Forderungsmanagement

 

Außergerichtliches Mahnverfahren


Im außergerichtlichen Verfahren mahnen wir die Schuldner unter Fristsetzung und Androhung der Beantragung des gerichtlichen Mahnverfahrens an. In geeigneten Fällen gehen wir den Forderungen zudem telefonisch nach.


Während des außergerichtlichen Verfahrens melden sich viele Schuldner und bieten Teil- bzw. Ratenzahlungen an. Für diesen Fall nehmen wir Kontakt mit den Mandanten auf, fragen nach, ob Einverständnis mit dem Angebot besteht, und schließen gegebenenfalls mit der Gegenseite entsprechende Vereinbarungen, deren Abwicklung ebenfalls über die Kanzlei läuft.


Gerichtliches Mahnverfahren

 

Für den Fall, dass eine Forderung außergerichtlich nicht beigetrieben werden kann, bleibt als weiteres Mittel der Beitreibung nur das gerichtliche Mahnverfahren sowie das Klageverfahren. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird dem Schuldner eine gerichtliche Zahlungsaufforderung zugestellt (der sog. Mahnbescheid). Legt der Schuldner dagegen keinen Widerspruch ein und zahlt er weiterhin nicht, wird auf der Grundlage des Mahnbescheides ein sog. Vollstreckungsbescheid beantragt, der wiederum Grundlage der Zwangsvollstreckung ist. Der Vollstreckungsbescheid ist als Titel 30 Jahre lang vollstreckbar.


Kosten

 

Bei gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die jedoch bei erfolgreicher Durchsetzung der Forderung vollständig vom Schuldner zu erstatten sind. Gelingt die Durchsetzung der Forderung nicht, haben wir das Kostenrisiko der Mandanten begrenzt, indem wir nicht die gesetzlich vorgesehenen Gebühren, sondern bestimmte von der Forderungshöhe abhängige Pauschalen berechnen. Die Pauschale beträgt bei Forderungen:

 

  • Kontopfändung: 15,00 EUR

bis 300,00 EUR

von 301,00 EUR bis 2.000,00 EUR

von 2.001,00 EUR bis 4.000,00 EUR

von 4.001,00 EUR bis 6.000,00 EUR

von 6.001,00 EUR bis 8.000,00 EUR

von 8.001,00 EUR bis 10.000,00 EUR

darüber nach Vereinbarung

30,00 EUR (6,00 EUR)

60,00 EUR (12,00 EUR)

90,00 EUR (18,00 EUR)

120,00 EUR (20,00 EUR)

150,00 EUR (20,00 EUR)

180,00 EUR (20,00 EUR)

Diese Pauschalen berechnen wir Ihnen zuzüglich gesetzlicher Auslagenpauschale (20 %, max. 20,- EUR, siehe Betrag in Klammern) sowie zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.

Die Pauschale umfasst das gesamte gerichtliche Mahnverfahren einschließlich der Beantragung eines Vollstreckungsbescheides sowie der Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Um wie vorstehend verfahren zu können, ist nur (!) für den Fall des Forderungsausfalls gesetzlich vorgeschrieben, dass der Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch, den er gegen den Schuldner hat, insoweit an unsere Kanzlei abritt, als dieser unsere Pauschalen übersteigt. Beispiel an einer Forderung in Höhe von 800,- EUR:

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren für das gesamte Forderungseinzugsverfahren einschließlich Zwangsvollstreckung betragen normalerweise 156,65 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Bei Forderungsausfall trägt der Mandant 60,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 EUR. Da gegen den Schuldner jedoch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 156,65 EUR besteht, muss dieser Erstattungsanspruch insoweit an die Kanzlei abgetreten werden, als er den Betrag von 72,00 EUR übersteigt (also in Höhe von 84,65 EUR).

Neben den Anwaltskosten entstehen im gerichtlichen Mahnverfahren Gerichts-kosten. Diese betragen bei Forderungen:

bis 600,00 EUR

bis 900,00 EUR

bis 1.200,00 EUR

bis 1.500,00 EUR

bis 2.000,00 EUR

bis 2.500,00 EUR

bis 3.000,00 EUR

bis 3.500,00 EUR

bis 4.000,00 EUR

bis 4.500,00 EUR

bis 5.000,00 EUR

bis 6.000,00 EUR

bis 7.000,00 EUR

bis 8.000,00 EUR

bis 9.000,00 EUR

bis 10.000,00 EUR

fortlaufend

18,00 EUR

22,50 EUR

27,50 EUR

32,50 EUR

36,50 EUR

40,50 EUR

44,50 EUR

48,50 EUR

52,50 EUR

56,50 EUR

60,50 EUR

68,00 EUR

75,50 EUR

83,00 EUR

90,50 EUR

98,00 EUR

Für die Zwangsvollstreckung entstehen folgende Gerichts- bzw. Gerichts-vollzieherkosten:

 

  • gängiger Gerichtsvollzieherauftrag: 20,00 EUR

 

Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid oder Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid:


In diesem Fall ist die Forderung vor Gericht schriftlich zu begründen. Für das Gerichtsverfahren fallen die gesetzlichen Gebühren an. Eine Herabsetzung oder Pauschalierung ist unzulässig. Aussichten des Rechtstreits und Kostenrisiko werden mit unseren Mandanten individuell besprochen.

 

Weitere Kostenrisiken


Es können weitere Kosten entstehen durch Einwohnermeldeamtsanfragen (EMA-Anfragen) und sonstige Behördenanfragen sowie Wirtschaftsauskünfte und sonstige Recherchen. EMA-Anfragen nehmen wir falls erforderlich zur Adressermittlung obligatorisch vor. Die Kosten bewegen sich zwischen 3,00 und 8,00 EUR. Alle anderen kostenverursachenden Maßnahmen werden mit unseren Mandanten abgestimmt. Auch vorgenannte Kosten sind vom Schuldner zu erstatten. Lediglich bei Forderungsausfall trägt sie der Mandant.


Zusammenfassung

 

Im unstreitigen außergerichtlichen Verfahren fallen keine Anwaltsgebühren an. Im gerichtlichen Mahnverfahren fallen ebenfalls keine Kosten an, wenn die Durchsetzung der Kosten beim Schuldner erfolgreich verläuft. Dies gilt gleichermaßen für das Klageverfahren, soweit die Klage Erfolg hat.


Kommt es bei Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zum Forderungsausfall, müssen die oben genannten Pauschalen sowie Gerichtskosten etc. vom Mandanten getragen werden. Im Klageverfahren werden die gesetzlichen Gebühren erhoben.

 

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