Die Haftung beim EC- Karten Missbrauch – Chancen der Bankkunden auf Regress steigen!

Wer kennt nicht einen, dem es schon passiert ist? In Deutschland werden jedes Jahr mehr als einhunderttausend EC-Karten gestohlen und häufig gelingt es den Tätern, mit den Karten größere Summen am Geldautomaten abzuheben und das Konto des Betroffenen abzuräumen.
 
Im Falle von Regreßforderungen des Kunden gegenüber seiner Bank ist die Haltung der Banken und Sparkassen nicht besonders kundenfreundlich, die Kreditinstitute stellen sich im Regelfall auf den Standpunkt, der Kontoinhaber habe die Kreditkarte zusammen mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) aufbewahrt und damit den Schaden selbst verschuldet.
 
Der Bundesgerichtshof hat die bankenfreundliche Rechtsprechung im Jahr 2004 bestätigt und die Beweislast für den ordnungsgemäßen Umgang mit der Geheimzahl einseitig den Bankkunden aufgebürdet. Dem Urteil lag ein umfangreiches Sachverständigengutachten  aus dem Jahr 2001 zugrunde, das zu dem Ergebnis kam, dass die PIN nicht "zu knacken" sei. Der Bundesgerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Kunde die Geheimnummer zusammen mit der Karte aufbewahrt haben müsse. Geschädigte Bank- und Sparkassenkunden können nach dieser Ansicht des BGH von ihrem Kreditinstitut nur dann die Rückgängigmachung der Bargeldabhebungen verlangen, wenn sie ernsthaft die Möglichkeit aufzeigen, dass der Code auf Grund von Sicherheitsmängeln bei der Bank geknackt worden sei.
 
Auch wenn sich immer mehr Sachverständige dahingehend äußern, dass der als sicher geltende Triple-DES beim Einsatz von EC-Karten nicht mehr sicher sei und in ihren Gutachten konkrete Möglichkeiten darlegen, wie ein Dritter einen Missbrauch mit der EC-Karte bewerkstelligen kann ohne die PIN zu kennen, ist es bislang schwierig gewesen, Ansprüche gegen die Bank durchzusetzen.
 
Wer haftet bei Missbrauch?
 
Ist die Karte unmittelbar nach dem Verlust gesperrt worden ist und erst danach eine unberechtigte Abhebung erfolgt, ist es einfach: Grundsätzlich haften die Kreditinstitute. Deshalb ist es wichtig, so schnell wie möglich die Karte sperren lassen.
 
Wenn eine unberechtigte Abhebung in der Zeit erfolgte, als die Karte noch nicht gesperrt worden ist, gilt zwar der Grundsatz, dass die Bank den Schaden zu tragen hat, wenn ein Unbefugter mit der Karte Geld abhebt. Allerdings gilt das nicht, wenn der Kunde fahrlässig mit Karte und PIN umgegangen ist und den Missbrauch dadurch erst ermöglicht hat. Hier spricht dann zunächst der vom Bundesgerichtshof aufgestellte "Anscheinsbeweis" zugunsten der Bank, dass der Kunde die PIN wohl fahrlässig neben der Karte aufbewahrt haben müsse. Der Kunde musste also bislang immer den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er substantiiert darzulegen hatte, wie die missbräuchliche Abhebung erfolgen konnte, ohne dass er sich fahrlässig verhalten hat. Das ist in den meisten Fällen sehr schwierig, so dass es nur selten gelungen ist, eine Haftung der Bank bei einem EC-Karten-Missbrauch durchzusetzen.
 
Nun steht aber eine Kehrtwende zugunsten des Verbrauchers an: Durch die Umsetzung von Art. 61 Abs. 2 der EG-Richtlinie RL/2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007, die am 05.12.2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 319/1) veröffentlicht wurde (sog. SEPA-Richtlinie), in das deutsche Gesetz hat sich aber nunmehr die Lage der Bankkunden im Falle einer missbräuchlichen Verwendung bei EC Karten deutlich verbessert.
 
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die EC Karte des Kunden gestohlen und damit unberechtigt Geld abgehoben worden ist. Der Kunde machte den Schaden gegenüber seiner Bank geltend. Das Amtsgericht hat  in dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung  die neu eingeführte Vorschrift des § 676 h BGB konsequent angewandt und dem Kunden den begehrten Regressanspruch gegenüber seiner Bank zuerkannt.
 
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass § 676 h BGB insofern eine besondere Schutzvorschrift zugunsten des Bankkunden vor der Inanspruchnahme durch sein Kreditinstitut bei missbräuchlicher Kartenverwendung darstelle. Der vom BGH aufgestellte Anscheinsbeweis, der zugunsten der Bank spreche, stehe in klarem Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Nach der SEPA-Richtlinie sollen Bankkunden nur noch dann für nicht von ihnen autorisierte Zahlungsvorgänge haften, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig verletzt haben. Damit solle das Haftungsrisiko bei Kartenmissbrauch zum überwiegenden Teil vom Bankkunden auf die Bankinstitute verlagert werden. Die Voraussetzungen, unter denen Banken bei missbräuchlichen Abhebungen Regress bei ihren Kunden nehmen können, werden dadurch sehr hoch angesetzt.
 
Insgesamt ist damit festzustellen, dass es durchaus gute Aussichten für Opfer einer missbräuchlichen Verwendung der EC Karte gibt, einen entsprechenden Regress von der Bank zu erhalten.
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