Die Einschätzung zur Insolvenzreife der Unternehmen hat sich nun leider bewahrheitet: Nunmehr hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen einiger UDI Festzins Gesellschaften eröffnet. Betroffen sind die folgenden UDI Gesellschaften:

  • UDI Energie Festzins II GmbH & Co. KG (UDI Energie Mix Festzins) Az. 401 IE 1001/21
  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 989/21
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 971/21
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 999/21
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 775/21
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 991/21
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 1000/21
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 1021/21

Für betroffene Anlegern stehen nun zwei Handlungsmöglichkeiten im Raum:

1. Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle

Anleger können Ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Die Besonderheit bei der Forderungsanmeldung ist die, dass die Ansprüche aus den Darlehensverträgen „eigentlich“ nachrangig wären, da in den Verträgen ein Rangrücktritt vereinbart worden ist. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass die Anleger erst dann eine Quote aus der Insolvenzmasse bekämen, wenn alle erstrangigen Gläubiger befriedigt worden sind.

Hier dürfte aber etwas anderes gelten. Die BaFin hat bereits mit Bescheiden aus Dezember 2020 bzw. dem Frühjahr 2021 Rückabwicklungsanordnungen ausgesprochen, wonach das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln seien.

Entsprechende Rückabwicklungsanordnungen betrafen bislang die UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG.

Nach Auffassung der BaFin haben diese UDI Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen und haben damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung der BaFin hat die UDI Festzins Gesellschaften verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Anordnung der BaFin geht wiederum auf höchstrichterliche Feststellung des Bundesgerichtshofes zurück, der die Nachrangklausel in den Darlehensverträgen sehr kritisch gesehen hat.

Da kein wirksamer Nachrang vereinbart worden ist, können die Forderungen also als „normale“ und erstrangige Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Aufgrund der Verfügung der BaFin ist nicht davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten wird.

2. Persönliche Haftung der ehemaligen Geschäftsführer

Daneben kommen aber auch noch weitere Ansprüche in Betracht, so könnten dem betroffenen Anleger auch Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Anlagegesellschaft zustehen. Die Insolvenz der UDI steht der persönlichen Haftung der Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen nicht entgegen.

Wenn eine unwirksame Vereinbarung zu einem Nachrangdarlehen getroffen worden ist und es sich insoweit um ein sogenanntes Einlagengeschäft handelt, für das keine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde BaFin vorgelegen hat, handelt es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft.

Fehlt dem Unternehmen die Erlaubnis der BaFin, darf es diese Geschäfte nicht führen bzw. keine entsprechenden Produkte anbieten, es liegt dann ein Verstoß gegen § 32 KWG vor.

Bei einem unerlaubten Einlagengeschäft könnte die persönliche Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft für die Rückzahlung des gewährten Darlehens gegeben sein.

Eine entsprechende Haftung ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG. Im § 823 BGB wiederum Schadensersatzansprüche wegen deliktischer Handlungen geregelt. Nach § 823 Abs. 2 BGB wird das Vermögen geschützt, sofern ein Verstoß gegen ein so genanntes Schutzgesetz vorliegt.

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass § 32 Abs. 1 KWG ein Schutzgesetz ist und zugunsten des Anlegers greift. Es besteht dann ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Geschäftsführer.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 16.10.2018, VI ZR 459/17, und vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Schadensersatzansprüche des Kapitalanlegers nach § 823 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann.

Die Ansprüche wegen des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts sind gegen die früheren Geschäftsführer der UDI Festzins Verwaltungs GmbH, Herrn Georg Hetz, Herrn Rainer Mattern und Frau Susanne Hauske geltend zu machen.

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von betroffenen Verbrauchern, die aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags keine Verträge wie Miet-, Darlehens-, Ratenkauf- oder Telefonverträge abschließen können. Der potenzielle neue Vertragspartner hat dem Kunden mitgeteilt, dass ein negativer Schufa-Eintrag vorliege, von dem der betroffene Verbraucher gar nichts wusste.

Bei der Schufa Holding AG handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, die Daten von rund 65 Millionen natürlichen Personen in Deutschland führt. Neben den allgemeinen Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum werden Verträge des Kunden mit Unternehmen aufgeführt.

Werden die Verträge ordentlich bedient, ist alles in Ordnung. Kommt es aber zu Zahlungsschwierigkeiten und/oder Kündigungen melden die jeweiligen Vertragspartner eine solche Störung, was zu einem negativen Schufa-Eintrag führen kann. Liegt ein solcher negativer Eintrag erst einmal vor, hat es der betroffene Verbraucher meist schwer, neue Verträge abzuschließen. Auch mit den bisherigen Vertragspartnern kann es Schwierigkeiten geben, weil diese infolge der vermeintlich mangelnden Bonität oder der mangelnden Zuverlässigkeit im Zahlungsverhalten Kreditlinien kürzen etc.

Doch nicht alle negativen Schufa-Einträge sind berechtigt und es bestehen oft sehr gute Chancen, diese wieder löschen zu lassen.

Das Unternehmen, das eine Zahlungsstörung an die Schufa meldet und damit den negativen Schufa-Eintrag verursacht, kann dies nur unter engen Voraussetzungen tun und muss hierbei auch bestimmte Formalien im Vorfeld der Eintragung beachten und einhalten:

Zunächst einmal muss es sich um eine offene Forderung aus dem Vertragsverhältnis handeln.

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG ist zudem erforderlich, dass

  • der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a)),
  • die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b)),
  • der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c)) und
  • der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. d)).

