Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung vollständig über alle Kündigungsgründe informiert werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Demnach kann auch die formal korrekte Anhörung zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Arbeitnehmer plausibel darlegt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht „die ganze Wahrheit“ gesagt hat (Az.: 7 Sa 167/05).

Das Gericht hob mit dem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf

War ein Arbeitnehmer bereits sechs Wochen arbeitsunfähig krank, so entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen nur dann, wenn eine neue Erkrankung vorliegt. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer eine neue "Erstbescheinigung" des behandelnden Arztes vorlegt, weil sich hieraus die Art der Erkrankung nicht ergibt. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast vielmehr nur dann, wenn er den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und damit die Feststellung ermöglicht, ob eine neue Erkrankung vorliegt.

Es ging um die Frage, ob ein Verbraucher, der seinerzeit eine sog. kreditfinanzierte „Schrottimmobilie“ im Wege eines Haustürgeschäfts erworben hatte, Rechte gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen kann, wenn diese nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hatte.

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