Das OLG Frankfurt am Main hat mit einem im Februar 2013 verkündeten Urteil erstmals die britische Großbank Barclays Bank PLC dazu verurteilt, eine Zahlung an einen Anleger zu leisten, der das von Barclays emittierte X1 Global Indexzertifikat erworben hatte.

Barclays hatte den Wert der Zertifikate bisher seit dem Jahr 2010 mit „Null“ angegeben mit der Begründung, der zugrunde liegende Index sei auf „Null“ gefallen, was für X1-Anleger einen Totalverlust bedeuten würde.

-   Zum X1 Global Indexzertifikat

Das X1 Global Indexzertifikat sollte über einen „X1 Global Euro Index“ die Wertentwicklung eines „diversifizierten Hedgefonds-Portfolios“ widerspiegeln.

Die letzte „reguläre“ Bewertung des Referenzindex ergab im Juli 2009 einen Wert in Höhe von EUR 1.939,61 pro Anteil. Dieser Wert wurde bis zum 7. April 2010 unverändert fortgeschrieben und in öffentlich zugänglichen Medien ausgewiesen.

In einer „Mitteilung an die Gläubiger der Schuldverschreibungen“ vom 29. April 2010 erklärte Barclays indes, der „Index-Sponsor“ habe beschlossen, die „Anlage der Mittel der Index-Komponenten“ zu ermöglichen, indem sie „über vertragliche Beziehungen zu Anbietern/Emittenten derivativer Produkte“ „an der Wertentwicklung gehebelter Referenz-Portfolios teilnimmt“. Weiter heißt es hierzu, die Indexkomponenten würden über eine Anlage in den „Fonds K1 Global Ltd.“ „abgebildet“.

-  K1 Global Ltd., Helmut Kiener und Barclays Bank PLC

Die Gesellschaft K1 Global Ltd., deren Vermögen nach der Mitteilung von Barclays durch den Referenz-Index des X1 Global Indexzertifikats abgebildet worden sein soll, geht unter anderem auf die durch Helmut Kiener geführte Gesellschaften bürgerlichen Rechts „K1 Fonds GbR“ zurück. Diese und andere „K1“-Gesellschaften boten bis etwa Anfang des letzten Jahrzehnts als Kapitalanlage sogenannte Genussscheine an, mittels derer Anleger an dem scheinbar stetigen Wertzuwachs des Vermögens der K1-Gesellschaft teilhaben sollten.

Bereits im Jahr 2001 wurde das damalige Bundesamt für das Kreditwesen auf Helmut Kiener und dessen „K1“-Gesellschaften aufmerksam. Eine Prüfung des Anlagemodells führte zu dessen Untersagung unter Verweis darauf, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handele und eine Erlaubnis weder erteilt noch beantragt worden sei. Daraufhin verlegte Helmut Kiener den Sitz seiner Gesellschaften auf die British Virgin Islands und ließ diese als „K1 Global Ltd.“ und „K1 Invest Ltd.“ nach lokalem Recht registrieren. Damit entzog er sich der deutschen Finanzaufsicht.

Im Jahr 2005 kam Helmut Kiener mit Barclays in geschäftlichen Kontakt. Er schlug Barclays offenbar vor, eine Art „K1 Global Zertifikat“ zu begeben, dessen Wert an den wirtschaftlichen Erfolg der K1 Global Ltd. geknüpft sein sollte. Eine direkte Verknüpfung des Werts eines Zertifikats zu K1 Global Ltd. wurde in der Folge – soweit ersichtlich – nicht hergestellt. Vielmehr wurde ein „X1 Global Euro Index“ geschaffen, dessen Verlauf sich nach der Wertentwicklung eines „diversifizierten Hedgefonds-Portfolios“ richte. An den Stand dieses (vermeintlichen) Index sollte der Wert des „X1 Global Indexzertifikats geknüpft sein.

Wie sich später herausstellte, sollte es sich bei dem „diversifizierte Hedgefonds-Portfolios“ um das Vermögen der K1 Global Ltd. handeln. Hiervon war indes in den Prospekten und Produktbroschüren zum X1 Global Indexzertifikat nirgends die Rede.

K1 Global Ltd und weitere von Helmut Kiener errichtete Gesellschaften wurde letztlich im Jahr 2009 als ein betrügerisches „Schneeballsystem“ enttarnt. Angelegte Gelder wurden zur Auszahlung ausscheidender Anleger genutzt sowie dazu, zwischenzeitlich aufgetretene Verluste zu vertuschen. Offenbar ist die K1 Global Ltd. weitgehend vermögenslos. Die Würzburger Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen Kiener wegen Kapitalanlagebetruges, was am 22. Juli 2011 zur inzwischen rechtskräftiger Verurteilung Helmut Kieners und zur Verhängung einer mehrjährigen Haftstrafe geführt hat.

