1. Die aktuelle Situation

An der Gesellschaft ehemaligen Garbe Logimac AG, nunmehr LogisFonds I GmbH, konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter in verschiedenen Beteiligungsvarianten mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren beteiligen.

Die reine „Classic“ Beteiligung war eine solche, bei der die Anleger ihre Einlage in Höhe der Zeichnungssumme sofort eingezahlt haben. Wer ausschließlich die „Classic“ Beteiligung gezeichnet hat, hat in den ersten Jahren Ausschüttungen erhalten.

Für die Anleger der reinen „Classic“ Beteiligung gab es die Alternative, eine weitere Anlageform, die so genannte „Classic Plus“ Beteiligung, zu zeichnen. Wer diese Alternative gewählt hat, hat die Einlage für die „Classic“ Beteiligung erbracht und im Laufe der Jahre keine „realen“ Ausschüttung erhalten, die gewinnunabhängigen Entnahmen aus der Classic Beteiligung wurden vielmehr auf die „Classic Plus“ Beteiligung gebucht. Am Ende der Laufzeit sollte der Anleger bei dieser Beteiligungskombination – nach vielen Vermittleraussagen – somit zwei Beteiligungen aufgebaut haben.

Die ehemalige Garbe Logimac AG wurde zum 31.12.2017 liquidiert, die verbliebenen Anleger erhalten nun unerfreuliche Post von der Fondsgesellschaft:

So fordert die Fondsgesellschaft Garbe Logisfonds I GmbH die Anleger zur Zahlung auf, die geltend gemachte Forderung soll aus einem angeblich negativen Auseinandersetzungswert herrühren. Die Gesellschaft droht damit, Rechtsanwälte einzuschalten, wenn der Zahlungsaufforderung nicht binnen 14 Tagen nachgekommen wird.

Betroffene Anleger sollten diese Zahlungsaufforderung unbedingt prüfen (lassen).

2. Forderungen meist nicht berechtigt

Nach diesseitiger Auffassung sind die meisten Zahlungsaufforderungen nicht begründet, so sind viele der ausgewiesenen Forderungen schon nicht plausibel dargelegt, da bereits einige der im Gesellschaftsvertrag notwendigen Grundlagen für einen ordnungsgemäß ermittelten Auseinandersetzungswert fehlen.

Darüber hinaus ist die Höhe der geltend gemachten Forderung aber auch deswegen zweifelhaft, da die Gesellschaft offensichtlich die im Gesellschaftsvertrag verankerten „Haftungs-Höchstgrenzen“ der Anleger ignoriert. So haftet ein Anleger grundsätzlich (nur) bis zur Höhe seiner Zeichnungssumme. Da die Ausschüttungen – entgegen der meisten Vermittlerzusagen – keine Gewinne waren, die die Gesellschaft erwirtschaftet hat, sondern es sich bei den Ausschüttungen um so genannte gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt hat, haftet der Anleger also grundsätzlich bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen, da diese grundsätzlich das Kapitalkonto des Gesellschafters in der entsprechenden Höhe geschmälert haben. Übersteigt der negative Auseinandersetzungswert die erhaltenen Ausschüttungen, so haftet der Anleger nicht „automatisch“ in Höhe des negativen Auseinandersetzungswertes, sondern höchstens bis zur Höhe der erhaltenden Ausschüttungen – also nur bis zur Höhe seiner Einlageverpflichtung.

Bei einer Kombination von „Classic“ und „Classic Plus“ müssen darüber hinaus erst einmal die einzelnen Kontostände der Beteiligung saldiert werden, dann kann eine Haftungs-Höchstgrenze ermittelt werden. Erst dann kann man bei einem (schlüssig dargelegtem) negativen Auseinandersetzungswert sehen, ob der Anleger überhaupt noch etwas zahlen muss und wenn ja bis zu welcher Höhe.

Auf jeden Fall sollten sich betroffene Anleger anwaltliche Hilfe suchen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen. So bestehen durchaus gute Chancen, sich erfolgreich gegen die angeblichen Forderungen der Fondsgesellschaft zu wehren. Entsprechende Erfolge konnten bereits bei den anderen „Albis-Töchtern“ erzielt werden.

Bei einem Forward Darlehen kann es für den Lauf der Kündigungsfrist auf den Abschluss der Vereinbarung und nicht auf das Ende der Zinsbindung ankommen.

1. Darlehen und Prolongationsvereinbarung

Viele Verbraucher haben zur Finanzierung ihrer Immobilie bei einer Bank oder Sparkasse ein Darlehen mit einer bestimmten Zinsbindung aufgenommen. Oft wurde zwischen dem Verbraucher und der Bank oder Sparkasse bereits einige Jahre vor Auslaufen der Zinsbindungsfrist eine Prolongation des Darlehens vereinbart, in denen die Konditionen für die Fortschreibung des Darlehens nach Auslaufen dieser ursprünglichen Zinsbindungsfrist für die nächsten 10 Jahre vereinbart worden ist

Ein Beispiel:

Wenn der Verbraucher mit seiner Bank oder Sparkasse beispielsweise am 01.08.2003 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einer Zinsbindung von 10 Jahren geschlossen hat, läuft diese Zinsbindung zum 31.07.2013 aus. Wurde zwischen den Vertragsparteien beispielsweise unter dem 01.06.2010 eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass das Darlehen ab dem 01.08.2013 mit einem bestimmten Zinssatz für die Dauer von 10 Jahren prolongiert wird, stellt sich die Frage, wann diese Prolongationsvereinbarung (Forward-Vereinbarung) erstmals ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch den Verbraucher beendet werden kann.

