BGH, Pressemitteilung vom 22.11.2016 zum Urteil XI ZR 434/15 vom 22.11.2016

Seit Jahren entscheiden Gerichte über die Möglichkeiten von Verbrauchern, ihre alten Darlehensverträge zu widerrufen. Dies ist dann der Fall, wenn die damalige Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Alle Verbraucher, die ihre Verträge bis zum 10.06.2010 abgeschlossen hatten, mussten ihren Widerruf bis spätestens zum 21.06.2016 erklären, andernfalls ist das „ewige Widerrufsrecht“ bei diesen alten Verträgen aufgrund eines neuen Gesetzes erloschen.

Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können allerdings auch noch heute widerrufen werden – mit positiven Folgen für den Verbraucher: Wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen ist, ist der Widerruf wirksam und führt zu einem Rückabwicklungsverhältnis. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass der Verbraucher das Darlehen zu den heutigen Konditionen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umschulden kann, eventuell schließt die Bank oder Sparkasse auch einen Vergleich, wonach das Darlehen zu den heutigen Konditionen fortgeführt wird.

Im Mittelpunkt der Rechtsprechung stehen derzeit die von den Sparkassen ab Juni 2010 verwendeten Widerrufsinformationen: Einige Oberlandesgerichte befanden die Widerrufsinformationen der Sparkassen ab Juni 2010 oft für fehlerhaft und gaben den Verbrauchern recht.

Die Sparkasse hat in diesen Widerrufsinformationen ab Juni 2010 oft angegeben, dass die Frist für den Widerruf erst dann beginne, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe und als Beispiel hierfür u.a. auch die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde genannt.

Diese Angabe wiederum war für ein Verbraucherdarlehen, das durch eine Grundschuld abgesichert war, keine Pflichtangabe.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.11.2016 darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall, schlossen die Darlehensnehmer im August 2010 als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95 % p. a. fest. Die Sparkasse erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die u. a. folgenden Satz enthielt:

"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".

Als Sicherheit bestellten die Darlehensnehmer eine Grundschuld. Mit Schreiben aus August 2013 widerriefen die Darlehensnehmer gegenüber der Sparkasse ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der klagenden Darlehensnehmer hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH meint, dass die Widerrufsinformation der Sparkasse zwar inhaltlich klar und verständlich gewesen sei. Die von der Sparkasse in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele hätten aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde für den Immobiliardarlehensvertrag nicht einschlägig waren.

Der BGH befand, dass in der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben indes das von den Darlehensnehmern angenommene vertragliche Angebot der Sparkasse läge, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Weil die Sparkasse wiederum im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht habe, hat der BGH das Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf - seine Wirksamkeit unterstellt - hat.

Kunden der Sparkassen, die ab Juni 2010 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen haben, sollten den Gang zum Anwalt nicht scheuen und ihre Verträge überprüfen lassen.

 

In den 90-er Jahren haben sich mehrere 1000 „Kleinanleger“ an der Balz AG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt und dabei geglaubt, eine zusätzliche Vorsorge abgeschlossen zu haben. So wurde mit einer „Mindestverzinsung“ von 5 % p.a. und einer „sicheren Rückzahlung“ des Kapitals geworben.

Die ehemalige Balz AG firmierte sich in die Akestor AG um und wurde dann zur Takestor AG. Seit 2012 unterhielt die Gesellschaft keinen Geschäftsbetrieb mehr in Deutschland, über das Vermögen der ehemaligen Takestor AG wurde im Jahr 2014 schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tim Schneider bestellt.

Herr Rechtsanwalt Schneider wiederum fordert die Anleger seit einigen Monaten zu Zahlungen auf und begründet die angebliche Zahlungsverpflichtung unterschiedlich. So sollen die so genannten Einmalanleger, die die Beteiligungssumme „auf einen Schlag“ eingezahlt haben, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Ratenanleger, die sich zu der Zahlung einer monatlichen Rate auf ihre Zeichnungssumme verpflichtet haben, sollen die Differenz zwischen eingezahlten Geldern und der Beteiligungssumme leisten.

Betroffene Anleger sollten der behaupteten Zahlungsverpflichtung des Insolvenzverwalters nicht ohne weiteres nachkommen, sondern die Berechtigung der geltend gemachten Forderung überprüfen lassen.

