Seit Jahren sind Anleger der damaligen Balz AG, die eine atypisch stille Beteiligung an dem Unternehmen gezeichnet haben, mit den Schwierigkeiten aus dieser Gesellschaftsbeteiligung konfrontiert.

Was vielen Kleinanlegern als „sichere Sparanlage mit einer Mindestverzinsung von 5 %“ verkauft worden ist, entpuppte sich in der Realität als etwas völlig anderes: Tatsächlich sind die Anleger eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung eingegangen, was so viel heißt, dass sie sich verpflichtet haben, in Höhe ihrer Einlage voll zu haften, also die vollständige Zeichnungssumme zu zahlen.

Aus der ehemaligen Balz AG wurde erst die „Akestor AG“ und dann die „Takestor“ AG. Die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Anlegern war ab 2008 gestört, seit dem Jahr 2011 erhielten die Anleger überhaupt keine Informationen mehr zu dem Unternehmen und zu dem Verlauf ihrer Beteiligung. Viele Anleger stellten die Ratenzahlungen auf ihre Beteiligung ein. Im Jahr 2014 ging die Takestor AG schließlich„pleite“. Im Jahr 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Takestor AG eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Tim Schneider aus Gießen bestellt.

Seitdem hören die Anleger wieder etwas zu ihrer Beteiligung, allerdings nichts Gutes. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter versucht Herr Schneider seit dem Jahr 2014, möglichst viel Insolvenzmasse zu generieren. Anleger, die Ausschüttungen erhalten haben, werden zur Rückzahlung aufgefordert, Anleger, die ihre Zeichnungssumme noch nicht vollständig gezahlt haben, werden aufgefordert, diese Differenzsumme zu zahlen.

Während es bislang nur bei außergerichtlichen Aufforderungen des Insolvenzverwalters geblieben ist, wird es nun ernst: Seit einigen Tagen erhalten betroffene Anleger Mahnbescheide des Insolvenzverwalters bzw. der Kanzlei Danckelmann und Kerst, die den Insolvenzverwalter vertritt.

Wer einen solchen Mahnbescheid erhalten hat, sollte nun unbedingt handeln und keinesfalls den „Kopf in den Sand stecken“, da Fristen laufen, die unbedingt zu beachten sind.

Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Betroffene zwei Wochen Zeit, um hiergegen einen Widerspruch einzulegen. Lässt er diese Frist verstreichen, kann der Insolvenzverwalter einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kann der Anleger wiederum binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Werden beide Fristen versäumt, ist ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel im Raum, gegen den man sich nicht mehr wehren kann.

Jeder Fall ist ein bisschen anders, aber grundsätzlich scheint die Chance darauf, einen akzeptablen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter zu schließen, durch den die Forderung zumindest nicht mehr ganz so hoch ist, sehr wahrscheinlich zu sein. Bei der Vielzahl der hier vertretenen Mandate konnte immer eine einvernehmliche Lösung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden.

Wer also mit Forderungen des Insolvenzverwalters aus seiner atypisch stillen Beteiligung konfrontiert ist und gegebenenfalls sogar schon einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhalten hat, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten und seine Möglichkeiten prüfen lassen.

Seit Jahren ist bekannt, dass Verbraucher unter Umständen ihre vor Jahren abgeschlossenen Kredite widerrufen können, die sie zur Finanzierung ihres Eigenheimes aufgenommen haben. Folge des Widerrufs ist, dass die Kredite ohne Vorfälligkeitsentschädigung umgeschuldet werden können und der Verbraucher nicht mehr die seinerzeit hohen Zinsen zahlen muss.

Doch auch bei anderen Krediten - wie beispielsweise der Finanzierung eines Fahrzeuges - oder bei Leasingverträgen über ein Fahrzeug besteht nach Jahren des Vertragsabschlusses unter Umständen heute noch die Möglichkeit, sich von diesem Vertrag zu lösen und günstig rückabzuwickeln. Von dieser günstigen Rechtslage dürften 1000sende Verbraucher profitieren können:

Die Ausgangssituationen ähneln sich: der Käufer eines Fahrzeugs wendet sich an einen Autohändler, dieser vermittelt mit dem Verkauf auch die einhergehende Finanzierung mit der jeweiligen „Autobank“, sei es also die VW-Bank, Seat Bank, Audi-Bank, Lexus-Bank, Mercedes-Benz Bank AG, Commerz Finanz GmbH etc. bzw. den Leasingvertrag. Wer einen solchen Vertrag nach dem 10.06.2010 abgeschlossen hat, sollte prüfen, ob er zu denjenigen gehört, denen auch heute noch ein Widerrufsrecht mit äußerst günstigen Folgen zusteht:

Finden sich in der Widerrufsbelehrung Fehler, sei es, weil gesetzlich vorgeschriebene Informationen fehlen oder Informationen unvollständig oder fehlerhaft widergegeben sind, Formfehler vorliegen etc., läuft die eigentliche 2-wöchige Frist für den Widerruf nicht an, so dass der Kunde den Vertrag auch heute noch widerrufen kann.