2. Früheste ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Forward-Vereinbarung

Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass die früheste reguläre Beendigung dieses Forward Darlehens erst mit dem Ende der darin vereinbarten Zinsbindung – im Beispielsfall also erstmals zum 31.07.2023 – möglich ist, doch im Gesetz steht etwas anderes:

Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll es bei dem Lauf der ordentlichen 10-jährigen Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers auf den Zeitpunkt der Vereinbarung – und nicht auf den Zeitpunkt der neuen Zinsbindung – ankommen – im Beispielsfall wäre also bei der Berechnung der 10-jährigen Kündigungsfrist auf den 01.06.2010 abzustellen, das Darlehen wäre dann zum 01.06.2020 (und nicht erst zum 31.07.2023) kündbar.

Vor den Landes- und Oberlandesgerichten sind derzeit die ersten Klagen anhängig, der BGH hat sich noch nicht positioniert. Als eines der ersten „höheren“ Gerichte ist das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 24.04.2017, 19 U 4269/16, mit einer ausführlichen Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der 10-Jahres Zeitraum im Falle einer Forward-Prolongation bereits mit dem Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung beginnt. Hiergegen hat die beklagte Bank Revision eingelegt, der BGH hat den Fall allerdings nicht entschieden, da sich die Parteien zuvor geeinigt haben.

Angesichts der derzeitigen niedrigen Zinsen könnte sich diese vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher also als eine wahrlich lohnende Zins-Einsparung herausstellen, ein Blick auf die Verträge und Kündigungsmöglichkeiten könnte sich „auszahlen“.

Verbraucherkreditverträge ab 2014

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mandanten rechtlichen Rat suchen, weil sie in den Jahren ab 2014 Verbraucherkreditverträge abgeschlossen haben, bei denen die Zinsen außerordentlich hoch sind, teilweise müssen Verbraucher auf diese Darlehen Zinsen von über 14 % p.a. zahlen. 

Die Prüfung vieler Verträge hat gezeigt, dass den Kreditinstituten in sehr vielen Fällen tatsächlich ein so genannter Zinswucher vorzuwerfen ist. Hierunter wird ein Rechtsgeschäft verstanden, bei dem deutlich überhöhte Zinsen im Vergleich zu den marktüblichen Zinsen vereinbart worden sind. 

So ärgerlich das ist, Betroffene können sich gegen diese nichtigen Verträge zur Wehr setzen und können so die bereits bezahlten Zinsen zurückverlangen, für die Zukunft müssen sie gar keine Zinsen mehr zahlen.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch des Verbrauchers ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.

Objektives Missverhältnis

Die Annahme der Sittenwidrigkeit setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers voraus. 

Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der marktübliche Effektivzins ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung des BGH präzisiert. Danach soll ein Zinswucher vorliegen, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen Vertrags- und Marktzins zwischen 90 % und 100 % liegt, vgl. BGH Urteil vom 24.03.1988, III ZR 30/87.

Um zu sehen, wie hoch der marktübliche, durchschnittliche Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei einem vergleichbaren Kredit gewesen ist, kann man die Statistik der Deutschen Bundesbank zu Hilfe nehmen, die im Internet abrufbar ist.

Folgendes Beispiel soll die Berechnung eines objektiven Missverhältnisses veranschaulichen:

Im Juni 2015 betrug der durchschnittliche effektive Zinssatz für Kredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von über fünf Jahren nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank durchschnittlich 7,33 % p.a. Wenn also im Juni 2015 ein Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher mit einem Zinssatz von mehr als 14 % p.a. abgeschlossen worden ist, könnte es sich um ein solches sittenwidriges Geschäft handeln, da damit die 90 % - “Überteuerungsgrenze“ des BGH erreicht worden ist.

Die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit, das Ausnutzen der schwächeren Lage des Vertragspartners, wird, wenn der Darlehensvertrag objektiv sittenwidrig ist, vermutet. 

Rechtsfolgen des Zinswuchers

Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit des Kreditvertrages, d.h. dieser überteuerte Kreditvertrag entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Der Darlehensnehmer braucht für die Zeit der Kapitalnutzung keinen Kreditzins zu entrichten, insbesondere auch keinen Zins in marktüblicher Höhe und auch keinen gesetzlichen Zinssatz; das empfangene Kapital ist zurückzuerstatten, jedoch nur im Rahmen der vertraglichen Rückzahlungsfristen. Bezüglich der bereits geleisteten Zinszahlungen steht dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsanspruch zu.

Überteuerte Kreditverträge könnten den Banken also „auf die Füße fallen“, betroffene Verbraucher könnten sich hingegen freuen. Voraussetzung ist allerdings, dass man seine Rechte gegenüber der Bank geltend macht. Eine anwaltliche Beratung könnte sich lohnen.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.