Aktuell erhalten die Anleger der „Classic Plus“ Beteiligung äußerst bedenkenswerte Offerten

Aus der ehemaligen NL NordLeas AG wurde die Albis Finance AG, nunmehr hat sich diese in die NL Nordlease AG rückfirmiert.

Anleger der damaligen NL Nordleas AG konnten sich an dem Unternehmen als atypisch stille Gesellschafter in verschiedenen Beteiligungsvarianten beteiligen. So bestand die Möglichkeit, die Einmaleinlage „Classic“ zu zeichnen, bei der die Beteiligungssumme „auf einen Schlag“ einbezahlt worden ist.

Die Anleger der Beteiligungsvariante „Classic“ hatten dabei wiederum die Möglichkeit, sich etwaige Ausschüttungen auszahlen zu lassen oder aber die Ausschüttungen in die Beteiligungsvariante „Classic Plus“ umbuchen zu lassen. Nach Aussagen vieler Berater sollte damit eine weitere Beteiligung aufgebaut werden, die durch die Ausschüttungen aufgebaute Summe der „Plus“ Beteiligung sollte am Ende der Laufzeit ausbezahlt werden.

Als weitere Beteiligungsvariante bot die Gesellschaft die Beteiligungsform „Sprint“ an, bei der die Anleger die Zeichnungssumme über mehrere Jahre hinweg in monatlichen Raten einzahlen sollten.

Welche Beteiligungsvariante auch immer gezeichnet worden ist, für alle Anleger scheint diese Vermögensanlage kein allzu gutes Geschäft gewesen zu sein. Anleger der verschiedenen Beteiligungsvarianten erhalten seit Monaten immer wieder neue Vergleichsangebote, wonach ihnen angeboten wird, dass sie entweder mit einer geringen Zahlung seitens der Gesellschaft, meist aber durch weitere eigene Einzahlungen „günstig“ aus den Beteiligungsverträgen entlassen zu werden und die Beteiligung auf einen Dritten übertragen werden soll.

Anleger, die ein solches Vergleichsangebot erhalten haben, sollten dieses kritisch lesen bzw. unbedingt überprüfen lassen. Abgesehen davon, dass die Gesellschaft immer noch keine aktuellen Zahlen über ihre angeblich angespannte Liquiditätslage vorgelegt hat, sind die Angebote aus diesseitiger Sicht häufig nicht akzeptabel.

Ein „aktuelles“ Vergleichsangebot richtet sich an die „Classic Plus“ Anleger, d.h. diejenigen Anleger, die den Betrag für ihre Einmalbeteiligung eingezahlt und anschließend keine Ausschüttungen erhalten haben, da diese auf die „Classic Plus“ Beteiligung gebucht worden sind. Nach dem Vergleichsangebot sollen diese Anleger die Entnahmen aus der Beteiligung „Classic“ zu einem Großteil zurückzahlen, die Beteiligung soll dann auf einen Dritten übertragen werden. Bei diesen Vergleichsangeboten hat die Gesellschaft offensichtlich übersehen, dass den Anlegern auch ein Guthaben bezüglich der „Plus“ Beteiligung zusteht, das – bei einer ordnungsgemäßen Abrechnung - mit einem etwaigen negativen Kapitalkonto der „Classic“ Beteiligung saldiert werden müsste.

Es stehen viele weitere Vergleichsangebote im Raum, betroffene Anleger sollten solche Angebote nicht ungeprüft unterzeichnen, sondern sich unbedingt beraten lassen.

 

 

Die heutige Takestor AG, die in den vergangenen 20 Jahren unter unterschiedlichen Namen wie Balz Concept AG, BAF AG und auch AKESTOR AG firmiert hat, hat im August 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht Gießen hat nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Takestor AG eröffnet (AG Gießen, Az. 6 IN 89/14), zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Tim Schneider bestellt.

Diejenigen Personen, denen Ansprüche gegen die Takestor AG zustehen, müssen nunmehr handeln:

Die betroffenen Gläubiger sind gehalten, zügig ihre Forderungen durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen, um bei späteren Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse nicht leer auszugehen. Die Insolvenztabelle wird vom Insolvenzverwalter geführt. Deshalb sind Forderungsanmeldungen dort und nicht beim Insolvenzgericht einzureichen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06. November 2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Gläubiger der Takestor AG können beispielsweise diejenigen Anleger sein, die sich einst an der BALZ AG beteiligt und diese Beteiligung bereits gekündigt haben, ohne jedoch jemals ein Abfindungsguthaben erhalten zu haben.

Es können auch Schadensersatzansprüche im Raume stehen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, sofern diese nicht bereits verjährt sind.

Erkennt der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung an, erhalten die Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Zahlung entsprechend der Insolvenzquote. Wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung ganz oder teilweise bestreiten sollte, hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben mit dem Antrag, dass die Forderung als unbestritten festgestellt wird. Vor der Erhebung einer solchen Klage sollten die vermeintlichen Ansprüche und auch die Wirtschaftlichkeit einer etwaigen Klage allerdings genau geprüft werden, um nicht weitere Kosten zu erleiden.

