Bei einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut muss dieses den Verbraucher zutreffend über sein Widerrufsrecht belehren. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so läuft die Frist für den Widerruf nicht und dem Verbraucher steht dem Grunde nach ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.

Doch der Gesetzgeber hat die Rechte der betroffenen Verbraucher verkürzt, indem er das „ewige“ Widerrufsrecht zeitlich begrenzt hat: betroffene Verbraucher können ihre Rechte aus einer fehlerhaften Belehrung nur noch bis zum 21.06.2016 ausüben, sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt ihre Vertragserklärungen widerrufen haben, später eingegangene Widerrufe führen dazu, dass ein Widerruf folgenlos bleibt. Das wäre indes schade, laut Verbraucherzentrale sollen ca. 80 % der in dem Zeitraum 2002 bis 2010 geschlossenen Darlehensverträge eine fehlerhafte Belehrung enthalten und entsprechend positive Möglichkeiten für den Verbraucher eröffnen.

Doch was hat ein Verbraucher von einem Widerruf seiner Vertragserklärung?

Um es auf den Punkt zu bringen: eine fehlerhafte Belehrung zum Darlehensvertrag und ein rechtzeitig ausgeübter Widerruf kann für den Verbraucher einen enormen wirtschaftlichen Vorteil bringen, da er sich von der langen Zinsbindung lösen und die heutigen guten Zinskonditionen für sich nutzen kann:

Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis wandelt. Die Bank erhält die Darlehensvaluta nebst einer Nutzungsentschädigung, der Verbraucher erhält die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurück, darüber hinaus wird eine Nutzungsentschädigung für die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zugunsten des Verbrauchers in Höhe von 5 % über dem Basiszins vermutet. Sofern der damalige Vertragszins marktüblich gewesen ist, kann man mit den gegenseitigen Ansprüchen aufrechnen, am Ende bleibt im Wesentlichen, dass der Verbraucher die noch offene Darlehensvaluta zurückführen muss und keine Vorfälligkeitsentschädigung schuldet, er kann also günstig umschulden und hängt nicht mehr in seinem Vertrag mit den ursprünglich hohen Zinsen.

Das nachfolgende vereinfachte Beispiel soll die Vorteile eines erfolgreichen Widerrufs aufzeigen:

Im Mai 2009 wurde ein Verbraucherdarlehen über 100.000,- Euro zu einem Zinssatz von 5,0 % geschlossen. Der Verbraucher zahlte also eine jährliche Zins-Rate von 5.000,- Euro auf das Darlehen, bis heute also insgesamt 40.000,- Euro. Grundsätzlich müsste er diese Zinszahlung bis zum Ende der Zinsbindung im Jahr 2019 weiterzahlen.

Wenn ein heute ausgeübter Widerruf jedoch erfolgreich wäre, könnte der Verbraucher das Darlehen ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umschulden und müsste nicht auf das Ende seiner Zinsbindung warten. Bei den heutigen Zinskonditionen von ca. 2 % würde der Verbraucher also nur ca. 2.000,- Euro Zinsen pro Jahr zahlen und hätte eine jährliche Ersparnis von 3.000,- Euro.

Es fehlt weiterhin an einem Grundsatzurteil des BGH. Mittlerweile wird aber eine Vielzahl von Prozessen wegen der Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs geführt, in den meisten Fällen wird zugunsten des Verbrauchers entschieden. Das hat auch Folgen für das Verhalten der Banken und Sparkassen: Nunmehr lenken viele Banken und Sparkassen ein und bieten bereits außergerichtlich Vergleiche an, wonach das Darlehen entweder zu den heutigen Konditionen fortgeführt wird oder aber der Verbraucher mit einer geringen Zahlung aus den Verträgen entlassen wird.

Es lohnt sich also, seinen Vertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob ein Widerruf erfolgsversprechend ist.

