Kreditfinanzierte Lebensversicherungen – das OLG Dresden verurteilt eine britische Lebensversicherun

Mit Urteil vom 19.11.2010, Az 7 U 1358/09, hat das Oberlandesgericht Dresden die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical zu Schadensersatz im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung verurteilt. Dieses Urteil könnte auch Auswirkungen für deutsche Banken haben, die ihren Kunden zu kreditfinanzierten Lebensversicherungsverträgen geraten haben.

 

Das Modell hörte sich vielversprechend an: Der Kunde sollte eine Lebensversicherung abschließen und die Prämien „auf einen Schlag“ durch ein aufzunehmendes Darlehen finanzieren. Häufig wurde vorgerechnet, dass die Renditen aus der Lebensversicherung die laufenden Darlehensraten decken und sogar ein Überschuss verbleibe, mit dem am Ende der Laufzeit der Kredit getilgt werden könne. Anschließend habe der Kunde eine Rente auf Lebenszeit. Bedauerlicherweise haben sich aber die Renditen nicht wie geplant entwickelt, statt der berechneten 6 – 7 % Ausschüttung erfolgte nur ein minimaler Bruchteil, der Kunde muss nun die Darlehensraten selbst bedienen – ganz zu Schweigen von der Rückzahlung des Kredites am Laufzeitende.

 

Das Urteil des OLG Dresden gibt Hoffnung: Dort hatte die Klägerin hatte auf Anraten eines Vermittlers eine solche kreditfinanzierte Lebensversicherung bei der englischen Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. Die Dresdner Richter kamen zu dem Schluss, dass eine fehlerhafte Anlageberatung vorläge, da es sich um ein hoch spekulatives Geschäft mit enormen Verlustrisiken handelte, die der Anlageberater der Klägerin verschwiegen habe. So habe der Anlagevermittler die wesentlichen Umstände des Vertrages unzureichend dargestellt, da es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen - um feste Zahlungszusagen von Clerical Medical handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung habe der Vermittler noch gestärkt, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin erklärt habe, dass damit – was letztlich unzutreffend war - ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde.

 

Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass sich Clerical Medical das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse und verurteilte die britische Lebensversicherungsgesellschaft dazu, die Klägerin von den Verbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank freizustellen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Das Urteil könnte allerdings bereits jetzt weitreichende Folgen haben: So haben viele Banken, darunter auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank, derartige Modelle beworben und vermittelt. Bei einer fehlerhaften Beratung könnten sich diese schadensersatzpflichtig gemacht haben.

 

Betroffene sollten – auch im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme - anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre etwaigen Ansprüche prüfen lassen, gegebenenfalls kann der betroffene Kunde eine Rückabwicklung oder zumindest eine Freistellung von den laufenden Darlehensraten verlangen.

 

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