Diese vorgenannten vier Regeln sind nur dann entbehrlich, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt worden ist und ein Titel vorliegt.

Die Praxis hat gezeigt, dass sich viele Unternehmen nicht an die vier Regeln halten, sei es, dass keine ausreichenden Mahnungen erfolgt sind oder dass nicht auf einen möglichen negativen Schufa-Eintrag hingewiesen worden ist.

Liegen solche Fehler vor, hat der Verbraucher die Möglichkeit, das Unternehmen zu einem Widerruf der negativen Meldung zu verpflichten. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, bleibt der Klageweg offen.

In einem aktuellen Fall gegen die Deutsche Telekom AG hat die Richterin am Landgericht Bonn der Telekom in der mündlichen Verhandlung nahegelegt, die Klage auf Widerruf des veranlassten negativen Schufa-Eintrages anzuerkennen, da diese gleich gegen mehrere der oben genannten Regeln verstoßen hat als sie den negativen Eintrag wegen offenen Forderungen aus einer Telefonrechnung vorgenommen hat.

Die Telekom hat daraufhin umgehend die Löschung des negativen Schufa-Eintrags veranlasst und musste dem Kläger auch alle Kosten ersetzen. Es lohnt sich also zu prüfen, ob gegen einen negativen Eintrag erfolgreich vorgegangen werden kann.

Negative SCHUFA-Einträge, die berechtigt sind, bleiben drei Jahre lang nach dem vollständigen Ausgleich der offenen Forderung gespeichert. Hat man also im Laufe des Jahres 2021 bezahlt, wird der Eintrag zum 31. Dezember 2024 gelöscht. Ab der vollständigen Zahlung ist der Eintrag aber mit einem Erledigungsvermerk gekennzeichnet. Sollte eine solche Kennzeichnung nicht erfolgen oder keine automatische Löschung des Eintrags nach drei Jahren erfolgen, kann man sich unproblematisch an die Schufa wenden und die entsprechende Korrektur fordern.

Um zu erkennen, was überhaupt alles in der Schufa über einen gespeichert worden ist, gibt das Bundesdatenschutzgesetz dem Verbraucher die Möglichkeit, einmal pro Jahr eine kostenlose Eigenauskunft zu beantragen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat etliche Verbraucherkreditverträge für widerrufbar erklärt. Insbesondere Baufinanzierungs- und Kfz-Kredite sollten Sie jetzt überprüfen (lassen)!

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - ein sensationelles Urteil gesprochen, das Verbrauchern, die ab Juni 2010 einen Kreditvertrag mit einem Gewerbetreibenden, einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen haben, erfolgsversprechende Widerrufsmöglichkeiten eröffnen - was zu sehr lukrativen Ergebnissen führen kann.

1. Der Ausgangsfall und das Urteil des EuGH

Das Landgericht Saarbrücken hat den Europäischen Gerichtshof in einem Rechtsstreit angerufen, bei dem ein Verbraucher gegen die Kreissparkasse Saarlouis geklagt hatte. In diesem Verfahren ging es darum, dass ein Verbraucher seinen im Jahr 2012 abgeschlossenen Kreditvertrag über 100.000 Euro, den er für die Finanzierung seiner Immobilie mit der Sparkasse Saarlouis abgeschlossen hatte, im Jahr 2016 widerrufen hatte. Der Kläger hatte dargelegt, dass der Widerruf auch Jahre später noch möglich gewesen sei, da die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen und die Widerrufsfrist damit noch nicht angelaufen sei. Die Sparkasse hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die von ihr verwendete Belehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und daher kein Recht mehr bestünde, den Vertrag zu widerrufen. In der verwendeten Belehrung hieß es:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Nach Ansicht des klagenden Verbrauchers sei die Belehrung nicht ausreichend gewesen, da hier nur beispielhaft einige der zahlreichen Pflichtangaben genannt worden seien, die eine Sparkasse/Bank dem Kunden mitteilen muss, damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird.

Der Europäische Gerichtshof hat dem Verbraucher Recht gegeben und sinngemäß ausgeführt, dass die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und die „Kaskadenverweisung“ auf Gesetzestexte, für eine ordnungsgemäße Belehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht ausreichend sei. Es könne keinem Verbraucher zugemutet werden, sich selbst durch die nationalen Gesetzestexte durchzuarbeiten. Der Gewerbetreibende, der mit einem Verbraucher einen Kreditvertrag abschließt, müsse vielmehr alle Angaben, die ein Verbrauchervertrag enthalten muss, klar und verständlich darstellen, damit der Verbraucher alle Angaben kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reiche daher nicht aus.

2. Die Auswirkungen auf Verbraucherkreditverträge in Deutschland

Das Urteil betrifft 10.000-ende Kreditnehmer in Deutschland, die ab Juni 2010 Verbraucherkreditverträge mit Banken, Sparkassen oder Gewerbetreibenden abgeschlossen haben und kann zu deutlichen Einsparungen führen.

Bei einem erfolgreichen Widerruf muss der Verbraucher bis zum Widerruf zwar die marktüblichen Zinsen - die sich meist mit den vertraglich vereinbarten Zinsen decken - zahlen, gleichwohl kann er aber eine Nutzungsentschädigung auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Darüber hinaus kann er bei einem erfolgreichen Widerruf das Darlehen ablösen oder umschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Angesichts der deutlich niedrigeren Zinsen zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich damit viele 1000 Euro sparen.

Vor einem voreiligen Widerruf sollten Verbraucher die vorhandenen Verträge von einem Experten prüfen lassen.

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