Die Folgen eines wirksamen Widerrufs richten sich danach, wann die Verträge abgeschlossen worden sind. Grundsätzlich führt der wirksame Widerruf zu einem Rückabwicklungsverhältnis, der Kunde muss also zunächst einmal das Fahrzeug zurückgeben. Im Gegenzug erhält der Kunde die Anzahlung und die Kreditraten zurück, der Bank steht ein Anspruch auf Zinsen zu.

Bei älteren Kredit- bzw. Leasingverträgen, die in der Zeit zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 abgeschlossen worden sind, muss der Kunde eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Hier gibt es eine Faustformel, wie man diese Entschädigung berechnet:

Gefahrene Kilometer x Kaufpreis

typische Gesamtleistung (zwischen 200.000 und 300.000 Kilometern)

Bevor man nun einen älteren Kredit – bzw. Leasingvertrag widerruft, sollte man also erst einmal rechnen: wer besonders viel gefahren ist und damit nahe an die Grenze der Gesamtlaufleistung kommt, fährt meist günstiger, den Wagen zu behalten und zu verkaufen. Wer hingegen wenig gefahren ist, könnte durch den Widerruf Geld sparen.

Bei den jüngeren Kredit- bzw. Leasingverträgen, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen worden sind, dürfte die Rechtslage aufgrund einer Gesetzesänderung für den Verbraucher äußerst günstig sein: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus, nach Auffassung mehrerer Landgerichte muss der Kunde nach einem wirksamen Widerruf allerdings keine Nutzungsentschädigung zahlen. Das wiederum bedeutet, dass er der Bank lediglich Zinsen auf den Kredit schuldet, die er schon gezahlt hat. Über die Zinsen hinausgehende Zahlungen an die Bank erhält er zurück und muss keine weiteren Zahlungen leisten, er kann sein Fahrzeug ohne weiteres zurückgeben.

Vor einem Widerruf sollte man überprüfen (lassen), ob die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist und ob sich ein Widerruf lohnt. Kommt man zu diesem Ergebnis, kann ein jeder den Widerruf selbst gegenüber seiner Bank erklären. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und sollte sicherheitshalber per Einschreiben versendet werden. Nach einem solchen Widerruf geschieht es oft, dass die Bank gar nicht reagiert, den Widerruf als verspätet zurückweist oder aber der Kunde ein telefonisches Angebot erhält, das nicht ganz den eigentlichen Widerrufsfolgen entspricht. In all diesen Fällen ist dann anwaltliche Hilfe gefragt.

 

Am 14.06.2017 hat das Landgericht Potsdam zum ersten Mal über sieben verschiedene Klageverfahren gegen die Mittelbrandenburgische Sparkasse verhandelt, bei denen es um die Frage ging, ob die Darlehensnehmer einen Verbraucherdarlehensvertrag wirksam widerrufen haben, der jeweils zwischen dem 11. Juni 2010 und 20. März 2016 zwischen den Darlehensnehmern und der Mittelbrandenburgischen Sparkasse abgeschlossen worden ist.

Den Verfahren war allesamt gemein, dass es um Verbraucherdarlehen gegangen ist, die nach dem 10. Juni 2010 zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sind und die durch eine Grundschuld abgesichert waren, so genannte Immobilien-Darlehensverträge.

 

  • Worum es geht

 

Die Mittelbrandenburgische Sparkasse hatte jeweils eine Widerrufsbelehrung verwendet, in der u.a. aufgeführt gewesen ist, dass die Frist für den Widerruf erst dann beginne, wenn der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe und als Beispiel hierfür u.a. auch die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde genannt. Im Darlehensvertrag war die zuständige Aufsichtsbehörde jedoch nicht aufgeführt.

Dem Bundesgerichtshof lag eine solche identische Widerrufsbelehrung der Sparkasse bereits zur Prüfung vor, er hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung an sich nicht fehlerhaft sei. Durch die freiwillige Angabe der Sparkasse, dass die Widerrufsfrist aber erst dann beginne, wenn dem Darlehensnehmer die zuständige Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag mitgeteilt werde, habe die Sparkasse ihren Kunden das von den Darlehensnehmern angenommene vertragliche Angebot unterbreitet, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser Angabe im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.  Da die zuständige Aufsichtsbehörde nicht im Darlehensvertrag stehe, habe die 2-wöchige Frist für den Widerruf noch nicht zu laufen begonnen, der Widerruf könne daher auch noch Jahre später erklärt werden.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht habe der Frage nachzugehen, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen ein wirksamer Widerruf habe.  

In den Verhandlungen vor dem Landgericht Potsdam hat sich die Kammer dieser Begründung des Bundesgerichtshofs angeschlossen: Da die Sparkasse die zuständige Aufsichtsbehörde nicht im Darlehensvertrag genannt habe, wäre die jeweilige Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht angelaufen, die jeweiligen Kläger hatten die Widerrufe der Verträge daher noch Jahre später – auch heute noch – widerrufen können.