Da die Frist für den Widerruf allerdings zum 21.06.2016 für die bis Juni 2010 geschlossenen Verträge ausläuft, sollten betroffene Kunden jetzt noch handeln sollten, indem sie ihre Verträge nebst Widerrufsbelehrungen prüfen lassen und gegebenenfalls bis zum Juni 2016 ihre Widerrufsrechte noch rechtzeitig ausüben.

 

 

 

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Bank oder Sparkasse einen Verbraucher bei einem Darlehensvertrag zutreffend über sein Widerrufsrecht belehren muss. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, begann nach dem § 355 Abs. 3 BGB a.F. bzw. dem jetzt noch geltenden § 356 b Abs. 1 BGB die Frist für den Widerruf nicht zu laufen, so dass der Verbraucher grundsätzlich auch noch Jahre später seine Vertragserklärung widerrufen kann.

In der Rechtsprechung besteht bislang noch Uneinigkeit darüber, ob eine Verwirkung des Widerrufsrechts eingetreten sein könnte, der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden. Allerdings hat sich ein Richter des zuständigen XI. Senats des Bundesgerichtshofs, Herr Dr. Grüneberg, in der jüngsten Ausgabe des BGB Kommentars Palandt zu der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts geäußert. Danach scheidet eine Verwirkung in der Regel aus, weil die Kreditinstitute die Möglichkeit der Nachbelehrung zur Fehlerkorrektur hatten.

Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis wandelt. Danach schuldet der Verbraucher der Bank bzw. Sparkasse die Darlehensvaluta, ferner schuldet er der Bank deren Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hingegebenen Darlehensbetrag.

Der Verbraucher hingegen soll die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückerhalten, wobei er eine vermutete Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für die geleisteten Tilgungsraten erhalten soll.

Die Nutzungsentschädigung der Bank deckt sich meist mit den bereits gezahlten Zinsen, sofern diese marktüblich gewesen sind, so dass es sich meist empfiehlt, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen.

Das wesentlich Positive bei einem wirksamen Widerruf ist aber vor allen Dingen, dass das Darlehen vorzeitig abgelöst/umgeschuldet werden kann und die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen darf.

Das vermeintlich „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehen entfällt allerdings zum 21.06.2016. Grund hierfür ist, dass mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits Regelungen vorgeschlagen worden sind, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern sollen. Das Bundeskabinett hat ferner am 27.01.2016 beschlossen, dass das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht für die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen rückwirkend entfallen soll. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes haben die Kunden noch drei Monate Zeit, Altverträge zu widerrufen.

Vom 21.06.2016 an sind Altverträge nicht mehr widerruflich, so dass betroffene Kunden jetzt noch handeln sollten, indem sie ihre Verträge nebst Widerrufsbelehrungen prüfen lassen und gegebenenfalls bis zum Juni 2016 ihre Widerrufsrechte noch rechtzeitig ausüben.

 

 

 

Nachdem die NL Nord Lease AG ihre Anleger in den letzten Monaten zu meist unberechtigten Zahlungen aufgefordert hat, diese Aufforderungsschreiben dann erneut per Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen, schlägt sie nun abermals zu und hat beim Amtsgericht Hamburg Mahnscheide gegen einzelne Anleger beantragt.

Betroffene Anleger sollten unbedingt handeln und nicht riskieren, dass der Mahnbescheid aufgrund von Untätigkeit rechtskräftig wird.

Was bislang geschah:

An der Gesellschaft NL Nord Lease AG konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter in verschiedenen Beteiligungsvarianten mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren beteiligen.

- Beendete / gekündigte Beteiligungen

Nach der Kündigung der Beteiligung ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Auseinandersetzungswert der Beteiligung zu ermitteln. Ergibt sich ein Guthaben, ist die Gesellschaft verpflichtet, dieses Guthaben zum 31.12. des Folgejahres der Kündigung auszuzahlen. Hat also ein Anleger zum 31.12.2012 gekündigt, muss ihm die Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben zum 31.12.2013 auszahlen.