-  Zu dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Barclays hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, für die Machenschaften des Herrn Kiener keine Verantwortung zu tragen. Die Bank habe es mittels des X1 Global Indexzertifikats  Anlegern nur ermöglicht, an dem wirtschaftlichen Erfolg der K1 Global Ltd. Teilzuhaben. Barclays sei aber nicht selbst für den wirtschaftlichen Erfolg dieser Gesellschaft und auch nicht für eine ordnungsgemäße „Indexführung“ verantwortlich gewesen. Es hätten sich Risiken verwirklicht, die von den Anlegern bewusst eingegangen worden seien, weshalb der entstandene Schaden auch von den Anlegern zu tragen sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Barclays im Februar 2013 nunmehr dazu verurteilt, einem X1-Anleger eine Zahlung in Höhe der Hälfte des von diesem für den Erwerb gezahlten Kaufpreises zu leisten. Das Gericht führt in den uns vorliegenden Entscheidungsgründen aus, die Begebung der Zertifikate habe auf der beidseitigen Annahme beruht, dass der vermeintliche Referenzindex ordnungsgemäß geführt werde. Diese Annahme habe sich im Nachhinein als falsch erwiesen. Es sei unbillig, den hieraus resultierenden Schaden allein dem Anleger aufzubürden. Vielmehr sei der entstandene Schaden zwischen den Parteien zu teilen, weshalb das erstinstanzliche, die Klage noch insgesamt abweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. dahingehend geändert wurde, dass Barclays eine Zahlung in Höhe etwa der Hälfte des geltend gemachten Schadens zu leisten hat.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, abzuwarten bleibt, wie der BGH entscheidet.

-  Zum weiteren Vorgehen/ zur möglichen Verjährung Ende des Jahres 2013

In rechtlicher Hinsicht kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Bei einem Teil der möglichen Ansprüche könnte zum Jahresende 2013 Verjährung eintreten.

Die Erfolgsaussichten von Klagen geschädigter X1-Anleger sind aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main gestiegen. Es besteht für X1-Anleger die nach unserer Auffassung begründete Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof die Frankfurter Entscheidung zumindest aufrechterhalten wird.

Darüber hinaus besteht die Chance auf einen vollen Erfolg, sollte der Bundesgerichtshof Pflichtverletzungen auf Seiten von Barclays annehmen, die einen Schadensersatzanspruch gegen Barclays begründen. Denkbar wäre auch das Ergebnis, dass der letzte „reguläre“ Indexstand maßgeblich für Zahlungsansprüche von X1- Anlegern gegen Barclays ist.

Vor diesem Hintergrund sind wir der Auffassung, dass geschädigte X1-Anleger ¬ soweit nicht schon geschehen ¬ noch in diesem Jahr und nicht erst kurz vor Jahresende einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der individuellen Prüfung ihrer Ansprüche und ggf. mit deren gerichtlicher Geltendmachung beauftragen sollten.

Die Kanzlei Holik verfolgt die Entwicklung der Rechtsprechung in Sachen X1 Global Indexzertifikat schon seit dem Jahr 2010 und betreut eine Vielzahl betroffener Anleger. Mit einer Klagehäufung bietet sich gerade nicht rechtsschutzversicherten Anlegern ein Instrument zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung, mit dem sich das Kostenrisiko eines Zivilprozesses unter bestimmten Bedingungen erheblich senken lässt.

Bitte nehmen Sie für eine individuelle Erstberatung telefonisch Kontakt mit uns auf oder fordern Sie telefonisch oder per E-Mail unser Auftragsformular für eine Erstberatung an.

Tausende Anleger verschiedener SHB-Fonds bangen um ihr Geld. Der Großteil der Anleger hat in diese Fonds in dem Glauben investiert, eine sichere Altersvorsorge abzuschließen, doch die Realität sieht anders aus.

Mit einem Aufgebot von circa 1.200 Ermittlungsbeamten durchsuchte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main deutschlandweit verschiedene Objekte der S & K Gruppe und nahm insgesamt 6 Personen fest, darunter auch die Firmengründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Insgesamt richten sich die Ermittlungen gegen eine über 50 Personen umfassende Gruppe, wobei circa 130 Büros in ganz Deutschland durchsucht wurden. Den Verdächtigen wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, Untreue und weitere Straftaten vorgeworfen. Sie sollen ein Schneeballsystem initiiert haben.

Die SHB Innovative Fondskonzepte AG hat sich nach eigenen Angaben auf die Emission und das Management geschlossener Immobilienfonds mit deutschen Objekten spezialisiert. Gegründet wurde die SHB Innovative Fondskonzepte AG im Jahre 2001. Seit diesem Zeitpunkt wurden sechs Fonds aufgelegt, die SHB Fond SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG, die SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Carre Göttingen KG, die SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG, die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG, die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte München und Fürstenfeldbruck KG und die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG.