Entsprechend der Entscheidung des BGH reiche es für ein Anlaufen der Frist auch nicht aus, dass die Sparkasse die zuständige Aufsichtsbehörde teilweise im Zuge der Erfüllung ihrer vorvertraglicher Informationspflichten im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) genannt habe. Die Richter führten aus, dass der Widerruf daher grundsätzlich auch Jahre später noch fristgerecht ausgeübt werden könne.

Allerdings könne aber ein etwaiger Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM), das einige der klagenden Verbraucher im Rahmen des Vertragsschlusses unstreitig erhalten haben, die zuständige Aufsichtsbehörde genannt worden sei.

Hier unterschieden sich die Fälle und der Vortrag der Kläger voneinander:

Bei einigen Klägern war das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESM) Bestandteil des Vertrages oder wurde vor Vertragsschluss unstreitig ausgehändigt. Teilweise stand in den Verträgen oberhalb der Vertragsunterschrift des Kunden, dass dieser das ESM erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

Das Landgericht Potsdam hat darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Übergabe des ESM streitig sei, die Beweislast bei der Sparkasse liege, ob der Darlehensnehmer dieses tatsächlich erhalten habe. Sollte sich herausstellen, dass der Verbraucher das Merkblatt mit Nennung der Aufsichtsbehörde nicht erhalten habe, würde der Klage stattgegeben werden. Ebenso natürlich, wenn die Aufsichtsbehörde gar nicht im Merkblatt steht.

Sollte eine Beweisaufnahme ergeben, dass der Verbraucher das Europäische Standardisierte Merkblatt erhalten habe, könnte sich die Frage stellen, ob der Widerruf rechtsmissbräuchlich sei. Dann stehe die zuständige Aufsichtsbehörde zwar nicht im Darlehensvertrag, der Kunde hätte die Aufsichtsbehörde aber aus dem ESM entnehmen können. Über die Frage des Rechtsmissbrauchs in einer solchen Konstellation habe der BGH noch nicht entschieden, diese Frage sei für beide Parteien offen. Die Richter wüssten auch noch nicht, ob sie dann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen würden oder nicht, letztlich werde es eine Frage des Einzelfalls sein.

 

  • Die wirtschaftlichen Folgen eines erfolgreichen Widerrufs

 

Sollte der Widerruf wirksam sein, führt dies zu einem Rückabwicklungsverhältnis mit diesen wirtschaftlichen Folgen:

Im Zuge der Rückabwicklung darf die Sparkasse / Bank grundsätzlich die Rückführung der hingegebenen Darlehensvaluta sowie eine Nutzungsentschädigung für den hingegebenen Darlehensbetrag verlangen. Im Gegenzug sind die von dem Kunden geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten.

Da sich der Anspruch der Bank auf Nutzungsentschädigung meist mit der Höhe des Vertragszinses deckt, wird üblicherweise die Aufrechnung mit den eigenen Forderungen gegen die Forderungen der Sparkasse / Bank erklärt, der Kunde schuldet nach der Aufrechnung im Wesentlichen die Rückführung der noch offenen Darlehensvaluta.

Der Kunde hat allerdings auch noch einen Anspruch auf Nutzungsersatz, d.h. er kann für die von ihm geleisteten Raten einen Zinsanspruch von 2,5 % über dem Basiszinssatz verlangen, meist ein Betrag im vier- oder fünfstelligen Bereich.

Insbesondere schuldet der Kunde der Sparkasse / Bank bei einem wirksamen Widerruf aber keine Vorfälligkeitsentschädigung, sondern kann das Darlehen günstig ablösen oder zu dem heutigen Zinsniveau umschulden.

Es geht also meist um mehrere 1000 Euro, die im Falle eines wirksamen Widerrufs „gespart“ werden können.

 

  • Wer ist betroffen?

 

Es geht um Immobiliardarlehensverträge zwischen einem Verbraucher und einer Sparkasse / Bank, die in der Zeit zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen worden sind.

Es muss sich also um den Kreditvertrag eines Verbrauchers handeln, der in diesem Zeitraum abgeschlossen und der dinglich abgesichert worden ist.

Sollte die Belehrung eine Möglichkeit zum Widerruf eröffnen, beispielsweise, weil der Beginn der Frist hinausgeschoben wird oder Fehler in der Belehrung enthalten sind, kann der Verbraucher einen solchen Vertrag grundsätzlich heute noch widerrufen.

 

Bevor ein Darlehensnehmer aber nun voreilig seine Vertragserklärung widerruft, sollte er sich besser erst einmal einen fachkundigen Rat dazu einholen, ob es erfolgsversprechende Angriffspunkte bei der verwendeten Belehrung gibt und welche etwaigen Risiken auf ihn zukommen könnten.

 

Sehr viele Rechtsschutzverträge decken diese Widerrufsfälle ab, so dass man z.B. durch einen Rechtsanwalt eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung veranlassen kann.

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