Nach einem noch nicht veröffentlichten Urteil des BGH beginnt die Verjährungsfrist erst mit der subjektiven Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.
Bislang herrschte vor deutschen Gerichten Unklarheit, wann Ansprüche z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung verjähren.
Vor der Einführung der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002, verjährten solche Ansprüche nach der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Seit der Schuldrechtsreform, d.h. seit dem 01.01.2002 beträgt die allgemeine Regelverjährung für Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gem. § 195 BGB n. F. nur noch drei Jahre.
Die Gerichte beurteilten die Verjährungsfrage unterschiedlich. Einige Gerichte gingen davon aus, dass so genannte „Altansprüche“ zum 31.12.2004 verjährt sind, andere setzten den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen, so dass die Ansprüche teilweise noch nicht verjährt waren, wenn der Anleger erst nach 2002 Kenntnis von seinem Schaden erlangte.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss für die Kläger 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der Beklagten eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück.
Nach der Pressemitteilung des BGH führt dieser in seiner Entscheidung (Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06) aus, dass die Verjährung unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen sei. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war.
Anleger, die sich betroffen fühlen, sollten Ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen.