Seit Jahren sind Anleger der damaligen Balz AG, die eine atypisch stille Beteiligung an dem Unternehmen gezeichnet haben, mit den Schwierigkeiten aus dieser Gesellschaftsbeteiligung konfrontiert.

Was vielen Kleinanlegern als „sichere Sparanlage mit einer Mindestverzinsung von 5 %“ verkauft worden ist, entpuppte sich in der Realität als etwas völlig anderes: Tatsächlich sind die Anleger eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung eingegangen, was so viel heißt, dass sie sich verpflichtet haben, in Höhe ihrer Einlage voll zu haften, also die vollständige Zeichnungssumme zu zahlen.

Aus der ehemaligen Balz AG wurde erst die „Akestor AG“ und dann die „Takestor“ AG. Die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Anlegern war ab 2008 gestört, seit dem Jahr 2011 erhielten die Anleger überhaupt keine Informationen mehr zu dem Unternehmen und zu dem Verlauf ihrer Beteiligung. Viele Anleger stellten die Ratenzahlungen auf ihre Beteiligung ein. Im Jahr 2014 ging die Takestor AG schließlich„pleite“. Im Jahr 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Takestor AG eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Tim Schneider aus Gießen bestellt.

Seitdem hören die Anleger wieder etwas zu ihrer Beteiligung, allerdings nichts Gutes. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter versucht Herr Schneider seit dem Jahr 2014, möglichst viel Insolvenzmasse zu generieren. Anleger, die Ausschüttungen erhalten haben, werden zur Rückzahlung aufgefordert, Anleger, die ihre Zeichnungssumme noch nicht vollständig gezahlt haben, werden aufgefordert, diese Differenzsumme zu zahlen.

Während es bislang nur bei außergerichtlichen Aufforderungen des Insolvenzverwalters geblieben ist, wird es nun ernst: Seit einigen Tagen erhalten betroffene Anleger Mahnbescheide des Insolvenzverwalters bzw. der Kanzlei Danckelmann und Kerst, die den Insolvenzverwalter vertritt.

Wer einen solchen Mahnbescheid erhalten hat, sollte nun unbedingt handeln und keinesfalls den „Kopf in den Sand stecken“, da Fristen laufen, die unbedingt zu beachten sind.

Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Betroffene zwei Wochen Zeit, um hiergegen einen Widerspruch einzulegen. Lässt er diese Frist verstreichen, kann der Insolvenzverwalter einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kann der Anleger wiederum binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Werden beide Fristen versäumt, ist ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel im Raum, gegen den man sich nicht mehr wehren kann.

Jeder Fall ist ein bisschen anders, aber grundsätzlich scheint die Chance darauf, einen akzeptablen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter zu schließen, durch den die Forderung zumindest nicht mehr ganz so hoch ist, sehr wahrscheinlich zu sein. Bei der Vielzahl der hier vertretenen Mandate konnte immer eine einvernehmliche Lösung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden.

Wer also mit Forderungen des Insolvenzverwalters aus seiner atypisch stillen Beteiligung konfrontiert ist und gegebenenfalls sogar schon einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhalten hat, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten und seine Möglichkeiten prüfen lassen.

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