Mit Kurseinbrüchen von mehr als 40 Prozent zählen die Aktionäre der Volkswagen AG zu den ersten Geschädigten der von dem Konzern inzwischen eingeräumten Abgasmanipulationen. Es stellt sich die Frage, ob die Aktionäre deswegen Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Nach unserer ersten Einschätzung ist das im Grundsatz für diejenigen Aktionäre der Fall, die aufgrund der unterbliebenen "Ad-hoc-Mitteilung" Aktien erworben haben, da Volkswagen den Kapitalmarkt im Wege einer sog. "Ad-hoc-Mitteilung" unverzüglich in Kenntnis hätte setzen müssen. "Alt"-Aktionäre hingegen sollten noch auf Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft warten, bevor etwaige Schadensersatzansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden. Im Einzelnen:

Gemäß § 37b WpHG besteht ein Ersatzanspruch im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig unzureichenden oder verspäteten Ad-hoc-Publizität. Rechtliche Grundlage einer sogenannte "Ad-hoc-Mitteilung" ist die Vorschrift des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (kurz: WpHG). Danach ist ein Inlandsemittent von Wertpapieren zu unverzüglicher Veröffentlichung von Informationen verpflichtet, die das Potenzial haben, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Sämtliche Kapitalanleger – und nicht nur sog. Insider – sollen das Risiko einer Anlage auf möglichst aktueller Grundlage bewerten und jeweils eine informierte Kauf- oder Verkaufsentscheidung treffen können.

Die Eignung, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, wird man der Tatsache der Abgas-Manipulation wohl kaum ernsthaft in Frage stellen können. Es spricht auch einiges dafür, dass Volkswagen den Kapitalmarkt zu spät informiert hat. Dies werden allerdings die Gerichte zu entscheiden haben. Jedenfalls erfolgte die erste Ad-hoc-Mitteilung erst fünf Tage nach Mitteilung der US-Umweltbehörde EPA vom 18.09.2015, die den Abgasskandal und den Kurseinbruch der VW-Aktie letztlich ins Rollen brachte.

Der Konzern hatte die Vorwürfe im Wesentlichen eingestanden und am folgenden Montag einen Verkaufsstopp von Dieselwagen mit Vierzylinder-Motoren in den USA verhängt. Es mag zwar Gründe für Zeitpunkt und Inhalt der konkreten Ad-hoc-Mitteilung geben, aber am Kapitalmarkt sind fünf Tage ein sehr langer Zeitraum. Im Fall von Volkswagen ging damit ein Verlust der Marktkapitalisierung im zweistelligen Milliardenbereich einher.

Schadensersatzklagen von VW-Aktionären dürften daher im Grundsatz erfolgversprechend sein, aber bislang gilt es zwischen den Aktionären zu differenzieren: Erfolgsversprechend dürften die Ansprüche von Aktionären sein, die ihre Aktien an dem Tag oder später gekauft haben, an dem die "ad hoc-Mitteilung" eigentlich hätte veröffentlich werden müssen.

Wer die Aktien schon vorher im Depot hatte, hätte den Kursverlust voraussichtlich auch bei einer rechtzeitiger "Ad hoc-Mitteilung" erlitten.

Sollten sich allerdings Hinweise auf eine frühere Kenntnis von den Abgasmanipulationen auf Vorstandsebene erhärten, so könnte sich der Kreis der Anspruchsinhaber noch ganz erheblich ausweiten.

zur Verjährung:

Zu beachten ist, dass bestehende Ansprüche binnen eines Jahres seit der Kenntnis von der unterlassenen rechtzeitigen Ad-hoc-Mitteilung, spätestens aber binnen 3 Jahren verjähren (§ 37 b Abs. 4 WpHG).

zur Erstberatung:

VW-Aktionären wird empfohlen, sich für eine individuelle Erstberatung an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

 

Akuelle Mitteilung vom 08.10.2015

Inzwischen wird in der Presse berichtet, dass die VW-Konzernleitung bereits am 03.09.2015 die Manipulationen von Diesel-Abgaswerten gegenüber den US- Behörden eingeräumt hat.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meldete am 08.10.2015, der Chef von Volkswagen-Nordamerika, Michael Horn, werde am selben Tag gegenüber dem US-Kongress einräumen, bereits im Frühjahr 2014 über die Abgas-Manipulationen informiert worden zu sein.

