Anwaltskosten – was kostet ein Anwalt?

Gebühren und Vergütung

Die Gebühren für anwaltliche Dienstleistungen richten sich nach dem Gegenstandswert und sind gesetzlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In einigen Fällen schlagen wir Ihnen Honorarvereinbarungen vor.

Kostensicherheit vor Mandatsübernahme

In dem Erstberatungsgespräch vor der Übertragung eines Mandats geben wir Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten. Sprechen Sie mit uns, wir ermitteln mit Ihnen die Gebühren anwaltlicher Beratung und Vertretung. Wir ermitteln im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Gerichts- und Anwaltskosten und wägen das Prozessrisiko ab, damit Sie einen Streitfall auch wirtschaftlich kalkulieren können.

Erstberatung

Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen unabhängig vom Gegenstandswert für Verbraucher maximal € 190,00 zuzüglich MwSt. Im Falle einer Beauftragung werden die Kosten der Erstberatung angerechnet.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Je nach Umfang und Datum des Vertragsschlusses Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages sind weite Teile der unter Umständen entstehenden anwaltlichen Gebühren abgedeckt. Unsere Kanzlei arbeitet mit allen in Deutschland vertretenen Rechtsschutzversicherern vertrauensvoll zusammen. Deckungsanfragen und Kostenübernahmefragen können so schnell und unproblematisch geklärt werden.

Freie Anwaltswahl trotz Rechtsschutzversicherung

Ganz gleich bei welcher Gesellschaft Sie rechtsschutzversichert sind, steht Ihnen das Recht der freien Anwaltswahl zu. Einzelne Versicherungsgesellschaften stellen Ihnen eigene Vertragsanwälte vor, doch stellen diese Vorschläge bloße Empfehlungen dar. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreites übernimmt, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie und klären mit der Rechtsschutzversicherung auftretende Fragen direkt.

Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (konkret: § 114 ZPO) Prozesskostenhilfe zu, wenn der von Ihnen beabsichtigte Prozess (oder die von Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht auf Erfolg hat, wenn überdies die Prozessführung nicht mutwillig und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag stellen. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen selbstverständlich behilflich.

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