BGH urteilt über die Belehrung einer Sparkasse aus August 2010 zum Immobiliardarlehensvertrag

 

BGH, Pressemitteilung vom 22.11.2016 zum Urteil XI ZR 434/15 vom 22.11.2016

Seit Jahren entscheiden Gerichte über die Möglichkeiten von Verbrauchern, ihre alten Darlehensverträge zu widerrufen. Dies ist dann der Fall, wenn die damalige Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Alle Verbraucher, die ihre Verträge bis zum 10.06.2010 abgeschlossen hatten, mussten ihren Widerruf bis spätestens zum 21.06.2016 erklären, andernfalls ist das „ewige Widerrufsrecht“ bei diesen alten Verträgen aufgrund eines neuen Gesetzes erloschen.

Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können allerdings auch noch heute widerrufen werden – mit positiven Folgen für den Verbraucher: Wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen ist, ist der Widerruf wirksam und führt zu einem Rückabwicklungsverhältnis. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass der Verbraucher das Darlehen zu den heutigen Konditionen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umschulden kann, eventuell schließt die Bank oder Sparkasse auch einen Vergleich, wonach das Darlehen zu den heutigen Konditionen fortgeführt wird.

Im Mittelpunkt der Rechtsprechung stehen derzeit die von den Sparkassen ab Juni 2010 verwendeten Widerrufsinformationen: Einige Oberlandesgerichte befanden die Widerrufsinformationen der Sparkassen ab Juni 2010 oft für fehlerhaft und gaben den Verbrauchern recht.

Die Sparkasse hat in diesen Widerrufsinformationen ab Juni 2010 oft angegeben, dass die Frist für den Widerruf erst dann beginne, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe und als Beispiel hierfür u.a. auch die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde genannt.

Diese Angabe wiederum war für ein Verbraucherdarlehen, das durch eine Grundschuld abgesichert war, keine Pflichtangabe.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.11.2016 darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall, schlossen die Darlehensnehmer im August 2010 als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95 % p. a. fest. Die Sparkasse erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die u. a. folgenden Satz enthielt:

"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".

Als Sicherheit bestellten die Darlehensnehmer eine Grundschuld. Mit Schreiben aus August 2013 widerriefen die Darlehensnehmer gegenüber der Sparkasse ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der klagenden Darlehensnehmer hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH meint, dass die Widerrufsinformation der Sparkasse zwar inhaltlich klar und verständlich gewesen sei. Die von der Sparkasse in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele hätten aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde für den Immobiliardarlehensvertrag nicht einschlägig waren.

Der BGH befand, dass in der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben indes das von den Darlehensnehmern angenommene vertragliche Angebot der Sparkasse läge, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Weil die Sparkasse wiederum im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht habe, hat der BGH das Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf - seine Wirksamkeit unterstellt - hat.

Kunden der Sparkassen, die ab Juni 2010 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen haben, sollten den Gang zum Anwalt nicht scheuen und ihre Verträge überprüfen lassen.

 

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