Die Möglichkeiten für einen Arbeitnehmer, eine Altersteilzeitregelung in Anspruch zu nehmen, sind begrenzt, aber durchaus durchsetzbar.
Die einfachste Variante ist, mit dem Arbeitgeber einvernehmlich eine Altersteilzeit zu vereinbaren.
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Nach einem noch nicht veröffentlichten Urteil des BGH beginnt die Verjährungsfrist erst mit der subjektiven Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.
Bislang herrschte vor deutschen Gerichten Unklarheit, wann Ansprüche z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung verjähren.
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Viele Verbraucher haben insbesondere in den 90-er Jahren eine „steuersparende Kapitalanlage zu Altersvorsorge“ erworben. Sowohl die hierzu erworbene Eigentumswohnung als auch der Fondsanteil wurden dabei meist durch ein Darlehen bei einer Bank finanziert.
Aufgrund der verbraucherfreundlichen Rechtssprechung des II. Zivilsenats des BGH konnten sich insbesondere viele geschädigte Fondsgesellschafter von ihrer Beteiligung lösen
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