Des Weiteren muss vor einer Feststellungsklage sichergestellt sein, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist, andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Feststellungsklage vom zuständigen Gericht bereits als unzulässig abgewiesen wird. So werden beispielsweise nicht selten angeblich bestehende Ansprüche ohne nähere Erläuterung einfach nur behauptet oder kommentarlos Rechnungen eingereicht, aus denen sich aber nicht entnehmen lässt, aus welchem Rechtsgrund Forderungen hergeleitet werden sollen.

Viele Gläubiger gehen zudem fälschlicherweise davon aus, der Insolvenzverwalter werde schon alles von sich aus prüfen und etwaige Lücken ergänzen. Der für Insolvenzrechtsfragen zuständige 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 22.01.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 3/08 solchen Annahmen eine deutliche Abfuhr erteilt und die Rollenverteilung unmissverständlich klar gemacht. So heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise: „Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen. […] Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen.“

Der BGH hat in der Begründung dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont, dass die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eine Form der Rechtsverfolgung darstelle und deshalb vom Gläubiger so konkretisiert werden müsse, dass sowohl dem Verwalter als auch den übrigen Gläubigern eine Prüfung ermöglicht wird. Denn auch die anderen beteiligten Insolvenzgläubiger eines Verfahrens können im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen widersprechen. Daher, so der BGH weiter, müsse der anmeldende Gläubiger bei der Anmeldung einen Lebenssachverhalt schlüssig darlegen, der die geltend gemachte Forderung unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben als begründet erscheinen lässt.

Sofern Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

Verbraucher können unter Umständen die Rückerstattung der geleisteten Prämien auf eine Restschuldversicherung sowie hierauf gezahlte Zinsen verlangen:

Bei dem Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Verbraucher vermitteln Banken und Sparkassen oft auch gleich eine Restschuldversicherung zum Darlehensvertrag, die das Darlehen im Falle einer Arbeitslosigkeit, einem Todesfall oder sonstigen Umständen absichern soll.

Die nicht unerheblichen Prämien für eine solche Versicherung, mit der der Kredit im Versicherungsfall abgesichert werden soll, werden in der Regel gleich beim Abschluss des Kreditvertrags auf die Kreditsumme aufgeschlagen. Damit muss der Kreditnehmer nicht nur das eigentliche Darlehen, sondern auch noch die Versicherungskosten mit Zins und Zinseszins zahlen.

Bei einer Nettodarlehenssumme von ca. 45.000 Euro fallen hierfür oft zusätzliche Versicherungsprämien von ca. 10.000,- Euro an, die der Darlehensnehmer zum einen mitaufnehmen und darüber hinaus auch verzinsen muss. Bei diesem Beispiel muss der Kreditnehmer bei einer 10-jährigen Laufzeit des Darlehensvertrages und einem angenommenen Zinssatz von 3,5 % p.a. also allein auf die Versicherung den Betrag in Höhe von insgesamt 13.500,- Euro zahlen.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine Bank zwar nicht über Provisionszahlungen für die Vermittlung einer solchen Versicherung aufklären muss, allerdings kann sich ein Darlehensnehmer unter Umständen aufgrund von Widerrufsmöglichkeiten von der Versicherung und den damit verbundenen Kosten und Zinsen lösen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Widerruf der mit-abgeschlossenen Versicherung unter Umständen möglich sein, wodurch es zu einer Rückabwicklung des Restschuldversicherungsvertrages kommen kann.

Voraussetzung für einen Widerruf ist zunächst, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Versicherung um ein so genanntes verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt, bei dem Kreditvertrag und Versicherung als Gesamtpaket verkauft worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn der Darlehens- und Versicherungsvertrag - über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus - derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre, z.B., wenn beide Verträge sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt.

Neben dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ist darüber hinaus für einen erfolgreichen Widerruf erforderlich, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, beispielsweise wenn die Bank oder Sparkasse den Kunden nicht zutreffend darüber informiert hat, dass mit dem Rücktritt vom Kreditvertrag auch die dazugehörige Versicherung rückgängig gemacht werden kann.

Wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt und Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen, beginnt die eigentliche Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass sich der Kreditnehmer unter Umständen auch heute noch von der zusätzlich zum Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherung lösen kann.

Folge eines heute ausgeübten wirksamen Widerrufs wäre, dass der Kreditnehmer lediglich den Nettokreditbetrag nebst marktüblicher Verzinsung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zurückzahlen müsste, die gesamten Zahlungen auf die Versicherung, d.h. die Prämien und Zinsen, wären indes von der Bank zu erstatten. Hierbei geht es oft um mehrere tausend Euro, so dass es sich lohnt, die Verträge und Widerrufsmöglichkeiten von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.