Die Albis Capital AG & Co. KG hat ihre Anleger durch die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen, informiert, dass sie über eine Liquidation der Gesellschaft entscheiden sollen. Viele Anleger wissen nicht, was sie mit diesem Schreiben anfangen sollen.
Bereits vor dem Schreiben zur Liquidation haben einige Anleger der Albis Capital AG & Co. KG Mahnschreiben der Gesellschaft erhalten, wonach sie ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen an die Albis Capital AG & Co. KG zurückzahlen sollten. Die Gesellschaft begründet dieses Ansinnen damit, dass es sich um gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt hat, die im Falle von Liquidationsproblemen zurückgezahlt werden müssen. Viele Anleger hatten die Ausschüttungen jedoch als Renditezahlungen verstanden, die sie „ohne wenn und aber“ behalten dürfen. Außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche sind zu dieser Frage bereits geschlossen worden, verschiedene Rechtsstreitigkeiten sind noch anhängig.
Die nunmehr beabsichtigte Liquidation, bei der es auf die Zustimmung der Anleger ankommt, soll nach Angaben der Gesellschaft erfolgen, damit eine Insolvenz vermieden werden kann. Die Gesellschaft wirbt mit der Liquidation, da sie meint, dass im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter auf jeden Fall die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückverlangen würde. Die Albis Capital AG & Co. KG begründet die bevorzugte Liquidation unter anderem damit, dass im Falle einer Insolvenz zusätzliche Kosten entstehen würden, die bei einer Liquidation nicht entstünden.
Zwar soll bei einer Liquidation auch zunächst einmal die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen durch die Gesellschafter erfolgen. Bei einer „erfolgreichen“ Liquidation sollen die Anleger allerdings von diesen Geldern einen Teil wieder zurück erhalten – was bei einer Insolvenz nicht der Fall wäre.
Die Frage, ob der Anleger dem Liquidationsbeschluss zustimmen sollte, ist leider nicht ohne Weiteres zu beantworten. Dafür spricht, dass die nicht unerheblichen Kosten eines Insolvenzverwalters „gespart“ werden würden, die dann wiederum der Gesellschaft und damit den Anlegern zur Verfügung stünden.
Eine andere Frage ist, ob die Anleger tatsächlich zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet sind. Eines der wesentlichen Argumente, das dagegen spricht, könnte sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben: So könnten dessen Regelungen widersprüchlich sein, da ein Anleger den Gesellschaftsvertrag nur so verstehen kann, dass er bei ordnungsgemäßer Erbringung aller seiner Zahlungen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen hat. So geht der durchschnittliche Anleger davon aus, dass er nach Zahlung seiner vertraglich vereinbarten Einlage keine weiteren Zahlungen zu leisten hat und nicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen verpflichtet ist.
Die Frage, ob die Regelungen im Gesellschaftsvertrag widersprüchlich sind oder nicht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt – sie geben dem Anleger allerdings gute Argumente in die Hand, insbesondere auch eine gegebenenfalls außergerichtliche wirtschaftliche Lösung mit der Gesellschaft zu finden, da ein Prozessrisiko auf beiden Seiten besteht.
Betroffene Anleger sollten sich an einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisieren Anwalt wenden und ihre Ansprüche prüfen lassen. Aus unserer Sicht bestehen gute Chancen, sich erfolgreich gegen das Rückzahlungsverlangen der Gesellschaft zu wehren. Gern stehen wir Ihnen für eine Erstberatung zur Verfügung.