Die SHB Fonds sollten für die Sanierung der S&K-Gruppe gerade stehen und überteuerte Immobilien aus dem S&K Portfolio aus der Liquidität der Fonds kaufen. Das hatte für die betroffenen SHB-Anleger allerdings nur Nachteile.

Angeblich soll die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von mehr als 100 Millionen Euro für die Rückgewinnungshilfe zugunsten geschädigter Anleger gesichert haben. Insbesondere diejenigen Anleger, die im Rahmen des Verkaufs von Lebensversicherungen unmittelbar mit einem Unternehmen der S&K-Gruppe einen Vertrag abgeschlossen haben, sollten ihre Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten schnellstmöglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Aber auch in allen anderen Fällen empfiehlt es sich angesichts der aktuellen Entwicklung, eine Rückabwicklung der S&K-Kapitalanlage zu prüfen. Im Raum stehen insbesondere Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Wenn Anlageberater, die den Erwerb einer Kapitalanlage an einer S&K-Gesellschaft oder (mittelbar) über einen Fonds von United Investors an der S&K-Gruppe empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in vielen Fällen möglich. Dabei kann es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits genügen, dass der Berater die Höhe der Provisionsvergütungen von über 15 % verschwiegen hat. Bei der Vermittlung von Beteiligungen an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG sollten laut Emissionsprospekt beispielsweise über 15 % der Anlegergelder allein für Vertriebsprovisionen verwendet werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung durch den Berater auslöst. Eine Verletzung gerade dieser Pflicht erleichtert die Durchsetzung von Schadendersatzansprüchen in vielen Fällen erheblich.

Aber auch andere Beratungsfehler können Schadensersatzansprüche auslösen: Ein Anlageberater muss dem Anleger bei der Beratung ein zutreffendes Bild über die Beteiligung vermitteln, d.h. er muss dem Anleger nicht nur die Chancen der empfohlenen Beteiligung, sondern auch die Risiken vor Augen führen. Hierzu gehört regelmäßig die Aufklärung darüber, dass der Anleger das Risiko einer unternehmerischen Beteiligung trägt, d.h. dass seine Investition einem Teil- oder totalverlustrisiko ausgesetzt ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2012 die Rechte von Anlegern gestärkt und festgestellt, dass ein Anleger grundsätzlich auf die mündlichen Ausführungen seines Beraters vertrauen darf und nicht dazu verpflichtet ist, einen Emissionsprospekt zu lesen und zu prüfen, ob die Aussagen des Beraters zutreffend sind. Sollten also im Beratungsgespräch Risiken der Anlage nicht genannt worden sein, könnte auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Raume stehen.

BGH-Urteil vom 18.12.2012, Az.: II ZR 259/11


In dieser Entscheidung hält der II. Zivilsenat des BGH erstmals fest, dass die vom Kapitalanleger im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilien-Fonds erzielten Steuervorteile im Rahmen der Schadensersatzleistung keine Berücksichtigung finden. Erst die im Zuge einer Rückabwicklung einer geschlossenen Immobilien-Beteiligung zu zahlende Schadensersatzleistung unterliege der Besteuerung. Dies soll nach Auffassung des II. Zivilsenats des BGH selbst dann gelten, wenn die Zehnjahresfrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG abgelaufen ist. Eine Anrechnung von erhaltenen Steuervorteilen sei nur ausnahmsweise bei außergewöhnlich hohen Steuervorteilen geboten.


In der Praxis bedeutet das, dass eine Vorteilsanrechnung auf die steuerlichen Vorteile grundsätzlich ausscheidet, wenn diese aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds herrühren und der Besteuerung unterworfen sind. Als steuerlicher Vorteil gilt auch, wenn die AfA auf die Anschaffung des Gebäudes steuerlich berücksichtigt worden ist. Im konkreten Fall war auch die Absenkung des Einkommenssteuersatzes um 8 % nicht als außergewöhnlicher Steuervorteil zu qualifizieren, den zu belassen es unbillig wäre.


Mit vorstehendem Urteil stellt sich der II. Zivilsenat gegen die bisherige und vom II. Zivilsenat gesehene Instanz-Rechtsprechung, welche die Schadensersatzleistung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds nach Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für nicht besteuerbar erachtete. Würden sich auch andere BGH-Senate dieser Auffassung anschließen, dann wären „Schadensersatzleistungen“ – anders als bisher – sowohl bei gewerblichen als auch bei vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds stets steuerpflichtig mit der Konsequenz, dass die vom Anleger erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht mehr anrechenbar wären. Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen, sollten diese Rechtsprechung  berücksichtigen.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.