Damit dürfte sich der Kreis schadensersatzberechtigter Aktionäre‎ nochmals ganz erheblich erweitert haben. Erst am 22.09.2015 informierte der Konzern den Kapitalmarkt per Ad-hoc-Meldung über den Fall einschließlich der Zahl von rund 11 Millionen betroffenen Fahrzeugen sowie über die ergebniswirksame (erste) Rückstellung in Höhe von vorerst 6,5 Milliarden Euro. "

 

 

Die NL Nord Lease AG schlägt erneut zu und verunsichert ihre Anleger:

Die Gesellschaft NL Nord Lease AG, an denen sich Anleger in verschiedenen Beteiligungsvarianten als atypisch stiller Gesellschafter beteiligen konnten, hat in den vergangenen Jahren bereits für Schlagzeilen gesorgt:

- - Anleger, die ihre Beteiligung bereits gekündigt haben

Anleger, die ihre Beteiligung bereits vor Jahren gekündigt haben, warten teilweise immer noch auf die Mitteilung ihres Auseinandersetzungswertes und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Wenn sich ein solcher Anleger, der noch eine Zahlung erwarten durfte, an die Gesellschaft gewandt und um Mitteilung gebeten hat, in welcher Höhe er wann mit seinem Auseinandersetzungsguthaben rechnen könne, verwies ihn die Gesellschaft darauf, dass sie nicht liquide genug sei. Angeblich berechtige sie der im Gesellschaftsvertrag geregelte „Liquidationsvorbehalt“ dazu, fällige Abfindungsansprüche nicht auszuzahlen.

Tatsächlich ist dieser angebliche „Liquidationsvorbehalt“ aus diesseitiger Sicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam – die Richter des Landgerichts Hamburg teilen diese Auffassung. Abgesehen davon, ist die Verweigerung der Auszahlung des Abfindungsguthabens aber auch insofern unberechtigt, als die Gesellschaft denjenigen Anlegern, die im Vergleichsweg auf einen Teil ihres fälligen Anspruchs verzichten, eine Zahlung leisten – offensichtlich steht es um die Liquidität der Gesellschaft doch nicht so schlecht. Zudem liegt in der Zahlung eines Abfindungsguthabens gegenüber den vergleichsbereiten Gesellschaftern eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Gesellschafter, die auf ihren berechtigten Anspruch bestehen.

 

-- - Laufende Beteiligungen, Zahlungsaufforderungen

Im Mai 2015 hat die Gesellschaft sämtliche Anleger, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt haben, angeschrieben und zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Aus diesseitiger Sicht waren diese geltend gemachten Zahlungsansprüche größtenteils nicht berechtigt.

Tatsächlich haben nur diejenigen Anleger eine reale Ausschüttung erhalten, die ausschließlich eine „Classic“ Beteiligung an der NL Nord Lease AG gezeichnet haben. Die meisten Anleger haben aber darüber hinaus eine Beteiligungsvariante gewählt, bei der die Ausschüttungen in eine Beteiligungsvariante „Classic Plus“ gezahlt worden ist. Hier ist es bereits zweifelhaft, ob eine nicht real erhaltene Ausschüttung überhaupt zurückgefordert werden kann.

Letztlich fehlt es aber immer noch an einer Auseinandersetzungsbilanz, d.h. einem aktualisierten Kontostand und der Saldierung der einzelnen Beträge, was überhaupt erst Voraussetzung eines etwaigen Zahlungsanspruches der Gesellschaft wäre.

 

- - Kündigung per Gerichtsvollzieherzustellung

Nunmehr schlägt die NL Nord Lease erneut zu: diejenigen Anleger, die sich wiederum nicht auf einen Vergleich hinsichtlich ihrer angeblichen Zahlungsverpflichtung eingelassen haben, haben nun Post vom Gerichtsvollzieher erhalten - ein ungewöhnliches Gebaren, das wohl der Einschüchterung dienen soll.

In dem vom Gerichtsvollzieher zugestelltem Schreiben vom 07.09.2015 heißt es, dass die NL Nord Lease AG die Beteiligung des betroffenen Anlegers kündige, wenn er nicht den - nach diesseitiger Sicht unberechtigten – Zahlungsansprüchen nachkomme, werde sie ihn verklagen.

