch um einen regulären Verbraucher-Kreditvertrag.

Die Bank muss den Kunden bei einem solchen Verbraucherkreditvertrag ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehren. Sofern die Widerrufsinformation einen Fehler aufweist, können Verträge, die ab dem 11.10.2010 abgeschlossen worden sind, auch heute noch und zu überaus lukrativen Konditionen rückabgewickelt werden.

Wenn ein Widerrufsrecht heute wirksam ausgeübt wird, muss die Bank aufgrund der Verbundenheit der Verträge in die Rolle des anderen Vertragspartners, also des Autohauses, „einsteigen“ mit der Folge, dass das Fahrzeug im Rahmen der Rückabwicklung an die Bank herausgegeben werden muss, der Kunde im Gegenzug aber kein Darlehen mehr schuldet und die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückerhält.

Die Frist für den Widerruf, die normalerweise zwei Wochen beträgt, beginnt beispielsweise dann nicht zu laufen, wenn die Bank den Kunden nicht über alle Pflichtangaben informiert hat. So muss in der dem Kunden zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde beispielsweise auch die Angabe über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ mitgeteilt werden.

Bei Kfz-Finanzierungsverträgen kommt es auffällig oft vor, dass die Bank den Kunden zwar über sein ordentliches Kündigungsrecht informiert, nicht aber über das „außerordentliche" Kündigungsrecht. Aufgrund dieser fehlenden Angabe haben mittlerweile einige betroffene Autokäufer ihren Finanzierungsvertrag widerrufen und erfolgreich eine Rückabwicklung verlangt, einige dieser Fälle werden nun vor den Gerichten ausgetragen.

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen

Bislang gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, einige Landgerichte haben sich aber schon positioniert – was wiederum auch gute Möglichkeiten für „Vergleichsgespräche“ bietet.

So hat beispielsweise das Landgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 O 45/17, entschieden, dass ein Autokäufer seinen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, den er als Verbraucher zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugs bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hat, noch über eineinhalb Jahre nach dessen Abschluss wirksam widerrufen kann. Der Normzweck des Art. 10 Abs. 2 lit. p) VerbrKrRL spreche für die Annahme, dass der Verbraucher auch über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert werden müsse und damit auch über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB.

Ausgehend von einem wirksam erklärten Widerruf des Darlehensvertrags sowie im Hinblick auf das verbundene Geschäft zwischen Darlehensvertrag und PKW-Kaufvertrag, hält das LG Arnsberg sodann fest, dass der Kläger der beklagten Autobank weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. Vielmehr habe der Verbraucher der Bank lediglich das finanzierte Fahrzeug zurückzugeben und der Bank Wertersatz in Form von Nutzungsentschädigung für den Wertverlust des Fahrzeugs gem. §§ 355, 357c S. 3, 357 Abs. 7 BGB zu bezahlen.

Dieser Auffassung des Landgerichts Arnsberg haben sich zwischenzeitlich das Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16, das Landgericht Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 4 O 232/17, sowie das Landgericht München I, Urteil vom 09.02.2018, Az. 29 O 14138/17, angeschlossen und ausgeführt, dass auch ihrer Auffassung nach die jeweiligen Kläger nicht ausreichend über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags i. S. v. § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB informiert worden seien, da diesen nicht mitgeteilt worden ist, dass ihnen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB zusteht.

Anders haben bislang das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 24.01.2018, Az. 6 O 311/17, sowie das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 10.10.2017, Az. 21 O 23/17, entschieden und  die Rechtsauffassung vertreten, dass der Autokäufer und Darlehensnehmer bei Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nur über die ihm zustehenden ordentlichen Kündigungsrechte und nicht auch über das ihm ebenfalls zustehende außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert werden müsse.

Folgen und weiteres Prozedere für den betroffenen Verbraucher

Nach diesseitigem Dafürhalten sprechen aufgrund der europarechtlichen Vorgaben die besseren Argumente dafür, dass der Kunde auch über das außerordentliche Kündigungsrecht informiert werden muss und ein Ausbleiben dieser Angabe zu einem wirksamen Widerruf führt.

Anders als bei Immobiliardarlehensverträgen hat der Gesetzgeber bei Kfz-Finanzierungen keine Widerrufshöchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen eingeführt, weswegen diese Finanzierungen, vorbehaltlich des Eingreifens des Verwirkungs- oder Rechtsmissbrauchseinwands, „auf ewig“ widerrufbar sind, wenn eine Pflichtangabe fehlt.

Den Widerrufsjoker sollten alle Kunden prüfen, die ihren Wagen über die Bank des Autobauers finanziert haben oder die vom Verkäufer eine Finanzierung bei einer anderen Bank vermittelt bekommen haben.

Sollte sich herausstellen, dass Möglichkeiten für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind, sollte der betroffene Kunde den Finanzierungsvertrag erst einmal selbst widerrufen und eine Rückabwicklung verlangen. Erst wenn sich die finanzierende Bank einer Rückabwicklung (oder einem angemessenen Vergleich) verschließen sollte, ist anwaltliche Hilfe gefragt.

Die meisten Rechtschutzversicherungen erteilen eine Deckungszusage dann, wenn die Bank einen begründeten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat – dann liegt ein „Schadensfall“ vor.

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