Bereits hier gab es in den vergangenen Jahren erhebliche Schwierigkeiten: So warten einige Anleger, die ihre Beteiligung bereits vor Jahren gekündigt haben, teilweise immer noch auf die Mitteilung ihres Auseinandersetzungswertes und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Sofern ein Anleger schließlich doch den Auseinandersetzungswert erfahren hat, vertrat die Gesellschaft die Auffassung, nicht zahlen zu müssen und berief sich auf einen im Gesellschaftsvertrag geregelten „Liquidationsvorbehalt“, der sie angeblich dazu berechtige, fällige Abfindungsansprüche nicht auszuzahlen.

Tatsächlich ist dieser angebliche „Liquidationsvorbehalt“ aus diesseitiger Sicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam – die Richter des Landgerichts Hamburg teilen diese Auffassung. Die Weigerung der Gesellschaft, das Abfindungsguthaben auszuzahlen, ist aber auch aus anderen Gründen nicht berechtigt, dies hat die Gesellschaft in den von uns vertretenen Fällen nunmehr auch eingesehen und zahlt.

- - Laufende Beteiligungen, Zahlungsaufforderungen

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hat die Gesellschaft sämtliche Anleger, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt haben, angeschrieben und zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Aus diesseitiger Sicht waren diese geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits nicht fällig, da Zahlungsansprüche der Gesellschaft – wenn überhaupt – erst dann geltend gemacht werden können, wenn die Beteiligung beendet und der Auseinandersetzungswert ermittelt worden ist.

Darüber hinaus war aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung meist nicht plausibel: wenn überhaupt eine Rückzahlungspflicht dem Grunde nach bestehen sollte, müssten die einzelnen Kontostände der Beteiligung saldiert werden. Selbst wenn bei der „Classic“ Beteiligung ein Saldo ausgewiesen ist, müsste dieser negative Wert mit den positiven Werten der „Classic Plus“ und/oder „Sprint“ Beteiligung verrechnet werden.

Im September 2015 ließ die Gesellschaft dann ihre Schreiben mit ihren angeblichen Forderungen per Gerichtsvollzieher zustellen und kündigte dabei auch gleich die Beteiligung zum 31.12.2016.

Viele Anleger waren verunsichert und dachten, dass es sich nun um eine titulierte Forderung handele und sie zahlen müssten, um etwaigen Pfändungen zu entgehen. Die Zustellung eines Schreibens per Gerichtsvollzieher ist allerdings nur ein besonderer Weg, ein Schreiben zu versenden. Nur wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt und zugestellt wird, kann der Gläubiger einer Forderung diese auch vollstrecken – davon ist die Gesellschaft allerdings noch weit entfernt.

Die von der Gesellschaft ausgesprochene Kündigung der Beteiligung zum 31.12.2016 ist im Übrigen bereits deshalb unwirksam, weil kein Kündigungsgrund vorliegt - dies behauptet die Gesellschaft nicht einmal.

Nunmehr kommt allerdings der nächste Schlag: Anleger von gekündigten Beteiligungen erhalten Mahnbescheide zugestellt, mit denen die Gesellschaft ihre angeblichen Forderungen aus gekündigten Beteiligungen geltend macht.

Anleger, die einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten unbedingt handeln!

Das Gericht hat den von der Gesellschaft geltend gemachten Anspruch nicht geprüft. Es können also auch unberechtigte Forderungen in einem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass der betroffene Anleger binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Wird die Frist versäumt, kann die Gesellschaft einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kann man wiederum einen Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einlegen.

Werden die Fristen versäumt, besteht die Gefahr, dass eine auch unberechtigte Forderung rechtskräftig wird!

Auf jeden Fall sollten sich betroffene Anleger nun anwaltliche Hilfe suchen.

So bestehen bei Anlegern, die auch eine so genannte „Classic Plus“ und/oder „Sprint“ Beteiligung abgeschlossen haben, durchaus gute Chancen, sich erfolgreich gegen die angeblichen Forderungen zu wehren.

 

 

 

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