Betroffene Anleger sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen:

Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor – dies behauptet die Gesellschaft nicht einmal.

Darüber hinaus dürften die wenigsten der geltend gemachten Zahlungsansprüche berechtigt bzw. fällig sein. Bevor etwaige Zahlungsansprüche fällig wären, müsste die Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz der Beteiligung erstellen. Erst wenn überhaupt ein negativer Saldo nach Saldierung sämtlicher Kontostände herauskäme, könnte man über einen Zahlungsanspruch der Gesellschaft nachdenken. Auch hier bestehen bei solchen Anlegern, die nicht lediglich eine „Classic“, sondern darüber hinaus auch eine „Classic Plus“ und / oder „Sprint“ Beteiligung abgeschlossen haben, weitere Gründe, warum kein Anspruch auf Zahlung gegeben sein dürfte

 

 

 

 

Derzeit erhalten Anleger der HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung verkaufen können und damit angeblich von Ansprüchen aus der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen freigestellt werden. Mit diesem Angebot verzichtet der Anleger aber zugleich auch auf jedwede Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung.

Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen:

Der geschlossene Schiffsfonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG wurde im Jahre 2006 von der HTB Hanseatische Fondstreuhand GmbH aufgelegt, beitrittswillige Anleger konnten sich als Kommanditisten daran beteiligen. Bislang haben die beigetretenen Kommanditisten ca. 17 % ihrer Investitionssumme als Ausschüttung ausgezahlt erhalten.

Ein Teil- bzw. Totalverlust der Kommanditbeteiligung ist nicht ausgeschlossen, darüber hinaus steht die Frage im Raum, was mit den erhaltenen Ausschüttungen passiert, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen von dem jeweiligen Anleger zurückfordert – gleichgültig, ob der Anleger eine „Freistellungsklausel“ darüber vorlegen kann oder nicht, da es sich insoweit um „gewinnunabhängige Entnahmen“ handelt, auf deren Rückzahlung der Anleger bis zu fünf Jahren nach seinem Ausscheiden haftet.

Das Kaufangebot sollte gegebenenfalls Anlass dafür sein, zu überprüfen, ob nicht vielleicht eine komplette Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn der Anleger vor seinem Beitritt nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung oder aber über die Rückvergütungen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Gesellschaft erhalten hat.

Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt oder nicht, eine solche fehlerhafte Anlageberatung kann vielerlei Gründe haben:

Zunächst einmal muss überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, bei dem Aufklärungspflichtverletzungen vorgelegen haben. Lag der Zeichnung ein solches Beratungsgespräch zugrunde, müssen der Inhalt und die Angaben des Beraters ermittelt werden, um zu sehen, ob die Beratung fehlerfrei oder fehlerhaft abgelaufen ist.

Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seines Anlageziels beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so läge ein Beratungsfehler vor.

Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass ein Teil- bzw. Totalverlust drohen kann und dass darüber hinaus die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz zurückgezahlt werden müssen.

Für solche Fehler in der Anlageberatung ist der Anleger beweispflichtig.

Es stehen aber auch andere Gründe im Raum, warum eine Beratung fehlerhaft sein könnte. Der Bundesgerichtshof führt seit einigen Jahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine beratende Bank oder Sparkasse den Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung von einem Dritten erhalten hat. Hier ist die Bank bzw. Sparkasse in der Beweislast dafür, dass sie eine Aufklärung über die Rückvergütungen zutreffend vorgenommen hat.

Nach diesseitigen Erfahrungen wussten die meisten Banken bzw. Sparkassen im Jahr 2006 noch gar nicht, dass sie eine entsprechende Aufklärung über Rückvergütungen vornehmen müssen. Das änderte sich erst langsam ab dem Jahr 2007.

Folge eines erfolgreich durchgesetzten Aufklärungsverschuldens ist, dass der Anleger seine investierte Summe (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückerhält Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils auf die Bank oder Sparkasse. Eine anwaltliche Überprüfung möglicher Ansprüche, bei der die Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen die Bank oder Sparkasse ausgelotet werden, könnte daher ratsam sein.

 

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