In einigen Fällen dürfte bereits eine Verjährung der behaupteten Forderung eingetreten sein, bei anderen könnte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Raume stehen. Vielfach stehen aufrechenbare Gegenansprüche im Raum. In einigen Fällen wurden Zahlungen des Anlegers bei der Geltendmachung der Forderung übersehen und nicht in Abzug gebracht, so dass eine etwaige Zahlungsverpflichtung viel geringer ist als behauptet. Auch dürfte die Frage der Fälligkeit der Forderung bei den ehemaligen Ratenzahlern eine gravierende Rolle spielen.

Die jeweiligen Umstände des Einzelfalles sind entscheidend, nach den bisherigen Erkenntnissen bestehen aber in den meisten Fällen berechtigte Einwände gegen die behauptete Forderung.

Bei den von uns vertretenen Anlegern konnten bislang immer einvernehmliche außergerichtliche Lösungen gefunden werden, wodurch die Haftungsfragen ein für alle Mal erledigt werden konnten. Es lohnt sich also, anwaltlichen Rat zu suchen und sich gegebenenfalls gegen die Forderung zu wehren.

 

Seit Jahren beschäftigen sich die Landes- und Oberlandesgerichte mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkreditverträgen und der Frage, ob die Kunden ihren Vertrag auch noch widerrufen können, wenn der Vertragsschluss einige Jahre vorher stattgefunden hat.

Grundsätzlich gilt, dass eine Bank oder Sparkasse den Kunden bei einem Verbraucherkreditvertrag zutreffend über sein Widerrufsrecht belehren muss. Finden sich in der Widerrufsbelehrung Fehler, läuft die Frist für den Widerruf nicht, so dass der Kunde den Vertrag grundsätzlich auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen kann. Die Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt. Für den Kunden hat das insbesondere den wirtschaftlichen Vorteil, dass er das Darlehen mit den ungünstigen Zinssätzen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu den heutigen guten Zinskonditionen umschulden kann.

Vor den Landes- und Oberlandesgerichten herrschte Uneinigkeit darüber, ob ein Kunde sich treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er den Vertrag nach Jahren widerruft. Bislang gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage, da anstehende Verhandlungen über diese Frage vor dem Bundesgerichtshof kurz vor dem Verhandlungstermin aufgehoben worden sind.

Heute jedoch kam es endlich zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15), der ausgeführt hat, dass Kunden ihre Kreditverträge auch dann noch wirksam widerrufen können, wenn der Vertragsschluss einige Jahre zurückliegt und die Widerrufsbelehrung Fehler enthält.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages der Nürnberger Sparkasse. Die Kläger hatten im Jahr 2008 einen Verbraucherkredit aufgenommen und ihn im Jahr 2013 mit der Begründung widerrufen, dass die Belehrung der Sparkasse zum Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen sei. Der Musterbelehrung der Sparkasse zufolge sollte die 14-tägige Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnen. In einer zusätzlichen Fußnote hieß es zudem: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Der BGH erklärte diese Belehrung nun für irreführend, weil beim Kunden damit der Eindruck erweckt werden könne, dass die 14-tägige Frist je nach Umständen länger oder kürzer dauern kann.

Diese Entscheidung wird für viele Verbraucher überaus erfreulich sein.

Wer die positiven Folgen eines etwaigen Widerrufs für sich nutzen möchte, muss allerdings schauen, wann sein Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

Wer einen Verbraucherkreditvertrag bis Juni 2010 abgeschlossen hat, musste diesen aufgrund einer Gesetzesänderung bis zum 21.06.2016 widerrufen. Wurde ein solcher Widerruf nicht erklärt, können die Ansprüche heute nicht mehr geltend gemacht werden. Wer den Vertrag jedoch fristgerecht widerrufen hat, hat sich alle Chancen bewahrt und kann seine Rechte weiterhin ausüben.

Wer einen Verbraucherkreditvertrag ab Juni 2010 abgeschlossen hat, kann den Vertrag auch heute noch widerrufen. Nach diesseitiger Erkenntnis finden sich insbesondere bei den Verbraucherkreditverträgen der Sparkassen Fehler in der Widerrufsinformation, die zu einem Widerruf berechtigen.

Der vorsitzende Richter des OLG Nürnberg erklärte vergangene Woche in einer Verhandlung, in der es um eine „neuere“ Widerrufsinformation aus August 2010 ging, dass es in den heutigen Zeiten sicherlich nicht Spaß mache, eine Bank zu sein. Er empfand die Belehrung als fehlerhaft und sah den Widerruf des Kunden als wirksam an.

 

 

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