Am 27.10.2010 hat die fünfte ordentliche Treugeberversammlung der VenGrow Private Equity Fonds 01 GmbH & Co.KG in Hamburg stattgefunden.

 

Bedauerlicherweise waren die Erkenntnisse der Gesellschafterversammlung, an der Frau Rechtsanwältin Holik teilgenommen hat, nicht erfreulich:

 

er Geschäftsführer des Fonds, Herr Bünter, der für die Anleger seit Wochen nicht mehr erreichbar gewesen ist, ist auf der Versammlung erschienen und hat einen Lagebericht kundgetan. Danach hat der Fonds in drei Beteiligungen investiert, diese waren folgende:

 

1. Eine Industriebeteiligung in der Schweiz, diese Gesellschaft ist insolvent, es stehen gegebenenfalls noch Nachforderungen aus einer Garantie in Höhe von 300.000 Euro aus, die der Fonds der Gesellschaft gewährt hat. 

 

2. Eine Beteiligung an einem Versicherungsbroker, diese Beteiligung wurde mit hohem Verlust verkauft

 

und

 

3. Anteile an einer Vertriebsfirma, der Nobella AG. Dort wurden 1,25 Mio investiert, ein Käufer für diese Beteiligung lässt sich derzeit nicht finden.

 

Die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Fonds betragen zurzeit etwa 35.000 Euro, es entstehen jährlich weitere Kosten von ca. 40.000 - 50.000 Euro.

 

In der Versammlung wurde ein Beschluss mit dem Inhalt gefasst, dass die Beteiligung an der Nobella AG bis zum März 2011 verkauft werden soll, dabei soll die Beteiligung zunächst der Nobella AG angeboten werden.

 

Sobald ein Verkauf dieser letzten Beteiligung erfolgt ist, werden die Schulden des Fonds gezahlt, sofern ein Guthaben verbleiben sollte, erhalten die Gesellschafter ein Abfindungsguthaben entsprechend ihrer Quote, ob eine Quote überhaupt zu realisieren ist, steht in den Sternen. Der Fonds soll so schnell wie möglich liquidiert werden, damit nicht noch weitere Kosten entstehen.

 

Bedauerlicherweise scheint es so, dass die Beteiligungen nicht mehr allzu viel Wert besitzen. Es macht auch wirtschaftlich nicht allzu viel Sinn gegen die Fondsgesellschaft vorzugehen, da dort voraussichtlich nichts mehr zu realisieren sein wird.

 

Als potentieller Anspruchsgegner käme eventuell der Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft in Betracht - nach diesseitigen Erkenntnissen wurden die deutschen Anleger überwiegend von Vermittlern der Nobella AG geworben. Oft fehlte beim Beratungsgespräch der Hinweis darauf, dass es sich um eine hochspekulative Anlage handelte, den Anlegern wurde vielmehr dargelegt, dass es sich um eine sichere schweizerische Anlage mit hoher Rendite handelt.

 

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche dahingehend überprüfen lassen, ob ein Schadensersatz wegen eines gravierenden Aufklärungsfehlers realisierbar ist.

 

Die überwiegende Zahl der Anleger des Medienfonds KALEDO hat sich aufgrund der versprochenen  Steuervorteile an dem Fonds beteiligt, die ihnen meist von einem Bankberater vor Augen geführt worden sind.

 

Doch was jahrelang gut lief, droht nun fatal zu enden: Beim Kaledo Zweite Productions GmbH & Co. KG „Fernseh-Productionsfonds" wurden Anfang des Jahres 2011 bereits geänderte Steuerbescheide verschickt, wonach der Anleger Steuervorteile für das Jahr 2004 zurückzahlen muss.

