Mit Urteil vom 19.11.2010, Az 7 U 1358/09, hat das Oberlandesgericht Dresden die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zu Schadensersatz im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Dieses Urteil könnte auch Auswirkungen für deutsche Banken haben, die ihren Kunden zu kreditfinanzierten Lebensversicherungsverträgen geraten haben.

 

Das Modell hörte sich vielversprechend an: Der Kunde sollte eine Lebensversicherung abschließen und die Prämien „auf einen Schlag“ durch ein aufzunehmendes Darlehen finanzieren. Häufig wurde vorgerechnet, dass die Renditen aus der Lebensversicherung die laufenden Darlehensraten decken und sogar ein Überschuss verbleibe, mit dem am Ende der Laufzeit der Kredit getilgt werden könne. Anschließend habe der Kunde eine Rente auf Lebenszeit. Bedauerlicherweise haben sich aber die Renditen nicht wie geplant entwickelt, statt der berechneten 6 – 7 % Ausschüttung erfolgte nur ein minimaler Bruchteil, der Kunde muss nun die Darlehensraten selbst bedienen – ganz zu Schweigen von der Rückzahlung des Kredites am Laufzeitende.

 

Das Urteil des OLG Dresden gibt Hoffnung: Dort hatte die Klägerin hatte auf Anraten eines Vermittlers eine solche kreditfinanzierte Lebensversicherung bei der englischen Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. Die Dresdner Richter kamen zu dem Schluss, dass eine fehlerhafte Anlageberatung vorläge, da es sich um ein hoch spekulatives Geschäft mit enormen Verlustrisiken handelte, die der Anlageberater der Klägerin verschwiegen habe. So habe der Anlagevermittler die wesentlichen Umstände des Vertrages unzureichend dargestellt, da es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen - um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch gestärkt, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin erklärt habe, dass damit – was letztlich unzutreffend war - ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

 

Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse und verurteilte die britische Lebensversicherungsgesellschaft dazu, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Das Urteil könnte allerdings bereits jetzt weitreichende Folgen haben: So haben viele Banken, darunter auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank, derartige Modelle beworben und vermittelt. Bei einer fehlerhaften Beratung könnten sich diese schadensersatzpflichtig gemacht haben.

 

Betroffene sollten – auch im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme - anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre etwaigen Ansprüche prüfen lassen, gegebenenfalls kann der betroffene Kunde eine Rückabwicklung oder zumindest eine Freistellung von den laufenden Darlehensraten verlangen.

Vielen Bankkunden wurde beim Abschluss eines Darlehensvertrages ein so genanntes Swap-Geschäft vermittelt. Die vermittelten Swap-Geschäfte basieren im Wesentlichen darauf, dass bestimmte Erwartungen an die Entwicklung der Zinsen geknüpft werden. In der Regel verpflichtet sich die Bank beim Swap Geschäft, einen festen Zinssatz für einen vom Kunden angelegten Betrag zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde nach einer bestimmten Rechenformel einen bestimmten Zinssatz an die beratende Bank zu erstatten. Geraten hierbei jedoch die Zinserwartungen in eine Schieflage, können erhebliche Schäden entstehen

 

In den Medien wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 herausgestellt, wonach einem Kunden im Zusammenhang mit einem Swap-Geschäft Schadensersatz in erheblicher Höhe zugesprochen worden ist, da die beklagte Bank diesen bei Abschluss eines Swap Vertrages fehlerhaft beraten hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar dargelegt, dass nicht abschließend zu klären gewesen sei, ob die beklagte Bank ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung ordnungsgemäß nachgekommen sei, soweit es die Frage der Risikobereitschaft des Anlegers betraf. Allerdings habe die beklagte Bank ihre Beratungspflichten deshalb verletzt, weil sie dem Kunden nicht in verständlicher, sondern eher verharmlosender Art und Weise das Verlustrisiko klar gemacht habe. Die beklagte Bank hat nach Ansicht der Richter nicht ausreichend über den Marktwert des Produktes zum Abschlusszeitpunkt unterrichtet. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, da sie sich diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Bei derartigen Zinswetten befinde sich die Bank in einem Interessenkonflikt, da sie zwar Wettgegnerin des Kunden sei, dieses Risiko jedoch bereits an andere Marktteilnehmer abgegeben habe. Die beratende Bank habe nach Ansicht der Richter das Anlagegeschäft bewusst zu Lasten der Anleger gestaltet, was letztlich zu einer Aufklärungspflicht geführt habe.

 

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes befürchten Banken wohl eine Welle von Klagen wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Swap Geschäften. Jedenfalls liegen uns verschiedene Fälle vor, bei denen Banken ihre Kunden zu Auflösungsvereinbarungen der laufenden Swap Verträge bringen möchten.

 

Betroffene Kunden sollten sich vor einer Unterschrift unbedingt anwaltlich beraten lassen, gegebenenfalls bestehen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die mit einer solchen Aufhebungsvereinbarung nicht mehr geltend gemacht werden können.

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Mit Urteil vom 19.11.2010, Az 7 U 1358/09, hat das Oberlandesgericht Dresden die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zu Schadensersatz im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Dieses Urteil könnte auch Auswirkungen für deutsche Banken haben, die ihren Kunden zu kreditfinanzierten Lebensversicherungsverträgen geraten haben.

 

Das Modell hörte sich vielversprechend an: Der Kunde sollte eine Lebensversicherung abschließen und die Prämien „auf einen Schlag“ durch ein aufzunehmendes Darlehen finanzieren. Häufig wurde vorgerechnet, dass die Renditen aus der Lebensversicherung die laufenden Darlehensraten decken und sogar ein Überschuss verbleibe, mit dem am Ende der Laufzeit der Kredit getilgt werden könne. Anschließend habe der Kunde eine Rente auf Lebenszeit. Bedauerlicherweise haben sich aber die Renditen nicht wie geplant entwickelt, statt der berechneten 6 – 7 % Ausschüttung erfolgte nur ein minimaler Bruchteil, der Kunde muss nun die Darlehensraten selbst bedienen – ganz zu Schweigen von der Rückzahlung des Kredites am Laufzeitende.

 

Das Urteil des OLG Dresden gibt Hoffnung: Dort hatte die Klägerin hatte auf Anraten eines Vermittlers eine solche kreditfinanzierte Lebensversicherung bei der englischen Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. Die Dresdner Richter kamen zu dem Schluss, dass eine fehlerhafte Anlageberatung vorläge, da es sich um ein hoch spekulatives Geschäft mit enormen Verlustrisiken handelte, die der Anlageberater der Klägerin verschwiegen habe. So habe der Anlagevermittler die wesentlichen Umstände des Vertrages unzureichend dargestellt, da es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen - um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch gestärkt, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin erklärt habe, dass damit – was letztlich unzutreffend war - ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

 

Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse und verurteilte die britische Lebensversicherungsgesellschaft dazu, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Das Urteil könnte allerdings bereits jetzt weitreichende Folgen haben: So haben viele Banken, darunter auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank, derartige Modelle beworben und vermittelt. Bei einer fehlerhaften Beratung könnten sich diese schadensersatzpflichtig gemacht haben.

 

Betroffene sollten – auch im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme - anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre etwaigen Ansprüche prüfen lassen, gegebenenfalls kann der betroffene Kunde eine Rückabwicklung oder zumindest eine Freistellung von den laufenden Darlehensraten verlangen.

 

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