 

Nach einer Entscheidung der Bayrischen Finanzverwaltung vom April 2009 sollen die Steuervorteile, die Anleger der Beteiligung am Kaledo Dritte Productions GmbH & Co. KG „Fernseh-Productionsfonds" erhalten haben, ebenfalls aberkannt werden. Die LHI KALEDO Dritte Productions GmbH & Co. KG "Fernseh-Produktionsfonds" hat die Anleger darüber informiert, dass die Entscheidung derzeit noch nicht rechtskräftig sei, Rechtsmittel seien eingelegt worden. Die Finanzverwaltung habe nach Angaben der LHI zu erkennen gegeben, auf Antrag Aussetzung der Vollziehung bis zu einer endgültigen Klärung der geänderten Steuerbescheide zu gewähren. Wird Aussetzung der Vollziehung auf Antrag der Gesellschaft gewährt, sind zunächst keine Steuer- und Zinszahlungen zu leisten. Sollten von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel endgültig keinen Erfolg haben, wären die dann fälligen Steuerzahlungen auch für den Zeitraum ihrer Aussetzung mit einem Zinssatz von 6% jährlich zu verzinsen

 

Auch wenn sich teilweise noch kein Schaden realisiert hat, sehen die Ansprüche von Anlegern des Medienfonds Kaledo generell gut aus. So stehen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die beratenden Banken im Raum, die den Fonds vermittelt haben (sehr oft die damalige HypoVereinsbank, heute UniCredit und Sparkassen).

 

Diese Ansprüche der betroffenen Anleger können zum einen darauf gestützt werden, dass über die drohende Rückforderungen von Steuervorteilen nicht aufgeklärt worden ist – wobei dies einem Bankberater bei der Prüfung des Fondskonzepts hätte auffallen müssen. Ferner könnte ein Schadensersatzanspruch vorliegen, weil die beratende Bank den Kunden in den seltensten Fällen darüber aufgeklärt hat, welche Rückvergütung sie für die Vermittlung des Fonds von der Fondsgesellschaft erhält.

 

Unter einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung sind alle Zuwendungen zu verstehen, die die Bank von einem Dritten für die Vermittlung der vorgeschlagenen Beteiligung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Aufklärung über die Rückvergütung und deren konkreter Höhe notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Der Interessenkonflikt liegt dabei darin, dass die Bank verständlicherweise solche Produkte bevorzugt verkauft, an denen sie möglichst viel verdient. Das eigene Gewinninteresse ist an sich nicht verwerflich, der Kunde muss aber darüber aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, ob er das vorgeschlagenen Geschäft trotzdem tätigen möchte oder aber auf eine Anlage ausweicht, bei der eventuell weniger Rückflüsse für die Bank anfallen. Der Verdienst der Bank aus seiner Order muss dem Kunden daher vor dem Kauf entsprechend den Regeln des Geschäftsbesorgungsvertrages offengelegt werden, damit er wiederum abwägen kann, ob er trotz des Umsatzinteresses der Bank die vorgeschlagene Anlage abschließen möchte.

 

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden entsprechend über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt hat. Danach muss also die Bank, beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gilt für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das heißt, dass der Aufklärungspflichtige, hier die Bank, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.

 

Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist grundsätzlich die Rückabwicklung, d.h. der Anleger kann so gestellt werden, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

 

Sofern ein Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit Rückvergütungen vorliegen sollte, dürften diese Ansprüche nicht verjährt sein. Der Bundesgerichtshof spricht von einem vorsätzlichen Aufklärungsverstoß, so dass selbst etwaige Ansprüche aus den 90-er Jahren noch heute durchgesetzt werden könnten.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich weiter fortgeführt wird und Anleger ihre Ansprüche im Falle der nicht erfolgten Aufklärung erfolgversprechend gegen die Bank durchsetzen können.

 

 

Nachdem bereits der erste VenGrow Fonds (Vengrow Private Equity 01 GmbH & Co. KG) in die Schieflage gerückt ist, sieht es beim Nachfolgerfonds VenGrow Mittelstands Fonds 02 GmbH & Co. KG leider nicht viel besser aus.

 

Am 27.10.2010 hat die dritte ordentliche Treugeberversammlung der VenGrow Mittelstands Fonds 02 GmbH & Co. KG in Hamburg stattgefunden. Der Geschäftsführer Herr Bünter gab dabei einen Lagebericht kund und teilte mit, dass Wertberichtigungen von über 50 % vorgenommen werden mussten, der Fonds keine Erträge einbringe und die laufenden Kosten des Fonds nicht mehr bedient werden können. Daraufhin entschieden sich die Gesellschafter, zu retten was zu retten ist und den Fonds zu liquidieren.

 

Sobald ein Verkauf der letzten Beteiligung erfolgt ist, sollen die Schulden des Fonds gezahlt werden, sofern ein Guthaben verbleiben sollte, erhalten die Gesellschafter ein Abfindungsguthaben entsprechend ihrer Quote, ob eine Quote überhaupt zu realisieren ist, steht in den Sternen. Die Liquidation sollte bis zum 31.03.2011 erfolgen, doch leider hören die Anleger gar nichts von Ergebnissen.

 

Nach Angaben der Treuhandkommanditistin, der H.P.O. Consulting GmbH, deren Verbindlichkeiten die Fondsgesellschaft ebenfalls noch nicht ausgeglichen hat, warte man bis heute auf eine Reaktion von Herrn Bünter.

 

Bemerkenswert bei diesem Fonds ist unter anderem, dass der Fonds eigentlich das Ziel hatte, in „Top-Unternehmen“ zu investieren, deren führenden Köpfe in den Ruhestand gehen wollen und die eine „Nachfolgeregelung“ suchen. Tatsächlich wurden beispielsweise rund 1 Million Euro in die Nobella AG gesteckt, deren Vertriebsmitarbeiter die überwiegende Anzahl der Beteiligungen vermittelte. Hierfür erhielt der Fonds 12,5 % der nicht börsennotierten Nobella AG Aktien – ein fraglicher Wert, offensichtlich ist die Nobella AG nicht bereit, die Beteiligung zurückzukaufen – ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

 

Aus den hier vorliegenden Fällen ergibt sich ein Bild, wonach die Mitarbeiter der Nobella AG den Anlegern eine „Schweizer Beteiligung mit reduziertem Risikoprofil“ angeboten haben. Die meisten Anleger wähnten sich aufgrund der Ausführungen der Vermittler in dem Glauben, dass höchstens die versprochene Rendite von circa 10 % nicht in dieser Höhe ausgeschüttet werde, weitere etwaige Risiken wurden nach den bisherigen Erkenntnissen überhaupt nicht angesprochen.

 

Tatsächlich handelt es sich allerdings um eine hoch gewagte unternehmerische Beteiligung, bei der der Anleger den Totalverlust seiner Einlage riskiert – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein junges Unternehmen gehandelt hat, das in nicht börsennotierte Unternehmen investieren wollte, war und ist der Totalverlust der Beteiligung ein wesentliches Risiko, worüber der Vermittler unbedingt hätte aufklären müssen.

 

Als potentieller Anspruchsgegner käme eventuell der Vermittler/Berater bzw. die Vermittlungsgesellschaft in Betracht - nach diesseitigen Erkenntnissen wurden die Anleger überwiegend von Vermittlern der Nobella AG geworben. Oft fehlte beim Beratungsgespräch der Hinweis darauf, dass es sich um eine hochspekulative Anlage handelte, den Anlegern wurde vielmehr dargelegt, dass es sich um eine sichere schweizerische Anlage mit hoher Rendite handelt.

 

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche dahingehend überprüfen lassen, ob ein Schadensersatz wegen eines gravierenden Aufklärungsfehlers realisierbar ist.

 

Anleger, die sich betroffen fühlen, sollten unbedingt dieses Jahr handeln, sofern sie Ansprüche geltend machen möchten, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen könnte mit Ablauf des 31.12.2011 erfolgen.

 

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